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Document 62015CC0656

Schlussanträge des Generalanwalts M. Wathelet vom 30. Mai 2017.
Europäische Kommission gegen TV2/Danmark A/S.
Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Öffentlich‑rechtlicher Rundfunk – Maßnahmen der dänischen Behörden zugunsten der dänischen Rundfunkanstalt TV2/Danmark – Begriff ‚staatliche Beihilfen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen‘.
Rechtssache C-656/15 P.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2017:404

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MELCHIOR WATHELET

vom 30. Mai 2017 ( 1 )

Rechtssache C‑656/15 P

Europäische Kommission

gegen

TV2/Danmark A/S

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Öffentlich-rechtlicher Rundfunk – Maßnahmen der dänischen Behörden zugunsten der dänischen Rundfunkanstalt TV2/Danmark – Begriff der staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen“

1.

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die teilweise Aufhebung des Urteils TV2/Danmark/Kommission ( 2 ) des Gerichts der Europäischen Union, mit dem dieses den Beschluss 2011/839/EU der Kommission ( 3 ) für nichtig erklärt hat, soweit die Kommission die über den Fonds TV2 auf TV2/Danmark übertragenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hat, und die Klage von TV2/Danmark A/S (im Folgenden: TV2 A/S) auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses im Übrigen abgewiesen hat. Die vorliegende Rechtssache steht im Zusammenhang mit den Rechtssachen C‑649/15 P und C‑657/15 P, die ebenfalls Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil betreffen und in denen ich meine Schlussanträge ebenfalls am heutigen Tag vortrage. Sie steht auch in Verbindung mit der Rechtssache, in der unlängst das Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C‑660/15 P, EU:C:2017:178), ergangen ist.

I. Sachverhalt

2.

Die TV2 A/S ist eine dänische Rundfunkanstalt in Form einer dänischen Aktiengesellschaft, die gegründet wurde, um mit buchhalterischer und steuerlicher Wirkung zum 1. Januar 2003 das eigenständige staatliche Unternehmen TV2/Danmark (im Folgenden: TV2), das 1986 gegründet worden war, zu ersetzen. Die TV2 A/S ist wie ihre Vorgängerin TV2 der zweite öffentlich-rechtliche Fernsehsender in Dänemark, während Danmarks Radio (im Folgenden: DR) der erste ist.

3.

Die TV2 A/S hat wie zuvor TV2 den Auftrag, nationale und regionale Fernsehprogramme zu produzieren und auszustrahlen. Die Ausstrahlung kann über Rundfunkanlagen, darunter Satelliten- oder Kabelsysteme, erfolgen. Die Vorschriften für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von TV2 A/S und zuvor von TV2 erlässt der dänische Minister für Kultur.

4.

Neben den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind auf dem gesamten dänischen Fernsehmarkt auch kommerzielle Rundfunkunternehmen tätig. Dabei handelt es sich insbesondere um die Gesellschaft Viasat Broadcasting UK Ltd (im Folgenden: Viasat) und die Gruppe, die aus den Gesellschaften SBS TV A/S und SBS Danish Television Ltd besteht.

5.

TV2 wurde mit Hilfe eines zinspflichtigen staatlichen Darlehens gegründet, und ihre Tätigkeit sollte – ebenso wie die Tätigkeit von DR – durch das Aufkommen aus den von allen dänischen Fernsehzuschauern entrichteten Rundfunkgebühren finanziert werden. Der dänische Gesetzgeber beschloss jedoch, TV2 im Gegensatz zu DR auch die Möglichkeit einzuräumen, Einnahmen u. a. aus der Werbung zu erzielen.

6.

Infolge einer Beschwerde, die am 5. April 2000 von SBS Broadcasting SA/TV Danmark eingelegt wurde, überprüfte die Kommission in ihrer Entscheidung 2006/217/EG vom 19. Mai 2004 über die Beihilfen Dänemarks für [TV2] (ABl. 2006, L 85, S. 1, Berichtigung im ABl. 2006, L 368, S. 112, im Folgenden: Entscheidung TV2 I) das System zur Finanzierung von TV2. Die Entscheidung erfasste den Zeitraum von 1995 bis 2002 und betraf u. a. die Einnahmen aus Rundfunk- und Fernsehgebühren und die Mittelübertragungen aus den Fonds zur Finanzierung von TV2 (Fonds TV2 und Radiofonden).

7.

Nach der Prüfung der fraglichen Maßnahmen kam die Kommission zu dem Schluss, dass sie staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten. Darüber hinaus stellte sie fest, dass die genannten Beihilfen, die das Königreich Dänemark TV2 zwischen 1995 und 2002 gewährt habe, gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien, ausgenommen ein Betrag in Höhe von 628,2 Mio. dänischen Kronen (DKK) (etwa 84,45 Mio. Euro), den sie als „Überkompensierung“ einstufte. Daher gab die Kommission dem Königreich Dänemark auf, diesen Betrag zuzüglich Zinsen von der TV2 A/S, die inzwischen an die Stelle von TV2 getreten war, zurückzufordern.

8.

Die Entscheidung TV2 I wurde mit vier Nichtigkeitsklagen angefochten, die zum einen von der TV2 A/S (Rechtssache T‑309/04) und dem Königreich Dänemark (Rechtssache T‑317/04) und zum anderen von den Wettbewerbern der TV2 A/S, Viasat (Rechtssache T‑329/04) und SBS TV und SBS Danish Television (Rechtssache T‑336/04) erhoben wurden.

9.

Mit Urteil vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission (T‑309/04, T‑317/04, T‑329/04 und T‑336/04, im Folgenden: Urteil TV2 I, EU:T:2008:457), hat das Gericht die Entscheidung TV2 I für nichtig erklärt. In seinem Urteil hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis kam, dass der öffentlich-rechtliche Auftrag von TV2 der Definition einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Bereich des Rundfunks entsprach. Es hat jedoch auch festgestellt, dass die Entscheidung TV2 I mehrere Rechtsverstöße enthielt, die letztlich zur Nichtigerklärung der Entscheidung geführt haben.

10.

Bei der Prüfung, ob die in der Entscheidung TV2 I vorgesehenen Maßnahmen staatliche Mittel binden, ist das Gericht u. a. zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kommission ihre Entscheidung in Bezug auf die faktische Behandlung der Werbeeinnahmen 1995 und 1996 als staatliche Mittel nicht begründet hatte.

11.

Nach der Nichtigerklärung der Entscheidung TV2 I prüfte die Kommission die fraglichen Maßnahmen erneut. Bei dieser Gelegenheit konsultierte sie das Königreich Dänemark und die TV2 A/S. Darüber hinaus gingen bei ihr Stellungnahmen von Dritten ein.

12.

Die Kommission legte das Ergebnis ihrer neuerlichen Prüfung der fraglichen Maßnahmen im streitigen Beschluss dar.

13.

Der Beschluss betrifft die Maßnahmen, die zwischen 1995 und 2002 im Hinblick auf TV2 getroffen wurden. Die Kommission hat bei ihrer Prüfung jedoch auch die Maßnahmen zur Kapitalerhöhung berücksichtigt, die 2004 nach der Entscheidung TV2 I getroffen worden waren.

14.

Im streitigen Beschluss blieb die Kommission bei ihrer Auffassung, dass es sich bei den fraglichen Maßnahmen um staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV zugunsten von TV2 handle. Zunächst hielt sie daran fest, dass die in den Jahren 1995 und 1996 erzielten Werbeeinnahmen staatliche Mittel seien, und anschließend kam sie bei der Prüfung des selektiven Vorteils zu dem Ergebnis, dass die fraglichen Maßnahmen nicht die zweite und die vierte Voraussetzung erfüllten, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), aufgestellt hat. Während sie jedoch in der Entscheidung TV2 I festgestellt hatte, dass der Betrag von 628,2 Mio. DKK (etwa 84,45 Mio. Euro) eine Überkompensierung darstelle, die mit Art. 106 Abs. 2 AEUV unvereinbar sei, vertrat sie im streitigen Beschluss die Auffassung, dass dieser Betrag eine Eigenmittelreserve darstelle, die für die TV2 A/S angemessen sei.

15.

