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Document 62015CC0248
Opinion of Advocate General Mengozzi delivered on 22 September 2016.#Maxcom Ltd v City Cycle Industries.#Appeal — Dumping — Implementing Regulation (EU) No 501/2013 — Imports of bicycles consigned from Indonesia, Malaysia, Sri Lanka and Tunisia — Extension to such imports of the definitive anti-dumping duty imposed on imports of bicycles originating in China — Regulation (EC) No 1225/2009 — Article 13 — Circumvention — Article 18 — Lack of cooperation — Evidence — Body of consistent evidence — Contradictory reasoning — Inadequate statement of reasons — Breach of procedural rights.#Joined Cases C-248/15 P, C-254/15 P and C-260/15 P.
Schlussanträge des Generalanwalts P. Mengozzi vom 22. September 2016.
Maxcom Ltd gegen City Cycle Industries.
Rechtsmittel – Dumping – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 – Aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern – Ausweitung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China auf diese Einfuhren – Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Art. 13 – Umgehung – Art. 18 – Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit – Beweis – Bündel übereinstimmender Indizien – Widersprüchliche Begründung – Begründungsmangel – Verletzung von Verfahrensrechten.
Verbundene Rechtssachen C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P.
Schlussanträge des Generalanwalts P. Mengozzi vom 22. September 2016.
Maxcom Ltd gegen City Cycle Industries.
Rechtsmittel – Dumping – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 – Aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern – Ausweitung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China auf diese Einfuhren – Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Art. 13 – Umgehung – Art. 18 – Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit – Beweis – Bündel übereinstimmender Indizien – Widersprüchliche Begründung – Begründungsmangel – Verletzung von Verfahrensrechten.
Verbundene Rechtssachen C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:713
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PAOLO MENGOZZI
vom 22. September 2016 ( *1 )
Verbundene Rechtssachen C‑248/15 P, C‑254/15 P und C‑260/15 P
Maxcom Ltd (C‑248/15 P),
Europäische Kommission (C‑254/15 P),
Rat der Europäischen Union (C‑260/15 P)
gegen
City Cycle Industries
„Rechtsmittel — Handelspolitik — Dumping — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 — Insbesondere aus Sri Lanka versandte Einfuhren von Fahrrädern — Ausweitung des auf diese Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren — Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 — Art. 13 und 18 — Umgehung — Mangelnde Bereitschaft eines Teils der von der Untersuchung betroffenen ausführenden Hersteller zur Mitarbeit — Beweis der Umgehung — Bündel übereinstimmender Indizien — Begründungsmangel“
1. |
Die vorliegenden Schlussanträge betreffen drei Rechtsmittel, mit denen Maxcom Ltd, die Europäische Kommission und der Rat der Europäischen Union den Gerichtshof ersuchen, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. März 2015, City Cycle Industries/Rat ( *2 ) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, mit dem dieses Art. 1 Abs. 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates ( *3 ) (im Folgenden: streitige Verordnung) für nichtig erklärt hat, soweit er City Cycle Industries (im Folgenden: City Cycle), die Klägerin im Verfahren vor dem Gericht, betrifft. |
2. |
Diese Schlussanträge werden gleichzeitig mit meinen Schlussanträgen in den Rechtssachen C‑247/15 P, Maxcom/Chin Haur Indonesia, C‑253/15 P, Kommission/Chin Haur Indonesia, und C‑259/15 P, Rat/Chin Haur Indonesia (im Folgenden: Schlussanträge in den Rechtssachen Chin Haur), vorgelegt, die drei Rechtsmittel betreffen, die dieselben Rechtsmittelführer gegen das am selben Tag wie das angefochtene Urteil verkündete Urteil des Gerichts Chin Haur Indonesia/Rat ( *4 ) eingelegt haben und die ebenfalls die streitige Verordnung zum Gegenstand haben. Die mit diesen drei Rechtsmitteln aufgeworfenen Fragen entsprechen denen, die in den vorliegenden Rechtssachen aufgeworfen werden ( *5 ). |
3. |
