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Document 62015CN0047

Rechtssache C-47/15: Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 6. Februar 2015 — Sélina Affum (verheiratete Amissah)/Préfet du Pas-de-Calais, Procureur général de la Cour d’appel de Douai

ABl. C 118 vom 13.4.2015, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 118/18


Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 6. Februar 2015 — Sélina Affum (verheiratete Amissah)/Préfet du Pas-de-Calais, Procureur général de la Cour d’appel de Douai

(Rechtssache C-47/15)

(2015/C 118/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Sélina Affum (verheiratete Amissah)

Kassationsbeschwerdegegner: Préfet du Pas-de-Calais, Procureur général de la Cour d’appel de Douai

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/115/EG (1) dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältig ist und daher gemäß Art. 2 Abs. 1 in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, wenn sich dieser Ausländer als Fahrgast eines im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats fahrenden Busses auf der Fahrt von einem anderen zum Schengen-Raum gehörenden Mitgliedstaat in Richtung eines weiteren Mitgliedstaats nur auf der Durchreise befindet?

2.

Ist Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die illegale Einreise eines Drittstaatsangehörigen mit einer Haftstrafe geahndet wird, wenn der betroffene Ausländer in Anwendung eines Abkommens oder einer Vereinbarung, das oder die mit einem anderen Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten der Richtlinie geschlossen wurde, von diesem anderen Mitgliedstaat wieder aufgenommen werden kann?

3.

In Abhängigkeit von der Antwort, die auf die vorstehende Frage gegeben wird: Ist diese Richtlinie dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die illegale Einreise eines Drittstaatsangehörigen mit einer Haftstrafe geahndet wird, und zwar unter Voraussetzungen, die denen entsprechen, die vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 6. Dezember 2011, Achughbabian (C-329/11) (2), im Bereich des illegalen Aufenthalts in Bezug auf das Fehlen einer vorherigen Verhängung von Zwangsmaßnahmen im Sinne von Art. 8 der Richtlinie gegenüber dem Betroffenen und die Dauer seiner Haft genannt worden sind?


(1)  Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98).

(2)  EU:C:2011:807.


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