Art. 1 des verfügenden Teils des Beschlusses lautet: „Die von Dänemark in den Jahren 1995-2002 getroffenen Maßnahmen zugunsten von [TV2] in Form der in diesem Beschluss erläuterten Übertragung von Rundfunkgebühren und anderer Maßnahmen sind nach Artikel 106 Absatz 2 [AEUV] mit dem Binnenmarkt vereinbar.“

II. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

16.

Mit Klageschrift, die am 30. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die TV2 A/S Klage auf teilweise Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

17.

In erster Linie beantragte die TV2 A/S, den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin feststellt, dass die fraglichen Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten.

18.

Hilfsweise beantragte die TV2 A/S, den streitigen Beschluss u. a. deshalb für nichtig zu erklären, weil die Kommission die über den Fonds TV2 auf TV2 übertragenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hatte.

19.

Mit dem angefochtenen Urteil, insbesondere den Rn. 175, 176 und 210 bis 220, hat das Gericht den streitigen Beschluss aus diesem Grund für nichtig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

III. Zum Rechtsmittel

20.

Die Kommission führt nur einen einzigen Rechtsmittelgrund an, mit dem sie im Wesentlichen geltend macht, dem Gericht sei bei der Prüfung der Frage, ob die von TV2 Reklame über den Fonds TV2 auf TV2 übertragenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 eine staatliche Beihilfe darstellten, durch die unzutreffende Auslegung des Begriffs „staatliche Mittel“ in Art. 107 Abs. 1 AEUV ein Rechtsfehler unterlaufen.

21.

Die Kommission wird von Viasat und der EFTA-Überwachungsbehörde unterstützt.

22.

Die TV2 A/S und das Königreich Dänemark treten dem Vorbringen der Kommission entgegen und tragen im Wesentlichen vor, das Gericht habe keinen Rechtsfehler begangen, als es den streitigen Beschluss für nichtig erklärt habe, soweit er die fraglichen Einnahmen als „staatliche Beihilfe“ einstufe. Sie machen geltend, zum damaligen Zeitpunkt habe die Kontrolle des dänischen Staates über diese Mittel nur in der Theorie bestanden. Die Argumentation der Kommission beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung des dänischen Rechts. Ein Vergleich der vorliegenden Rechtssache mit dem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), zeige, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen habe. Nach Auffassung des Königreichs Dänemark ist die vom Gericht getroffene Unterscheidung zwischen den in Rede stehenden Werbeeinnahmen und den vom Fonds TV2 auf TV2 übertragenen Rundfunkgebühren gerechtfertigt.

23.

Gemäß Art. 76 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung hat der Gerichtshof festgestellt, dass er nach dem schriftlichen Verfahren ausreichend unterrichtet ist und eine mündliche Verhandlung daher nicht erforderlich ist.

A. Einleitung

24.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt die Qualifizierung als „Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, dass alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind ( 4 ).

25.

Art. 107 Abs. 1 AEUV stellt vier Voraussetzungen auf. Erstens muss es sich um eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Maßnahme handeln. Zweitens muss diese Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen ( 5 ).

26.

Das Rechtsmittel betrifft nur die erste Voraussetzung, der zufolge nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Vergünstigungen nur dann als Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, wenn sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sind ( 6 ).

27.

Was als Erstes die Zurechenbarkeit der Maßnahme angeht, ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass davon auszugehen ist, dass die Behörden am Erlass der Maßnahme beteiligt waren ( 7 ).

28.

Was als Zweites das Erfordernis betrifft, dass der Vorteil unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt wird, so folgt daraus nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht, dass in jedem Fall festgestellt werden muss, dass eine Übertragung staatlicher Mittel stattgefunden hat, damit der einem oder mehreren Unternehmen gewährte Vorteil als eine „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden kann ( 8 ).

29.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs beinhaltet der Begriff „staatliche Beihilfe“ nämlich nicht nur unmittelbar von einem Staat gewährte Vorteile, sondern auch Vorteile, die durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder damit beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt werden ( 9 ). Nach dem Unionsrecht kann es nämlich nicht angehen, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen durch die bloße Tatsache, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird, umgangen werden ( 10 ).

30.

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen werde ich prüfen, ob das Gericht den Begriff „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zutreffend ausgelegt hat, als es festgestellt hat, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie im streitigen Beschluss die von TV2 Reklame über den Fonds TV2 auf TV2 übertragenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als „staatliche Mittel“ eingestuft hat.

31.

Jedoch muss schon jetzt festgestellt werden, dass weder die TV2 A/S noch die dänische Regierung die erste ( 11 ) und die zweite ( 12 ) Begründung der Kommission substantiiert bestreiten. Vielmehr konzentrieren sie ihre Antwort auf die dritte Begründung ( 13 ) der Kommission und machen geltend, TV2 Reklame und der Fonds TV2 hätten ausschließlich als Übertragungskanäle für die Übertragung der Mittel der Anzeigenkunden auf TV2 gedient, ohne dass die dänischen Behörden auch nur im Geringsten an der Entscheidung über diese Mittelzuweisung beteiligt gewesen seien.

32.

Zum einen ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Fehlen eines Ermessensspielraums der Verwaltung bei der Verwendung von Mitteln, die durch öffentliche Einrichtungen weitergeleitet werden, ohne Bedeutung, sofern die Rechtsvorschriften, aufgrund deren die Mittel übertragen werden, im Einzelnen festlegen, wie die Mittel weiterzuleiten sind (Urteil Italien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 35, und Beschluss Elcogás, C‑275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 33).

33.

Zum anderen ist, allgemeiner betrachtet, das Vorbringen der TV2 A/S und des Königreichs Dänemark meines Erachtens jedenfalls im Rahmen eines Rechtsmittels als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich im Wesentlichen auf den Sachverhalt der Rechtssache und die Auslegung des dänischen Rechts ( 14 ) bezieht oder aber neue Angriffs- und Verteidigungsmittel – wie das Vorbringen, dass „die wirtschaftliche Realität der Regelung entscheidend ist“ – enthält, die zu keinem Zeitpunkt vor dem Gericht geltend gemacht wurden.

B. Hätte das Gericht aufgrund des Umstands, dass TV2 Reklame ein öffentliches Unternehmen im Eigentum des Staates war, zu dem Schluss kommen müssen, dass die fraglichen Mittel „staatliche Mittel“ darstellten?

34.

Die Kommission macht geltend, das Gericht habe dadurch, dass es in den Rn. 210 und 211 des angefochtenen Urteils die Mittel von TV2 Reklame nicht als staatliche Mittel anerkannt habe, obwohl es sich bei TV2 Reklame um ein öffentliches Unternehmen handle, dessen alleiniger Aktionär der dänische Staat sei und das somit unter der uneingeschränkten Kontrolle und Verfügungsgewalt des dänischen Staates gestanden habe, einen Rechtsfehler begangen und so die Rechtsprechung zum Begriff „staatliche Mittel“ öffentlicher Unternehmen zu eng ausgelegt.

35.

Wie aus der soeben angeführten Rechtsprechung hervorgeht, steht der Grad der Beteiligung der Behörden und der von ihnen ausgeübten Kontrolle im Zentrum der Frage, ob es sich bei den streitigen Mitteln um staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV handelt.

36.

Im Urteil vom 16. Mai 2002, Kommission/Frankreich, dem sogenannten Stardust-Marine-Urteil (C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37), hat der Gerichtshof festgestellt, dass „sich bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes [ergibt], dass [Art. 107 Abs. 1 AEUV] alle Geldmittel erfasst, auf die die Behörden tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen können, ohne dass es dafür eine Rolle spielt, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen des Staates gehören. Auch wenn die aus der fraglichen Maßnahme resultierenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als staatliche Mittel qualifiziert werden können“ ( 15 ).

37.