Alle diese Rechtssachen geben im Wesentlichen dem Gerichtshof Gelegenheit zu einer Klärung der Anforderungen an den Nachweis, den die Kommission und der Rat (im Folgenden zusammen: Organe) erbringen müssen, um das Vorliegen einer Umgehung gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (im Folgenden: Grundverordnung) ( *6 ) in einer Situation zu belegen, die durch mangelnde Mitarbeit eines Teils der von der Untersuchung zur Unterbindung der Umgehung betroffenen ausführenden Hersteller gekennzeichnet ist. |
I – Rechtlicher Rahmen
4. |
Für eine eingehende Darstellung des rechtlichen Rahmens verweise ich auf die Nrn. 5 bis 10 meiner Schlussanträge in den Rechtssachen Chin Haur. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens beschränke ich mich auf den Hinweis, dass Art. 13 der Grundverordnung es den Organen unter bestimmten Bedingungen gestattet, die von ihnen auf Einfuhren einer Ware aus einem Drittland eingeführten Antidumpingzölle auf Einfuhren gleichartiger Waren, insbesondere aus einem anderen Drittland, auszuweiten, um eine Umgehung der ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen zu verhindern. |
5. |
Aus der Definition des Begriffs der Umgehung in Art. 13 Abs. 1 Satz 3 der Grundverordnung folgt, dass für die Feststellung einer Umgehung vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen: i) Es muss eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen dem fraglichen Drittland und der Union vorliegen, ii) diese Veränderung muss sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, iii) es müssen Beweise für eine Schädigung und iv) Beweise für Dumping vorliegen. In den vorliegenden Rechtssachen ist nur das zweite Tatbestandsmerkmal einer Umgehung streitig ( *7 ). |
6. |
Sodann ist auch darauf hinzuweisen, dass nach Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung einem ausführenden Hersteller der betroffenen Ware mit Ursprung in dem von der Untersuchung zur Unterbindung der Umgehung betroffenen Land eine individuelle Befreiung von den zur Unterbindung der Umgehung eingeführten Maßnahmen gewährt werden kann, wenn er innerhalb der festgesetzten Fristen einen ordnungsgemäß mit Beweisen versehenen Befreiungsantrag eingereicht hat und – falls die Umgehungspraktiken außerhalb der Union erfolgen – zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss er nachweisen können, dass er nicht mit einem von den Maßnahmen betroffenen Hersteller verbunden ist, und zweitens muss feststehen, dass er nicht an Umgehungspraktiken beteiligt ist. |
7. |
Schließlich bestimmt Art. 18 („Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit“) Abs. 1 der Grundverordnung: „Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht innerhalb der … gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden“, und Abs. 6 dieser Bestimmung lautet: „Ist eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit und werden maßgebliche Informationen vorenthalten, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.“ |
II – Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten und streitige Verordnung
8. |
Die Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten ist im Einzelnen in den Rn. 1 bis 28 des angefochtenen Urteils dargestellt, auf die ich verweise. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens beschränke ich mich auf den Hinweis, dass die Kommission im Jahr 2012 durch eine Verordnung ( *8 ) eine Untersuchung über die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung Nr. 990/2011 ( *9 ) eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch u. a. aus Sri Lanka versandte Einfuhren von Fahrrädern eingeleitet hatte. |
9. |
Im Rahmen dieser Untersuchung stellte City Cycle einen Befreiungsantrag nach Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung. Die Kommission nahm einen Kontrollbesuch in den Geschäftsräumen von City Cycle in Sri Lanka vor und wies den Befreiungsantrag schließlich zurück ( *10 ). |
10. |
Am 29. Mai 2013 erließ der Rat die streitige Verordnung. |
11. |
In den Erwägungsgründen 35 bis 42 dieser Verordnung führte der Rat zunächst aus, dass sechs sri-lankischen Unternehmen, auf die im Berichtszeitraum 69 % aller Einfuhren aus Sri Lanka in die Union entfallen seien, einen Antrag auf Befreiung nach Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung gestellt hätten. Eines der Unternehmen habe die Fahrradproduktion in Sri Lanka eingestellt und seinen Antrag auf Befreiung zurückgezogen. Zwei weitere Gesellschaften, darunter City Cycle, hätten nicht zufriedenstellend mitgearbeitet. Die von ihnen übermittelten Informationen seien daher nicht berücksichtigt worden, und die sie betreffenden Schlussfolgerungen seien gemäß Art. 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen gestützt worden. |