In Rn. 38 des genannten Urteils hat der Gerichtshof weiter ausgeführt, dass „die Kommission mit ihrer Feststellung in der streitigen Entscheidung, dass die Mittel öffentlicher Unternehmen wie die des Crédit Lyonnais und seiner Tochtergesellschaften unter der Kontrolle des Staates und diesem somit zur Verfügung stünden, den Begriff ‚staatliche Mittel‘ im Sinne des [Art. 107 Abs. 1 AEUV] nicht falsch ausgelegt hat. Denn der Staat ist durchaus in der Lage, durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses auf diese Unternehmen die Verwendung ihrer Mittel zu steuern, um gegebenenfalls besondere Vorteile zugunsten anderer Unternehmen zu finanzieren“ (vgl. auch Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C‑206/06, EU:C:2008:413, Rn. 66).

38.

Ich verweise auch auf Rn. 25 des Urteils vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C‑262/12, EU:C:2013:851), wonach „Fonds, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV betrachtet werden [können], selbst wenn ihre Verwaltung nichtstaatlichen Organen anvertraut ist“ ( 16 ).

39.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Staat (das Königreich Dänemark) alleiniger Aktionär der Aktiengesellschaft TV2 Reklame war, da das Kapital der Gesellschaft vom Staat gezeichnet wurde und der Minister für Kultur die Gesellschaftssatzung und ihre Änderungen genehmigen musste. Folglich stand TV2 Reklame unter der uneingeschränkten Kontrolle des Staates ( 17 ).

40.

Dass nach der soeben angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mittel eines öffentlichen Unternehmens, das im alleinigen Eigentum und unter der ausschließlichen Kontrolle des Staates steht, staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sind, rechtfertigt meines Erachtens hinreichend den Vorschlag, das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Vollständigkeit halber werde ich die anderen Gründe prüfen, die meines Erachtens zum gleichen Ergebnis führen.

C. Die Herkunft der Mittel ist nicht entscheidend

41.

Im angefochtenen Urteil (Rn. 202 und 203) hat das Gericht auf sein Urteil vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission (T‑358/94, EU:T:1996:194), verwiesen. In jener Rechtssache hatte die Tochtergesellschaft eines durch Gesetz eingerichteten französischen Etablissement public spécial (einer öffentlichen Einrichtung für Sonderaufgaben) (Caisse des dépôts et consignations-participations, im Folgenden: CDC‑P) fast das gesamte Kapital von Air France erworben, und es stellte sich die Frage, ob die für diesen Erwerb verwendeten Mittel als staatliche Mittel angesehen werden konnten, da es sich um Gelder privater Herkunft handelte, die von CDC‑P nur verwaltet wurden und deren Rückzahlung die Einleger jederzeit verlangen konnten.

42.

Obwohl die CDC‑P nach Aussage der französischen Behörden eine regierungsunabhängige Einrichtung war, hat das Gericht im angefochtenen Urteil auf seine Feststellung im Urteil vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission (T‑358/94, EU:T:1996:194), verwiesen, wonach Art. 107 Abs. 1 AEUV alle Geldmittel erfasse, auf die der öffentliche Sektor zur Unterstützung von Unternehmen tatsächlich zurückgreifen könne, da diese Mittel unter seiner Kontrolle ständen, wobei es keine Rolle spiele, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen dieses Sektors gehörten.

43.

Sodann hat das Gericht in den Rn. 205 bis 207 des angefochtenen Urteils erklärt, dass dieser Grundsatz anschließend im Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2000, Ladbroke Racing/Kommission (C‑83/98 P, EU:C:2000:248), bestätigt worden sei.

44.

In Rn. 208 des angefochtenen Urteils hat das Gericht dann überraschenderweise aus der in Rn. 201 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung ( 18 ) in Verbindung mit den Urteilen vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission (T‑358/94, EU:T:1996:194), und Ladbroke Racing/Kommission (C‑83/98 P, EU:C:2000:248) abgeleitet, dass Mittel, die von Dritten stammten, staatliche Mittel darstellen könnten, wenn sie entweder von den Eigentümern freiwillig dem Staat zur Verfügung gestellt worden seien (wie im Fall der Einleger der CDC‑P im Urteil Air France/Kommission) oder von den Eigentümern aufgegeben worden seien (wie die von den Wettenden nicht beanspruchten Gewinne in der Rechtssache, in der das Urteil Ladbroke Racing/Kommission ergangen sei), und hat aufgrund dessen in den Rn. 211 und 212 des angefochtenen Urteils als Ergebnis festgehalten, dass die vorliegend in Frage stehenden Werbeeinnahmen von Werbekunden stammten, die Werbeplätze auf TV2 gekauft hätten, und deshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese Mittel sich unter der Kontrolle des dänischen Staates befunden hätten, da sie weder dem Staat von den Eigentümern freiwillig zur Verfügung gestellt noch von den Eigentümern aufgegeben und de facto vom Staat verwaltet worden seien.

45.

Diese Argumentation erscheint mir aus zwei Gründen nicht überzeugend.

1.  Die Herkunft der Mittel im Allgemeinen

46.

Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil ist die Herkunft bestimmter Mittel und ihre ursprünglich private Natur (im vorliegenden Fall das Geld, das von Unternehmen gezahlt wurde, die auf TV2 Werbung schalten wollten) ohne Bedeutung für die Prüfung der Rechtsfrage, ob Mittel, die in andere Hände übergegangen sind und sich nun im Eigentum und unter der Kontrolle einer Einheit befinden, die im vollständigen Eigentum des Staates steht, „staatliche“ Mittel sind.

47.

Folglich ist dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen (u. a. in den Rn. 208, 211 und 212 des angefochtenen Urteils), indem es maßgeblich auf andere Gesichtspunkte als die Mittel selbst (und insbesondere ihre Herkunft) abstellte.

48.

Denn „Art. 107 Abs. 1 AEUV [erfasst] alle Geldmittel, auf die die Behörden tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen können, ohne dass es dafür eine Rolle spielt, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen des Staates gehören. Auch wenn die aus der fraglichen Maßnahme resultierenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als staatliche Mittel qualifiziert werden können“ ( 19 ).

49.

Dass es ohne Bedeutung ist, ob es sich um Mittel handelt, die durch die Tätigkeit des Unternehmens erzielt wurden, oder um Mittel, die vom Staat übertragen wurden, sofern sie nur unter der Kontrolle des Staates und diesem zur Verfügung stehen (Urteil vom 16. Mai 2002, Kommission/Frankreich, das sogenannte Stardust-Marine-Urteil, C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 38), kommt klar in Rn. 33 des Urteils vom 8. Mai 2003, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission (C‑328/99 und C‑399/00, EU:C:2003:252), zum Ausdruck, in der es heißt: „Die finanziellen Mittel einer privatrechtlichen Gesellschaft wie Friulia, an der eine öffentliche Körperschaft wie die Region Friaul-Julisch Venetien 87 % der Anteile hält und deren Tätigkeit von dieser Körperschaft kontrolliert wird, können aber als staatliche Mittel im Sinne von [Art. 107 Abs. 1 AEUV] angesehen werden … Die Tatsache, dass Friulia mit ihren eigenen Mitteln intervenierte, ist insoweit ohne Belang. Um diese als staatliche Mittel zu qualifizieren, genügt es nämlich, dass sie, wie es vorliegend offenbar der Fall ist, ständig unter öffentlicher Kontrolle bleiben und damit den zuständigen öffentlichen Stellen zur Verfügung stehen“ (vgl. auch Urteil vom 21. März 1991, Italien/Kommission, C‑303/88, EU:C:1991:136, Rn. 11 bis 14).

50.

Ich zitiere außerdem das Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C‑206/06, EU:C:2008:413). In Rn. 70 des Urteils stellt der Gerichtshof fest: „Unerheblich ist, dass es sich bei dieser bezeichneten Gesellschaft gleichzeitig um die Zentralstelle für die erhobene Abgabe, den Verwalter der eingenommenen Mittel und den begünstigten Empfänger eines Teils der Mittel handelt. Die im Gesetz vorgesehenen Mechanismen und insbesondere die von einem Wirtschaftsprüfer bestätigten Abrechnungen erlauben es nämlich, diese verschiedenen Rollen voneinander zu unterscheiden und die Verwendung der Mittel zu kontrollieren. Daher steht der Betrag von 400 Millionen [niederländischen Gulden (NLG) (181512086,40 Euro)], solange sich das bezeichnete Unternehmen ihn nicht selbst zugewiesen hat, woraufhin es frei über ihn verfügen kann, unter öffentlicher Kontrolle und somit den nationalen Behörden zur Verfügung, was genügt, damit er als staatliche Mittel qualifiziert werden kann“ (Hervorhebung nur hier).

51.

Bereits im Jahr 1993 stellte sich Generalanwalt Darmon ( 20 ) als Beispiel „eine vom Staat erlassene Vorschrift vor, die Privatleute – Verbraucher, Arbeitnehmer, Handelsgesellschaften oder jede andere Kategorie von Privatpersonen – verpflichtet, Beträge an dieses oder jenes Unternehmen oder an diesen oder jenen besonderen Industriesektor zu zahlen“. Seines Erachtens „würde es die Ratio legis des Artikels [107], nämlich die Aufrechterhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen miteinander konkurrierenden Wirtschaftsteilnehmern, gebieten, eine solche Maßnahme als Beihilfe zu qualifizieren. Der ‚staatliche‘ Charakter der Beihilfe, den Artikel [107] Absatz 1 impliziert, bezieht sich eher auf die Instanz, von der die Maßnahme stammt – der Staat und seine Organe –, die die normalen Marktbedingungen in dieser Weise stört, als auf die Stelle oder die Person, die die Beihilfe finanziert. Die Einkünfte des Staates werden durch Privatpersonen mittels direkter oder indirekter Steuern gespeist, und die Finanzierung der Beihilfe belastet letztlich unabhängig von der Art und der Anzahl der zwischengeschalteten Stellen mehr oder minder deutlich jedenfalls die einzelnen und die Wirtschaftsteilnehmer. Meines Erachtens sind, wie Sie im Urteil [vom 22. März 1977, Steinike und Weinlig (78/76, EU:C:1977:52),] ausgeführt haben, ‚im Wesentlichen die Auswirkungen der Beihilfe auf die begünstigten Unternehmen oder Erzeuger … zu berücksichtigen‘. … Die Herkunft der Mittel ist somit nicht besonders zu berücksichtigen. … Sobald ein Unternehmen durch eine Ausnahmeregelung, die sich aus einem konkreten Verhalten des Staates ergibt, begünstigt wird, werden dadurch unabhängig von der Herkunft der Mittel die Wettbewerbsbedingungen berührt, und die Artikel [107 und 108 AEUV] sind anzuwenden.“

52.

Ich stimme auch mit den Ausführungen der Kommission in ihrer Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe ( 21 ) überein, in der es heißt: „Die Herkunft der Mittel ist nicht relevant, vorausgesetzt sie standen, bevor sie direkt oder indirekt an die Empfänger weitergegeben wurden, unter staatlicher Kontrolle und somit den nationalen Behörden zur Verfügung[ ( 22 )], auch wenn sie nicht im Eigentum der jeweiligen Behörden standen[ ( 23 )]. … Eine Übertragung staatlicher Mittel liegt … vor, wenn die von Privatpersonen gezahlten Abgaben über eine entsprechend beauftragte öffentliche oder private Einheit an die Empfänger weitergeleitet werden. Dies ist … dann der Fall, wenn eine private Einheit per Gesetz damit beauftragt wurde, solche Abgaben im Namen des Staates zu erheben und an die Empfänger weiterzuleiten, sie die Erlöse aus diesen Abgaben aber nicht für andere als die gesetzlich vorgesehenen Zwecke verwenden darf. In diesem Fall stehen die betreffenden Beträge weiterhin unter öffentlicher Kontrolle und somit den nationalen Behörden zur Verfügung, was genügt, damit sie als staatliche Mittel eingestuft werden können [(Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord, C‑206/06, EU:C:2008:413, Rn. 69 bis 75)]. Da dieser Grundsatz sowohl für öffentliche Stellen als auch für private Einheiten gilt, die mit der Gebührenerhebung und der Zahlungsabwicklung beauftragt sind, hat die Änderung der Rechtsform des Intermediärs von einer öffentlichen in eine private Einheit keine Auswirkungen auf das Kriterium der Gewährung aus staatlichen Mitteln, wenn der Staat das Unternehmen weiterhin streng kontrolliert[ ( 24 )].“

53.

Ganz anders lag der Sachverhalt in der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C‑345/02, EU:C:2004:448), ergangen ist, in dem der Gerichtshof in Rn. 37 festgestellt hat, dass „aus den Akten hervor[geht], dass die Initiative für die Organisation und Durchführung der betreffenden Werbekampagne von der NUVO [Nederlandse Unie van Opticiens], einer privaten Vereinigung von Optikern, und nicht von der HBA [(Hoofdbedrijfschap Ambachten), einem Berufsverband des öffentlichen Rechts,] ausging. [Die] HBA [diente] nur als Instrument für die Erhebung und Verwendung der eingenommenen Mittel zugunsten eines von den Angehörigen des betreffenden Berufszweigs im Voraus festgelegten kommerziellen Zieles, das in keiner Weise Teil einer von den niederländischen Behörden definierten Politik war“ (Hervorhebung nur hier).

54.

Um ein anderes Beispiel dieser Art zu geben, verweise ich auf den Beschluss „Universalbankdienstleistungen“ ( 25 ) der Kommission. In Rn. 23 des Beschlusses stellt die Kommission fest: Die Beiträge, die die Banken (d. h. private Unternehmen) der POCA-Bank zum Nachweis ihrer sozialen Verantwortung zahlen, sind freiwillig. In der Praxis leisten nicht alle Banken Beiträge. Die eingenommenen Mittel gehen nur durch die Hände des Staates, der über kein Ermessen hinsichtlich der Zuteilung der Mittel verfügt (d. h., die Beiträge werden nicht vom Staat kontrolliert). Die Beiträge werden vollständig auf die POCA-Bank übertragen. Folglich handelt es sich nicht um staatliche Mittel (auch wenn sie durch die Hände des Staates gehen, bevor sie dem endgültigen Empfänger ausgezahlt werden) und somit nicht um eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV („The contributions which will be paid by the banks [i.e. by private undertakings] to the POCA bank as evidence of their social responsibility are voluntary. In practice, not all banks are contributing. The funds collected pass simply through the hands of the State who has no discretion for their allocation [i.e. those contributions are not controlled by the State]. They are transferred integrally to the POCA bank. They therefore do not constitute State resources [even if they pass through the hands of the State en route to the ultimate beneficiary] and are not an aid under [Article 107(1) TFEU]“) (Hervorhebung nur hier).

2.  Das Erfordernis einer bestimmten Herkunft der Mittel

55.

In Rn. 208 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zu Unrecht versucht, aus den zwei Urteilen des Gerichtshofs zu folgern, dass eine der zwei „neuen“ und zusätzlichen Voraussetzungen (siehe Nr. 44 der vorliegenden Schlussanträge) vorliegen müsse, damit von Dritten stammende Mittel als staatliche Mitteln anzusehen seien.

56.

Ich bin (wie die Kommission) der Auffassung, dass die oben angeführte Rechtsprechung nichts enthält, was den Schluss zuließe, dass die Mittel öffentlicher Unternehmen nur dann als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen sind, wenn sie entweder von den Eigentümern freiwillig dem Staat zur Verfügung gestellt wurden oder von den Eigentümern aufgegeben und de facto vom Staat verwaltet wurden.

57.

Dies geht jedenfalls nicht aus der für den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen Rechtsprechung hervor, d. h. dem Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, dem sogenannten Stardust-Marine-Urteil (C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37 und 38), das im Übrigen nach den zwei Urteilen erging, auf die sich das angefochtene Urteil zu stützen versucht.

58.

Wie zudem die EFTA-Überwachungsbehörde zu Recht geltend macht, hat die zweite der vom Gericht vorgeschlagenen Voraussetzungen (die Voraussetzung der aufgegebenen Mittel) offensichtlich keinen Bezug zum vorliegenden Sachverhalt, während der ersten Voraussetzung (freiwillige Bereitstellung) die neuere Rechtsprechung des Gerichts sogar entgegensteht.

59.