12. |
Anschließend stellte der Rat fest, dass alle Voraussetzungen für die Feststellung einer Umgehung gemäß Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung erfüllt seien ( *11 ). |
13. |
Speziell im Hinblick auf Umgehungspraktiken in Sri Lanka prüfte der Rat zunächst, ob sich Versandpraktiken feststellen ließen. Hierzu heißt es in den Erwägungsgründen 77 bis 79 der streitigen Verordnung:
|
14. |
Sodann wies der Rat darauf hin, dass in Sri Lanka keine Montagevorgänge im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung festgestellt worden seien ( *12 ). |
15. |
Der Rat kam unter diesen Umständen zum einen zu dem Schluss, dass eine Umgehung durch den Versand über Sri Lanka vorgelegen habe und weitete den in der Durchführungsverordnung Nr. 990/2011 vorgesehenen endgültigen Antidumpingzoll auf die aus Sri Lanka versandten Einfuhren von Fahrrädern aus ( *13 ). Zum anderen verweigerte er den beiden Gesellschaften, die nicht mitgearbeitet hatten, darunter City Cycle, die Befreiung nach Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung ( *14 ). |
III – Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
16. |
Am 9. August 2013 erhob City Cycle beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung des Art. 1 Abs. 1 und 3 der streitigen Verordnung. |
17. |
Am 8. Oktober 2013 gab das Gericht dem Antrag von City Cycle, über diese Rechtssache im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, statt ( *15 ). |
18. |
Durch Beschluss vom 11. November 2013 gab der Präsident der Siebten Kammer des Gerichts dem Antrag der Kommission, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden, statt. Jedoch wurde der Kommission nicht gestattet, einen Streithilfeschriftsatz einzureichen ( *16 ). Da die Rechtssache dem beschleunigten Verfahren unterworfen war, stellte die Kommission am 25. Juni 2014 den Antrag, ihr im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes zu gestatten ( *17 ). Das Gericht wies diesen Antrag zurück. |
19. |
Mit Beschluss vom 16. Juli 2014 wurde Maxcom als Streithelferin zugelassen. |
20. |
City Cycle stützte ihre Klage auf fünf Klagegründe. Im Einzelnen wurde mit dem ersten Klagegrund ein Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung geltend gemacht. Mit dem ersten Teil dieses Klagegrundes griff City Cycle die Schlussfolgerung des Rates an, es sei eine Veränderung des Handelsgefüges eingetreten. Mit dem zweiten Teil dieses Klagegrundes stellte sie die Schlussfolgerung des Rates insbesondere im 78. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung hinsichtlich der Durchführung von Versandmaßnahmen in Frage ( *18 ). |
21. |
In der mündlichen Verhandlung stellte die Kommission die Zulässigkeit der Klage insgesamt in Frage. Sie machte geltend, City Cycle sei kein sri-lankischer ausführender Hersteller, sondern bloß ein lokaler Dienstleister, der für Rechnung eines chinesischen Unternehmens tätig sei. |
22. |
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht den ersten Teil des ersten Klagegrundes sowie alle anderen Klagegründe als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat es dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes, insbesondere dessen erster Rüge, mit der geltend gemacht wurde, der 78. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung sei mit einem Beurteilungsfehler behaftet, stattgegeben. |
23. |
Hierzu hat das Gericht in den Rn. 82 bis 97 des angefochtenen Urteils als Erstes die von City Cycle im Rahmen der Untersuchung übermittelten Informationen geprüft. Nach Abschluss dieser Untersuchung hat das Gericht festgestellt, dass mit diesen Informationen nicht nachgewiesen werden könne, dass sie tatsächlich ein Ausfuhrunternehmen sri-lankischen Ursprungs gewesen sei oder die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung erfüllt habe. |
24. |
Als Zweites hat das Gericht in Rn. 98 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Rat dennoch über kein Indiz verfügt habe, um im 78. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung ausdrücklich zu schlussfolgern, City Cycle habe Versandmaßnahmen vorgenommen. |
25. |