In seinem Urteil vom 27. September 2012, Frankreich/Kommission (T‑139/09, EU:T:2012:496), gegen das kein Rechtsmittel eingelegt worden ist, hat das Gericht (Sechste Kammer) (in den Rn. 63 und 64) festgestellt, dass der bloße Umstand, dass eine Subventionsregelung teilweise durch freiwillige Beiträge privater Herkunft finanziert wird, nicht ausreicht, um das Vorliegen staatlicher Mittel zu verneinen, da es nicht auf die Herkunft der Mittel, sondern auf den Umfang der Beteiligung der öffentlichen Stellen bei der Festlegung der betreffenden Maßnahmen und ihrer Finanzierungsmodalitäten ankommt, und dies selbst dann, wenn die Beiträge nicht obligatorischer Natur sind.

D. Die Kontrolle der Behörden ist entscheidend

60.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es für eine Einstufung als „staatliche Mittel“ ausreicht, dass die fraglichen Mittel „ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen“ (siehe Nr. 48 der vorliegenden Schlussanträge).

61.

Insofern ist dem Gericht meines Erachtens in den Rn. 212, 214 und 215 des angefochtenen Urteils ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es den Begriff „Kontrolle“ im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob der dänische Staat über den Fonds TV2 Kontrolle über die von TV2 Reklame auf TV2 übertragenen Mittel ausübte, zu eng ausgelegt hat.

62.

Das Gericht hat nämlich maßgeblich nur auf die Eingriffsmöglichkeiten des Staates in Bezug auf die Werbeeinnahmen im Rahmen der Übertragung von Mitteln vom Fonds TV2 auf TV2 abgestellt und den Einfluss, den der Staat im Rahmen der Übertragung der Einnahmen von TV2 Reklame auf den Fonds TV2 hatte, nicht berücksichtigt (vgl. auch die Erwägungsgründe 80 und 81 des streitigen Beschlusses).

63.

Die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 214 bis 217 des angefochtenen Urteils setzen nämlich offensichtlich voraus, dass der Minister für Kultur im vorliegenden Fall befugt ist, die auf seine Anweisung zurückbehaltenen Mittel von TV2 Reklame für einen anderen Zweck als ihre Übertragung auf den Fonds TV2 zu verwenden, damit sie als staatliche Mittel angesehen werden können, da ihre Übertragung, so das Gericht, auf den Fonds TV2 ohne dessen Verpflichtung, die Mittel an TV2 weiterzuleiten, nicht zu ihrer Einstufung als „staatliche Mittel“ führen könne.

64.

Wie die Kommission jedoch zu Recht geltend macht, hat das Gericht im angefochtenen Urteil (Rn. 182) selbst festgestellt, dass nach § 29 Abs. 2 des Gesetzes von 1994 dem Fonds TV2 der Gewinn aus der Werbung auf TV2 zufließe. § 29 bestimmt außerdem, dass der Minister für Kultur entscheidet, welcher Anteil des Gewinns von TV2 Reklame auf den Fonds TV2 zu übertragen ist ( 26 ). Wie das Gericht in Rn. 181 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat und wie aus dem 81. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses hervorgeht, konnte der Teil des kumulierten Gewinns von TV2 Reklame, der nicht auf den Fonds TV2 übertragen wurde, vom Minister für Kultur – mit Genehmigung des Finanzausschusses des Folketing (dänisches Parlament) – zur Rückzahlung einer zuvor in Anspruch genommenen staatlichen Bürgschaft oder für andere kulturelle Zwecke verwendet werden (vgl. § 33 des Gesetzes von 1994 ( 27 )).

65.

Somit verfügte der Staat über alle Rechte und über eine vollständige Kontrolle in Bezug auf den Gewinn an TV2 Reklame. Es ging unmittelbar aus den Rechtsvorschriften hervor, dass diese Mittel für andere Zwecke als ihre Übertragung auf den Fonds TV2 verwendet werden konnten.

66.

Da der Minister für Kultur entscheiden konnte, die Mittel für einen anderen Zweck als für ihre Übertragung auf den Fonds TV2 zu verwenden, ist festzustellen, dass der Staat diese Mittel kontrollierte, unabhängig davon, wie der Minister für Kultur über die Verwendung der Mittel in einem bestimmten Jahr tatsächlich entschieden hat.

67.

Zudem konnte nur der Minister für Kultur über die Höhe des Betrags entscheiden, der in einem bestimmten Jahr vom Fonds TV2 auf TV2 übertragen werden sollte, da die Übertragung von Mitteln vom Fonds TV2 auf TV2 nur gemäß dem vom Minister für Kultur festgelegten Rahmenhaushalt von TV2 erfolgen konnte ( 28 ).

68.

Folglich teile ich die Ansicht der Kommission, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, indem es zum einen bei seiner Prüfung, ob es sich um staatliche Mittel handelt ( 29 ), nicht berücksichtigt hat, dass der Staat über alle Rechte und über eine vollständige Kontrolle in Bezug auf die Mittel von TV2 Reklame verfügte und entscheiden konnte, ob diese Mittel auf den Fonds TV2 übertragen werden oder für andere – z. B. kulturelle – Zwecke verwendet werden sollten, und zum anderen nicht berücksichtigt hat, dass der Staat die uneingeschränkte Kontrolle über die Mittel des Fonds TV2 hatte und somit einseitig den Zeitpunkt, an dem diese Mittel auf TV2 übertragen werden sollten, und die Höhe des zu übertragenden Betrags festlegen konnte.

E. Das Gericht hat das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), falsch ausgelegt

69.

Zur Begründung seines Standpunkts, die von den dänischen Behörden ausgeübte staatliche Kontrolle reiche nicht aus, um die fraglichen Mittel als „staatliche Mittel“ einzustufen, hat das Gericht auf die Ähnlichkeit der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache verwiesen, in der das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), ergangen ist.

70.

Ich erinnere daran, dass „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegen, wenn Mittel privater Herkunft über einen staatlich kontrollierten Fonds weitergeleitet werden.

71.

So stellte der Gerichtshof fest, dass die Finanzierung einer Verpflichtung zur Stromabnahme durch eine von Stromabnehmern zu entrichtende Abgabe, die über einen staatlich kontrollierten Fonds weitergeleitet wurde, eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel darstellte ( 30 ).

72.

Ebenso stufte der Gerichtshof die Verpflichtung zur Abnahme von Strom aus Windkraftanlagen, die durch eine Verbraucherabgabe für die öffentliche Stromversorgung finanziert wurde, als „staatliche Beihilfe“ ein. Das Kriterium der staatlichen Mittel war aufgrund der staatlichen Kontrolle des Fonds erfüllt, in den diese Verbraucherabgabe floss und der von der Caisse des dépôts et consignations verwaltet wurde ( 31 ).

73.

Jedoch beschränkt sich, wie Fromont und Cartier-Bresson feststellen, „der Gerichtshof nicht auf die Prüfung des Status der Stelle, über die die Mittel weitergeleitet werden. Er prüft in jedem Einzelfall, ob die Verwendung der Mittel einer staatlichen Kontrolle unterliegt. Im Urteil [vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C‑345/02, EU:C:2004:448, Rn. 41)], das die Finanzierung einer Werbekampagne zugunsten von Optikern betraf, wurden die Mittel zur Finanzierung der Kampagne durch einen Berufsverband des öffentlichen Rechts bei privaten Unternehmen erhoben. Der Gerichtshof verneinte das Vorliegen staatlicher Mittel, da der Berufsverband über die Mittel ‚zu keinem Zeitpunkt frei verfügen konnte‘ und es sich um ‚für die Finanzierung [der] [Werbek]ampagne zweckgebundene Mittel‘ handelte. Ebenso schloss der [französische] Conseil d’État die Einstufung eines Erlasses als staatliche Beihilfe aus, der gemäß … des Code rural et de la pêche maritime (Gesetzbuch für Landwirtschaft und Seefischerei) eine Vereinbarung zur Einführung von Beiträgen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Branchenverbands ausweitete. Er stützte sich auf den Umstand, dass die beitragsfinanzierten Maßnahmen von dem Branchenverband, der die Beiträge einzog, unabhängig durchgeführt wurden, ohne dass die Beitragseinnahmen den Behörden jemals zur Verfügung gestellt wurden (CE, 7. Mai 2008, Coopérative Cooperl Hunaudaye: Slg. CE 2008, Tabellen, S. 605 bis 640. – E. Glaser, Les cotisations volontaires obligatoires perçues par les organisations interprofessionnelles: Dr. adm. 2008, comm. 160). Aus den gleichen Gründen stellte der Gerichtshof fest, dass die Allgemeinverbindlicherklärung einer im Rahmen einer Berufsorganisation der Putenbranche geschlossenen Vereinbarung das Kriterium der staatlichen Mittel nicht erfüllt [(Urteil vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C‑677/11, EU:C:2013:348)]“ (Hervorhebung nur hier) ( 32 ).

74.

Im Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), schloss der Gerichtshof ebenfalls die Einstufung als „staatliche Beihilfe“ aus, weil die Vorteile für die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien ausschließlich durch private Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus Mitteln finanziert wurden, über die der Staat zu keinem Zeitpunkt Kontrolle ausübte und die folglich „niemals den privaten Sektor verlassen“ (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache PreussenElektra, C‑379/98, EU:C:2000:585, Nr. 166). Das Urteil vom 5. März 2009, UTECA (C‑222/07, EU:C:2009:124, ebenfalls vom Gericht im angefochtenen Urteil angeführt), betraf ebenso wie die Rechtssache, in der das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), ergangen ist, einen Sachverhalt, in dem die fraglichen Mittel den privaten Bereich zu keinem Zeitpunkt verlassen hatten.

75.

Wie K. Bacon zu Recht festgestellt hat ( 33 ), gilt der PreussenElektra-Grundsatz nur dann, wenn die Kosten der Subvention vollständig von den zur Abnahme verpflichteten privaten Akteuren getragen werden, ohne dass Beiträge in Form einer regulierten Abgabe erhoben werden („[t]he PreussenElektra principle will … only apply where the cost of the subsidy is borne entirely by the private operators subject to the purchase obligation, without any contribution via a regulated levy“).

76.

Wie ferner aus den Urteilen vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C‑345/02, EU:C:2004:448), und vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (C‑677/11, EU:C:2013:348, Rn. 32 und 36), hervorgeht, stützte sich die ratio decidendi offensichtlich auf den Umstand, dass die Beträge, die in Form der Abgabe erhoben wurden, nicht dem Staat zur Verfügung standen, sondern denen vorbehalten waren, die sie gezahlt hatten („the proceeds from the levy were not available to the State, but were ringfenced for the direct benefit of those who paid it“) ( 34 ).

77.

Dem angefochtenen Urteil zufolge weist die vorliegende Rechtssache Ähnlichkeiten mit dem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), auf.

78.

Nachdem das Gericht in Rn. 209 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass Mittel nicht allein deshalb als unter staatlicher Kontrolle befindlich und folglich als staatliche Mittel angesehen werden könnten, weil der Staat einem Dritten für dessen eigene Mittel eine bestimmte Verwendung gesetzlich vorschreibe, hat es in Rn. 213 den vorliegenden Sachverhalt mit dem Sachverhalt in der Rechtssache verglichen, in der das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), ergangen ist, und die Auffassung vertreten, dass die Parallele zwischen den zwei Rechtssachen darin bestehe, dass „in der zuletzt genannten Rechtssache der Staat Mindestpreise für die Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen festgelegt hatte, während im vorliegenden Fall die dänischen Behörden im Wesentlichen die Möglichkeit hatten, einen Höchstbetrag festzulegen, den TV2 Reklame für die Sendezeit, die TV2 den Werbekunden von TV2 Reklame bereitstellte, auf TV2 übertragen musste“.

79.

Ich bin dagegen der Meinung ( 35 ), dass sich die beiden Rechtssachen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht deutlich voneinander unterscheiden.

80.

Zum einen betrifft die vorliegende Rechtssache Übertragungen von Mitteln von einem öffentlichen Unternehmen infolge einer jährlich vom Minister für Kultur getroffenen Entscheidung, während in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), ergangen ist, eine allgemeine Rechtsvorschrift betreffend Übertragungen, die bestimmten Unternehmen zugunsten einer anderen Kategorie von (im Wesentlichen privaten) Wirtschaftsteilnehmern auferlegt wurden, in Rede stand.

81.

Zum anderen war, wie die Kommission zutreffend geltend macht, in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), ergangen ist, das betroffene Unternehmen (PreussenElektra) nicht mit der Durchführung einer Beihilfemaßnahme beauftragt, da es nicht um ein Ausgleichssystem ging, das den Unternehmen, die die Mehrkosten trugen, einen entsprechenden Ausgleich verschaffte.

82.

Die in jenem Urteil gewählte Lösung kann somit nicht für einen Sachverhalt gelten, in dem der Staat eine selbständige rechtliche Einheit wie TV2 Reklame gegründet und diese mit der Durchführung einer Beihilfemaßnahme beauftragt hat ( 36 ).

83.

Dagegen weist der vorliegende Sachverhalt große Ähnlichkeit mit der Rechtssache auf, in der das Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C‑206/06, EU:C:2008:413), ergangen ist.

84.

Ein öffentliches Unternehmen (SEP) war mit der Erhebung der Beträge beauftragt, die sich aus einem Tarifaufschlag ergaben, den der niederländische Staat den Stromabnehmern zur Deckung der nicht marktkonformen Kosten gesetzlich auferlegt hatte. In der Praxis wurde der Tarifaufschlag an den Netzbetreiber gezahlt, der das Aufkommen jedes Jahr an SEP abführen musste. SEP behielt sodann 400 Mio. NLG (181512086,40 Euro), um die im Jahr 2000 entstandenen nicht marktkonformen Kosten zu decken, und führte den Restbetrag an den Minister ab.

85.

Der Gerichtshof stellte in dieser Rechtssache zunächst fest, dass es unerheblich war, dass es sich bei dieser bezeichneten Gesellschaft (SEP) gleichzeitig um die Zentralstelle für die erhobene Abgabe, den Verwalter der eingenommenen Mittel und den begünstigten Empfänger eines Teils der Mittel handelte, da es möglich war, die verschiedenen Rollen von SEP voneinander zu unterscheiden und die Verwendung der Mittel zu kontrollieren, woraus der Gerichtshof den Schluss zog (Rn. 70 des Urteils vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C‑206/06, EU:C:2008:413), dass „der Betrag von 400 Millionen NLG [(181512086,40 Euro)], solange sich das bezeichnete Unternehmen ihn nicht selbst zugewiesen hat, woraufhin es frei über ihn verfügen kann, unter öffentlicher Kontrolle und somit den nationalen Behörden zur Verfügung [steht], was genügt, damit er als staatliche Mittel qualifiziert werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, [das sogenannte Stardust-Marine-Urteil], C‑482/99, [EU:C:2002:294], Randnr. 37)“.

86.

Sodann führte der Gerichtshof aus, dass sich die in jener Rechtssache in Rede stehende Maßnahme von derjenigen unterschied, um die es im Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), ging, „in dem der Gerichtshof in Randnr. 59 entschieden hat, dass die Verpflichtung privater Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu festgelegten Mindestpreisen nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen, die diesen Strom erzeugen, führt. In diesem Fall waren die Unternehmen nicht vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt worden, sondern zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet“ (Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C‑206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74).

87.

Genau wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C‑206/06, EU:C:2008:413), ergangen ist, ist TV2 Reklame eine selbständige öffentliche Einrichtung, die errichtet wurde, um durch den Verkauf von Werbeplätzen auf TV2 Mittel zu beschaffen und zu verwalten.

88.

Ebenso heißt es in Rn. 32 des Beschlusses vom 22. Oktober 2014, Elcogás (C‑275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314): „Im Gegensatz zum Ausgangsverfahren waren in der Rechtssache, in der das Urteil [vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160),] ergangen ist, als Erstes die privaten Unternehmen nur zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet [(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C‑206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74)]. Als Zweites konnten die fraglichen Mittel nicht als staatliche Mittel angesehen werden, da sie zu keinem Zeitpunkt unter staatlicher Kontrolle standen und es keinen vom Mitgliedstaat eingerichteten und reglementierten Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten der privaten Unternehmen gab, mit dem der Staat diesen Unternehmen die Deckung ihrer Mehrkosten garantierte [(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 36)].“

89.