Als Drittes hat das Gericht in Rn. 99 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, dass zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass City Cycle Versandmaßnahmen vorgenommen habe, also eine der Praktiken, Fertigungsprozesse oder Arbeiten im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung, für die es außer der Auferlegung des ursprünglichen Antidumpingzolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gegeben habe. Jedoch habe der Rat aus dem Umstand, dass City Cycle nicht habe dartun können, dass sie tatsächlich eine sri-lankische Herstellerin sei oder dass sie die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung erfülle, nicht ohne Weiteres ableiten können, dass sie Versandmaßnahmen vorgenommen habe, da sich eine solche Befugnis keineswegs aus der Grundverordnung oder der Rechtsprechung ergebe. |
26. |
Das Gericht hat daher festgestellt, dass der ersten Rüge des zweiten Teils des ersten Klagegrundes stattzugeben sei, ohne dass über die drei weiteren, im Rahmen desselben Teils dieses Klagegrundes von City Cycle geltend gemachten Rügen entschieden zu werden brauche. Infolgedessen hat das Gericht Art. 1 Abs. 1 und 3 der streitigen Verordnung für nichtig erklärt ( *19 ). |
IV – Anträge der Verfahrensbeteiligten
27. |
Mit ihren Rechtmitteln beantragen Maxcom, die Kommission und der Rat, das angefochtene Urteil aufzuheben, die erstinstanzliche Klage abzuweisen und City Cycle die Kosten aufzuerlegen. Hilfsweise beantragen die Kommission und der Rat, die Rechtssache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten. |
28. |
City Cycle beantragt, die Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil in vollem Umfang zurückzuweisen und Maxcom, der Kommission und dem Rat die Kosten aufzuerlegen. Hilfsweise beantragt City Cycle für den Fall, dass der Gerichtshof das angefochtene Urteil aufheben sollte, über ihre erstinstanzliche Klage zu entscheiden, den übrigen drei Rügen des vor dem Gericht geltend gemachten zweiten Teils des ersten Klagegrundes stattzugeben und Art. 1 Abs. 1 und 3 der streitigen Verordnung teilweise, soweit diese Bestimmungen den auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China eingeführten Antidumpingzoll auf City Cycle ausweiten und den Befreiungsantrag von City Cycle zurückweisen, für nichtig zu erklären. |
V – Würdigung
29. |
Maxcom macht gegenüber dem angefochtenen Urteil zwei Rechtsmittelgründe geltend, wobei der zweite hilfsweise vorgetragen wird, die Kommission führt vier und der Rat zwei Rechtsmittelgründe an. Die in den drei Rechtsmitteln vorgebrachten Rechtsmittelgründe überschneiden sich weitgehend und lassen sich im Wesentlichen in vier Gruppen zusammenfassen. |
30. |
Erstens macht die Kommission geltend, das Gericht habe mit seiner Weigerung, von Amts wegen die Zulässigkeit der Klage von City Cycle zu prüfen, einen Rechtsfehler begangen ( *20 ). Zweitens tragen Maxcom, die Kommission und der Rat vor, dem Gericht seien bei der Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung verschiedene Rechtsfehler unterlaufen ( *21 ). Drittens machen die Kommission und der Rat geltend, dass das angefochtene Urteil unzulänglich und widersprüchlich begründet sei. In diesem Zusammenhang trägt der Rat weiter vor, das Gericht habe die Tatsachen verfälscht ( *22 ). Viertens führt die Kommission aus, das Gericht habe ihre Verfahrensrechte verletzt ( *23 ). |
31. |
Der vierte Rechtsmittelgrund der Kommission, mit der sie eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte rügt, ist sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑253/15 P, Kommission/Chin Haur Indonesia, identisch, in der die Schlussanträge gleichzeitig mit den Schlussanträgen in den vorliegenden Rechtssachen vorgelegt werden. Unter diesen Umständen verweise ich für die Wiedergabe des Vorbringens der Kommission und der Gründe, aus denen dieser Rechtsmittelgrund meines Erachtens zurückzuweisen ist, auf die Nrn. 102 bis 111 der Schlussanträge in den Rechtssachen Chin Haur. |
A – Zum ersten Rechtsmittelgrund der Kommission in der Rechtssache C‑254/15 P: Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es nicht von Amts wegen die Zulässigkeit der Klage von City Cycle geprüft habe
1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
32. |
Die Kommission wendet sich gegen die Würdigung des Gerichts in den Rn. 42 bis 44 des angefochtenen Urteils, mit der ihre in der mündlichen Verhandlung erhobene Einrede der Unzulässigkeit gegen die Klage von City Cycle zurückgewiesen worden ist. Die Kommission wirft dem Gericht insbesondere vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es sich geweigert habe, die Zulässigkeit dieser Klage von Amts wegen zu prüfen. |