Gleiches gilt im Übrigen für den Fonds TV2, da er eine öffentliche Einrichtung ist und der Minister zudem über die Mittel des Fonds verfügen konnte.

90.

Ebenso wie in den in Fn. 36 angeführten Urteilen hat der Gesetzgeber eine Regelung eingeführt, nach der das öffentliche Unternehmen (in diesem Fall TV2 Reklame) für die von ihm verwaltete Beihilfe einen Ausgleich erhält, und zwar in Form des Rechts zum Verkauf der Werbeplätze von TV2.

91.

Darüber hinaus war TV2 Reklame nicht zum Kauf bei TV2 unter Einsatz eigener finanzieller Mittel verpflichtet, wie dies im Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), der Fall war. Vielmehr geht aus den dänischen Rechtsvorschriften hervor, dass TV2 Werbeplätze für TV2 Reklame zur Verfügung stellen musste und TV2 Reklame also nicht verpflichtet war, die Werbeplätze zu einem im Voraus festgelegten Preis zu kaufen, wie dies im genannten Urteil der Fall war.

92.

Somit ist dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es die vorliegende Rechtssache als mit der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), ergangen ist, vergleichbar angesehen hat. Diese unzutreffende Auslegung hat für die Begründung, auf die das Gericht die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses gestützt hat, eine wesentliche Rolle gespielt.

F. Kein Unterschied zwischen der Herkunft der Rundfunkgebühren und der Werbeeinnahmen

93.

Ich teile die Auffassung der Kommission, dass im vorliegenden Fall die vom Gericht getroffene Unterscheidung zwischen der Herkunft der Werbeeinnahmen, die über den Fonds TV2 von TV2 Reklame auf TV2 übertragen wurden, und der Herkunft der vom Fonds TV2 auf TV2 übertragenen Rundfunk- und Fernsehgebühren weder logisch noch gerechtfertigt ist.

94.

Es ist nämlich schwer begreiflich, inwiefern sich die Mittel, die aus den Zahlungen stammen, zu denen die privaten Nutzer gesetzlich verpflichtet sind, wenn sie Zugang zu öffentlichen Fernsehsendern erhalten wollen, von den Zahlungen der privaten Werbekunden für Werbeplätze in diesen Medien unterscheiden. In beiden Fällen handelt es sich um von Dritten stammende Mittel, die an ein öffentliches Unternehmen – sei es DR oder TV2 Reklame – gezahlt worden sind, um eine Gegenleistung zu erhalten.

95.

Die von mir aufgedeckten Rechtsfehler zeigen, warum das Gericht zu dem Schluss gekommen ist, dass diese zwei Arten von Mitteln unterschiedlich zu behandeln seien, obwohl die beiden Fälle hinsichtlich des Ursprungs dieser Mittel gleich gelagert sind.

G. Vermischung der Begriffe „staatliche Mittel“ und „Vorteil“

96.

Schließlich teile ich die Auffassung der Kommission, dass namentlich aus Rn. 211 des angefochtenen Urteils hervorgeht, dass das Gericht die Begriffe „staatliche Mittel“ und „Vorteil“ offensichtlich vermengt (vgl. hierzu Rn. 175 bis 220 des angefochtenen Urteils).

97.

Die Frage, ob die Übertragung der fraglichen Mittel einen Vorteil darstellt, ist jedoch für die Beurteilung, ob die Mittel als „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen sind, nicht von Bedeutung. Diese Frage kann sich nur im Hinblick auf eine andere der vier Voraussetzungen für die Feststellung einer staatlichen Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift stellen, nämlich die Voraussetzung, dass die fragliche Maßnahme selektiv ist, d. h., dass sie zu einer „Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige“ führt.

IV. Kosten

98.

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die TV2 A/S mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission und der Viasat die Kosten aufzuerlegen. Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend anzuwenden ist, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Das Königreich Dänemark als Streithelfer vor dem Gericht trägt seine eigenen Kosten. Nach Art. 140 Abs. 2 der Verfahrensordnung, der ebenfalls nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend anzuwenden ist, trägt die EFTA-Überwachungsbehörde ihre eigenen Kosten, wenn sie dem Rechtsstreit als Streithelferin beigetreten ist. Daher trägt die EFTA-Überwachungsbehörde ihre eigenen Kosten.

V. Ergebnis

99.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

Das Urteil des Gerichts vom 24. September 2015, T‑674/11, TV2/Danmark/Kommission, wird aufgehoben, soweit es den Beschluss 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark allein aus dem Grund für nichtig erklärt hat, dass die Kommission in diesem Beschluss die über den Fonds TV2 an TV2/Danmark gezahlten Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hat;

der von der Klägerin im ersten Rechtszug hilfsweise gestellte dritte Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen;

die Klägerin im ersten Rechtszug trägt die Kosten der Europäischen Kommission und der Viasat Broadcasting UK Ltd;

das Königreich Dänemark und die EFTA-Überwachungsbehörde tragen ihre eigenen Kosten.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Urteil vom 24. September 2015 (T‑674/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:684).

( 3 ) Beschluss vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark (ABl. 2011, L 340, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss).

( 4 ) Vgl. Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C‑206/06, EU:C:2008:413, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 5 ) Vgl. Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 6 ) Vgl. Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (das sogenannte Stardust-Marine-Urteil, C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 24), vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 16), und Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás (C‑275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 21).

( 7 ) Vgl. Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (das sogenannte Stardust-Marine-Urteil, C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 52), vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 17), und Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás (C‑275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 22).

( 8 ) Vgl. u. a. Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (das sogenannte Stardust-Marine-Urteil, C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 36), vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (C‑677/11, EU:C:2013:348, Rn. 34), und vom 19. Dezember 2013. Association Vent De Colère! u. a. (C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 19).

( 9 ) Vgl. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58), vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (C‑677/11, EU:C:2013:348, Rn. 26), und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 20).

( 10 ) Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (das sogenannte Stardust-Marine-Urteil, C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 23). Vgl. auch die für die vorliegende Rechtssache besonders relevante Rechtsprechung, auf die ich in den Nrn. 36 und 37 der vorliegenden Schlussanträge genauer eingehen werde.

( 11 ) Der zufolge das Gericht, da TV2 Reklame ein öffentliches Unternehmen im Eigentum des Staates gewesen sei, zu dem Schluss hätte kommen müssen, dass die fraglichen Mittel „staatliche Mittel“ darstellten.

( 12 ) Der zufolge TV2 Reklame und der Fonds TV2 von den dänischen Behörden mit der Weiterleitung der mit dem Verkauf von Werbeplätzen erzielten Werbeeinnahmen an TV2 und folglich mit der Durchführung einer Beihilferegelung beauftragt gewesen seien.

( 13 ) Der zufolge die dänischen Behörden bei der Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die Werbeeinnahmen auf TV2 übertragen werden sollten, über einen Ermessensspielraum verfügten.

( 14 ) Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 78 und 79 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Gericht hat nämlich in den Rn. 181 bis 186 des angefochtenen Urteils auf die dänischen Rechtsvorschriften verwiesen, wie sie im streitigen Beschluss wiedergegeben wurden, ohne diese Sachverhaltsdarstellung in Frage zu stellen, und sich darauf beschränkt, (meines Erachtens unzutreffende) rechtliche Schlussfolgerungen aus den Umständen zu ziehen, die die Kommission im streitigen Beschluss festgestellt hatte.

( 15 ) Der Gerichtshof bezieht sich auf das Urteil vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission (C‑83/98 P, EU:C:2000:248, Rn. 50). Denn: „lottery proceeds (even if the operation is run by a private company), part of which are allocated by law to a fund, amount to ‚State resources‘“. Vgl. Pesaresi, N., Van de Casteele, K., Flynn, L., und Siaterli, C., (Hrsg.), EU Competition Law, Volume IV, State Aid, Book One, Claeys & Casteels, 2016, S. 213. Vgl. die Beschlüsse der Kommission vom 9. April 2002, Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags – Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden (Sachen N 560/01 und NN 17/02, Brighton West Pier) (ABl. 2002, C 239, S. 2), und vom 27. Mai 2003, Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags – Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden (Sache NN 11/02, UK National Heritage Memorial Fund) (ABl. 2003, C 187, S. 9).