33. |
Erstens stehe die Entscheidung des Gerichts, nicht die Zulässigkeit der Klage zu prüfen, in Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die Unzulässigkeit vom Unionsrichter von Amts wegen zu untersuchen sei. Zweites sei der Umstand, dass sie erst in der mündlichen Verhandlung eine Einrede der Unzulässigkeit habe erheben können, die Folge der Entscheidung des Gerichts, ihr nicht zu gestatten, einen Streithilfeschriftsatz einzureichen. Drittens macht die Kommission geltend, die Akte habe ausreichend Belege dafür enthalten, dass erhebliche Zweifel und nicht nur Mutmaßungen im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage von City Cycle vorgelegen hätten. Im Übrigen habe das Gericht selbst festgestellt, dass City Cycle nicht nachgewiesen habe, dass sie ein Hersteller oder Ausführer von Fahrrädern sei. |
34. |
City Cycle tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen. |
2. Würdigung
35. |
In den Rn. 41 bis 45 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die von der Kommission in der mündlichen Verhandlung erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen. Es hat zunächst festgestellt, dass der Rat keine Einrede der Unzulässigkeit erhoben habe und die Kommission als Streithelferin deshalb gemäß der Rechtsprechung nicht zur Erhebung einer solchen Einrede befugt gewesen sei. Sodann hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission in der mündlichen Verhandlung in einem besonders späten Stadium des Gerichtverfahrens jedenfalls nur Mutmaßungen geäußert habe, ohne neue Beweismittel zur Untermauerung ihrer auf die Unzulässigkeit der Klage gestützten Rüge beizubringen. |
36. |
Hierzu ist festzustellen, dass ein Streithelfer nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Erhebung einer Einrede der Unzulässigkeit befugt ist, die der Beklagte in seinen Anträgen nicht geltend gemacht hat ( *24 ). Der Unionsrichter ist daher nicht verpflichtet, eine solche Einrede zu prüfen. |
37. |
Die Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage wegen fehlender Klagebefugnis stellt jedoch einen Mangel dar ( *25 ), den der Unionsrichter als solcher von Amts wegen prüfen muss ( *26 ). |
38. |
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen der Kommission die Zulässigkeit der Klage sehr wohl im Licht der von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente geprüft hat. In Rn. 44 des angefochtenen Urteils ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Argumente, die die von der Kommission in Zweifel gezogenen Beziehungen zwischen City Cycle und dem chinesischen Unternehmen betrafen, nicht durch neue Beweismittel gestützt worden seien, die die Zulässigkeit der von City Cycle erhobenen Klage hätten in Frage stellen können. |
39. |
Jedenfalls war City Cycle, wie von ihr hervorgehoben wird, an der fraglichen Untersuchung zur Unterbindung der Umgehung beteiligt, wird in der streitigen Verordnung individuell als Ausführer von Fahrrädern aus Sri Lanka in die Union aufgeführt, und es wurden ihr in der Durchführungsverordnung individuell die Vergünstigung für Mitarbeit und die Befreiung vom Zoll verweigert. Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass ihre unmittelbare und individuelle Betroffenheit durch die streitige Verordnung nicht in Zweifel gezogen werden kann ( *27 ). |
40. |
Daraus folgt, dass die Kommission nicht geltend machen kann, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es ihre in der mündlichen Verhandlung erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen habe. Somit ist der von diesem Organ in der Rechtssache C‑254/15 P vorgebrachte erste Rechtsmittelgrund meines Erachtens zurückzuweisen. |
B – Zu den auf eine fehlerhafte Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung gestützten Rechtsmittelgründen
1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
41. |
Maxcom, die Kommission und der Rat machen geltend, die Argumentation in den Rn. 98 und 99 des angefochtenen Urteils, auf deren Grundlage das Gericht die streitige Verordnung für nichtig erklärt habe, weise verschiedene Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung auf. |
42. |
Als Erstes wirft Maxcom dem Gericht eine offensichtlich fehlerhafte Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung vor, indem es davon ausgegangen sei, dass der Rat auf der Grundlage der Feststellung, dass City Cycle kein echter sri-lankischer Hersteller sei und keine Montagearbeiten durchgeführt habe, die die in Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung genannten Schwellenwerte überschritten hätten, nicht zu dem Schluss habe gelangen können, dass City Cycle Versandmaßnahmen vorgenommen habe. Maxcom ist daher der Ansicht, der Gerichtshof müsse die Schlussfolgerungen des Gerichts zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes für nichtig erklären. |
43. |
Maxcom macht erstens geltend, die Beurteilung in den Rn. 98 und 99 des angefochtenen Urteils beruhe auf einem grundlegend falschen Verständnis von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung und belohne City Cycle im Wesentlichen dafür, im Rahmen der Untersuchung widersprüchliche, unvollständige und nicht überprüfbare Informationen übermittelt zu haben. Nach dem Wortlaut dieses Artikels sei es möglich, unter Umständen wie denen der vorliegenden Rechtssache, in der City Cycle Teile chinesischen Ursprungs eingeführt und Fahrräder in die Union ausgeführt habe, auch ohne den Beweis, dass sie ein Hersteller sei oder ihre Montagearbeiten nicht die in Art. 13 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Schwellenwerte überschritten, auf das Vorliegen von Versandmaßnahmen zu schließen. Ferner sei die Würdigung des Gerichts weder mit der Zielsetzung der Verordnung, nämlich dem Schutz der Industrie der Union gegen gedumpte Einfuhren aus Drittländern, noch mit der ständigen Rechtsprechung, wonach die Unionsorgane im Rahmen von Antidumpinguntersuchungen über einen weiten Ermessensspielraum verfügten, vereinbar. |
44. |
Zweitens trägt Maxcom vor, die Schlussfolgerungen in den Rn. 98 und 99 des angefochtenen Urteils ständen im Widerspruch zu den Schlussfolgerungen des Gerichts im Hinblick auf den zweiten Klagegrund von City Cycle, aufgrund deren das Gericht zum einen die von City Cycle übermittelten Informationen für unzureichend erklärt und zum anderen die Rüge zurückgewiesen habe, wonach der Rat gegen Art. 18 der Grundverordnung, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen die Begründungspflicht bei der Feststellung fehlender Mitarbeit von City Cycle verstoßen habe. |
45. |
Als Zweites machen die Kommission und der Rat geltend, das Gericht sei im angefochtenen Urteil stillschweigend davon ausgegangen, Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung verlange von den Organen den Nachweis, dass jeder ausführende Hersteller in dem von der Untersuchung betroffenen Land Versandpraktiken vornehme. Diese Auslegung sei falsch. Erstens stehe sie im Widerspruch zu der Verpflichtung, die in Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung genannten Voraussetzungen auf der Ebene des Landes und nicht auf der Ebene der einzelnen Ausführer zu prüfen. Zweitens würde sie Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung gegenstandslos machen. Drittens verwechsle sie den Begriff der„Umgehungspraxis“ mit einer ihrer Erscheinungsformen, nämlich dem Versand. Die Organe müssten jedoch nicht speziell das Vorliegen spezifischer Umgehungspraktiken nachweisen. Viertens habe das Gericht bei der Prüfung der verschiedenen Klagegründe den Begriff der Umgehungspraktiken widersprüchlich ausgelegt. |
46. |
Als Drittes tragen Maxcom, die Kommission und der Rat vor, dass die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 98 und 99 rechtlich nicht ausreichend seien, um auf einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung zu schließen. Selbst wenn der Rat einen Rechtsfehler begangen hätte, indem er, wie in dem angefochtenen Urteil angegeben, geschlussfolgert habe, dass City Cycle an Versandmaßnahmen beteiligt gewesen sei, wäre er auf der Grundlage der Beweismittel hinsichtlich der anderen ausführenden Hersteller aus Sri Lanka und der Veränderung des Handelsgefüges dennoch zu der Schlussfolgerung berechtigt gewesen, dass über Sri Lanka Versandmaßnahmen durchgeführt worden seien. Die Feststellung des Rates, dass mehrere ausführende Hersteller in Sri Lanka, die nicht zur Zusammenarbeit bereit gewesen seien, Versandmaßnahmen vorgenommen hätten, bliebe auch dann rechtsgültig, wenn die Feststellung in Bezug auf einen von ihnen als unrichtig angesehen würde. Indem das Gericht die Ansicht vertreten habe, dass das gesamte Bündel von Indizien, auf das die Schlussfolgerung hinsichtlich des Vorliegens von Versandmaßnahmen auf der Ebene des Landes gestützt sei, durch die Feststellung eines Versands in Bezug auf einen Hersteller rechtlich unzulässig geworden sei, habe es den Sinn des 78. Erwägungsgrundes der streitigen Verordnung verfälscht und gegen Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung verstoßen. |