( 16 ) Vgl. auch Urteil vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission (173/73, EU:C:1974:71, Rn. 35). Vgl. Latullaie, F., L’obligation d’achat d’électricité éolienne, une aide d’État?, Dr. env., Juli-August 2012, Nr. 23, S. 242, Durand, E., L’affaire Vent de Colère: une légère brise avant la tempête, JCP A, 2013, Nr. 48, S. 2345, und Ronzano, A., Notion d’intervention ou de ressources d’État, RDLC, 3-2013, Nr. 53647.

( 17 ) Vgl. Erwägungsgründe 80, 89 und 90 des streitigen Beschlusses. § 31 Abs. 1 der Bekendtgørelse af lov om radio- og fjernsynsvirksomhed (kodifiziertes dänisches Gesetz Nr. 578 über den Rundfunk) (kodifiziertes Gesetz Nr. 578) vom 24. Juni 1994 (im Folgenden: Gesetz von 1994) (Anhang A.4 der Rechtsmittelschrift, S. 99) bestimmt: „Der Minister für Kultur errichtet eine Aktiengesellschaft, die mit dem Verkauf der Werbeplätze von TV2 betraut wird (TV2 Reklame A/S). Das Gesellschaftskapital wird vom Staat gezeichnet. Der Minister genehmigt die Gesellschaftssatzung und ihre Änderungen.“

( 18 ) Urteile vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (C‑677/11, EU:C:2013:348, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 15. Januar 2013, Aiscat/Kommission (T‑182/10, EU:T:2013:9, Rn. 104).

( 19 ) Urteil vom 10. November 2011, Elliniki Nafpigokataskevastiki u. a./Kommission (T‑384/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:650, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 20 ) Vgl. seine Schlussanträge in der Rechtssache Sloman Neptun (C‑72/91 und C‑73/91, EU:C:1992:130, Nrn. 40 und 41, vgl. auch Nrn. 12 bis 46). Vgl. auch seine Schlussanträge in der Rechtssache Kirsammer-Hack (C‑189/91, EU:C:1992:458, Nrn. 18 bis 27), auch wenn der Gerichtshof damals diese Auslegung verworfen hat und eine engeren Sichtweise vertreten hat.

( 21 ) Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2016, C 262, S. 13 ff.).

( 22 ) Urteile vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission (C‑83/98 P, EU:C:2000:248, Rn. 50), und vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord (C‑206/06, EU:C:2008:413, Rn. 70).

( 23 ) Die Kommission führt das Urteil vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission (T‑358/94, EU:T:1996:194, Rn. 65 bis 67), bezüglich „einer Beihilfe [an], die von der Caisse des Dépôts et Consignations gewährt und aus freiwilligen Einlagen von Privatpersonen finanziert wurde, die jederzeit wieder abgehoben werden konnten. Dies hatte keinerlei Auswirkungen auf die Schlussfolgerung, dass diese Mittel als staatliche Mittel zu betrachten waren, da die Caisse den durch den Zu- und Abfluss von Geldern entstehenden Saldo so verwenden konnte, als stünden ihr die entsprechenden Mittel endgültig zur Verfügung.“ Vgl. auch Urteil vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission (C‑83/98 P, EU:C:2000:248, Rn. 50).

( 24 ) Vgl. Beschluss 2011/528/EU der Kommission über die staatliche Beihilfe in der Sache C 24/09 (ex N 446/08) – Staatliche Beihilfe für energieintensive Unternehmen, Ökostromgesetz, Österreich (ABl. 2011, L 235, S. 42), 76. Erwägungsgrund, bestätigt durch das Urteil vom 11. Dezember 2014 (T‑251/11, Österreich/Kommission,EU:T:2014:1060) (gegen das kein Rechtsmittel eingelegt worden ist).

( 25 ) Beschluss N 514/01 vom 13. Februar 2002, Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags – Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden (Modernisierung des britischen Leistungsauszahlungssystems und Gewährleistung eines Zugangs zu Universalbankdienstleistungen über Postämter) (ABl. 2003, C 186, S. 16, Rn. 23).

( 26 ) Nach § 29 Abs. 1 fließt der TV2 zukommende Anteil der von den Besitzern von Radio- und Fernsehgeräten zu entrichtenden Gebühr in einen besonderen Fonds, den „Fonds TV2“, und wird von der Zentraldirektion verwaltet.

( 27 ) Vgl. auch die Erwägungsgründe 81 und 84 des streitigen Beschlusses. § 33 des Gesetzes von 1994 (Anhang A.4 der Rechtsmittelschrift, S. 99) bestimmt: „Der Teil des kumulierten Gewinns von TV2 Reklame, der nicht auf den Fonds TV2 übertragen wird, kann vom Minister für Kultur – mit Genehmigung des Finanzausschusses des Folketing – zur Rückzahlung einer zuvor in Anspruch genommenen staatlichen Bürgschaft oder für andere kulturelle Zwecke verwendet werden.“

( 28 ) § 30 des Gesetzes von 1994 (Anhang A.4 der Rechtsmittelschrift, S. 98 und 99) bestimmt in seinen Abs. 1 bis 3: „Der gesamte Betrieb von TV2 wird durch Beträge, die aus dem TV2-Fonds gemäß den vom Minister für Kultur festgelegten Rahmenhaushalten überführt werden, und durch Einnahmen aus dem Verkauf von Sendungen sowie aus sonstigen Leistungen, Zuschüssen usw. finanziert. Zur Sicherstellung der Mittel, die für den Betrieb von TV2 erforderlich sind, wird eine staatliche Bürgschaft gestellt, deren Höhe vom Minister mit Genehmigung des Finanzausschusses des Folketing festgelegt wird. Soweit es nicht möglich ist, den gesamten Programmbetrieb mit den in Abs. 1 genannten Einnahmen durchzuführen, kann die Zentraldirektion die staatliche Bürgschaft mit der Zustimmung des Ministers in Anspruch nehmen. Die staatliche Bürgschaft sichert die vom Fonds TV2 aufgenommenen Darlehen und wird vom Fonds vergütet und zurückgezahlt.“

( 29 ) Die Kommission erinnert an ihr erstes Argument, wonach es sich bei den vorliegend in Rede stehenden Mitteln nicht zuletzt deshalb um staatliche Mittel handle, weil sie aus einem öffentlichen Unternehmen stammten, das vom Staat kontrolliert werde, und erklärt, dass ihre Argumente und ihr Ergebnis nicht für die Schlussfolgerung herangezogen werden könnten, dass eine entsprechende Prüfung nach Meinung der Kommission vorgenommen werden müsse. Ich teile diese Ansicht (siehe auch Nr. 40 der vorliegenden Schlussanträge).

( 30 ) Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C‑206/06, EU:C:2008:413). Vgl. Fromont, M., und Cartier-Bresson, A., Fasc. 256: Aides économiques. – Notion. Typologie, JurisClasseur Administratif, 20. Januar 2015, S. 19.

( 31 ) Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C‑262/12, EU:C:2013:851). Vgl. Fromont, M., und Cartier-Bresson, A., a. a. O., S. 19.

( 32 ) Vgl. Fromont, M., und Cartier-Bresson, A., a. a. O., S. 18 und 19.

( 33 ) Bacon, K., European Union Law of State Aid, Oxford University Press, 2017, S. 66, Rn. 2.106 und Fn. 454 (Hervorhebung nur hier).

( 34 ) Bacon, K., a. a. O., S. 63, Rn. 2.100. Vgl. Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C‑206/06, EU:C:2008:413, Rn. 72), und vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission (T‑136/05, EU:T:2007:295, Rn. 162), in denen das Ergebnis anders ausfiel.

( 35 ) Ebenso wie Bacon, a. a. O., die nach ihrer Kommentierung des Urteils vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), feststellt, dass „[a] rather different example of the analysis of payments from private parties was the advertising revenues paid to the Danish broadcaster TV2, which the [General] Court held were not State resources despite the fact that the Danish authorities could restrict the percentage of those revenues that was transferred to TV2“ (Hervorhebung nur hier).

( 36 ) Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C‑206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74), und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 35), sowie Beschluss Elcogás (C‑275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 32).

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