47. |
City Cycle tritt dem Vorbringen von Maxcom, der Kommission und des Rates entgegen. |
2. Würdigung
a) Darlegung der Rechtsprechungsgrundsätze zu den Unionsbestimmungen über die Umgehung
48. |
In den Nrn. 42 bis 54 der Schlussanträge in den Rechtssachen Chin Haur habe ich eine eingehende Analyse der Unionsbestimmungen über die Umgehung im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs vorgenommen, auf die ich verweise. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens beschränke ich mich auf den Hinweis, dass nach der Rechtsprechung die Beweise für eine Umgehung und insbesondere dafür, dass alle vier, in Art. 13 Abs. 1 Satz 3 der Grundverordnung genannten und in Nr. 5 der vorliegenden Schlussanträge aufgeführten Tatbestandsmerkmale einer Umgehung vorliegen, von den Organen zu erbringen sind ( *28 ). |
49. |
Sodann habe ich in den genannten Schlussanträgen festgestellt, dass sich aus der Logik und der Systematik der Unionsbestimmungen über die Umgehung ergibt, dass die Prüfung, ob die in Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung vorgesehenen vier Voraussetzungen erfüllt sind, auf den Nachweis einer Umgehung der Antidumpingzölle auf der Ebene des von der Untersuchung zur Unterbindung der Umgehung betroffenen Landes gerichtet ist. Die besondere Lage einzelner ausführender Hersteller wird dagegen bei der Untersuchung nach Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung berücksichtigt ( *29 ). |
50. |
In denselben Schlussanträgen habe ich darauf hingewiesen, dass aus den Urteilen Simon, Evers & Co. ( *30 ) und APEX ( *31 ) hervorgeht, dass die Beweislast, die den Organen hinsichtlich des Vorliegens einer Umgehung obliegt, bei mangelnder Bereitschaft aller von der Umgehungsuntersuchung betroffenen Parteien zur Mitarbeit deutlich erleichtert ist. Der Gerichtshof hat diese Erleichterung in Anbetracht der in Art. 18 Abs. 1 und 6 der Grundverordnung vorgesehenen Möglichkeit anerkannt, sogar endgültige Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten zu treffen und eine Partei, die nicht oder nur teilweise zur Mitarbeit bereit ist, weniger günstig zu behandeln, als wenn sie mitgearbeitet hätte. Den Organen ist es in solchen Fällen somit gestattet, sich auf ein Bündel übereinstimmender Indizien zu stützen, die den Schluss auf eine Umgehung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung zulassen ( *32 ). |
51. |
Der Gerichtshof hat in diesen Urteilen jedoch ebenfalls klargestellt, dass der Unionsgesetzgeber keine gesetzliche Vermutung aufstellen wollte, die es erlaubt, aus einer mangelnden Bereitschaft der interessierten oder betroffenen Parteien zur Mitarbeit unmittelbar auf das Vorliegen einer Umgehung zu schließen, und die damit die Organe von jedem Beweiserfordernis befreit ( *33 ). |
52. |
In Nr. 69 der Schlussanträge in den Rechtssachen Chin Haur habe ich zudem die Auffassung vertreten, dass die Auslegung des Gerichtshofs in den Urteilen Simon, Evers & Co. und APEX, die den Fall vollständig fehlender Mitarbeit betraf, ihre Berechtigung in der Notwendigkeit findet, zu verhindern, dass die Wirksamkeit der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Union untergraben wird ( *34 ), und dass diese Berechtigung durchaus auch in einem Fall gilt, in dem auf die betroffenen Unternehmen, die nicht an der Untersuchung mitgearbeitet haben, der größte Teil der Einfuhren der betreffenden Ware in die Union entfällt. |
53. |
Diese Rechtsprechung ist somit meines Erachtens auf einen Fall wie den vorliegenden anwendbar, in dem auf die ausführenden Hersteller, die wirklich an der Untersuchung zur Unterbindung der Umgehung mitgearbeitet haben, nur 25 % der Gesamteinfuhren der betreffenden Ware aus Sri Lanka in die Union entfielen ( *35 ). In einem Fall, in dem die fehlende Bereitschaft zur Mitarbeit so groß ist, können sich die Organe meines Erachtens daher auf ein Bündel übereinstimmender Indizien stützen, um rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass die Tatbestandsmerkmale einer Umgehung erfüllt sind, und um insbesondere zu beweisen, dass sich die Veränderung des Handelsgefüges aus einer Umgehungpraxis ergibt ( *36 ). |
b) Zum Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung
54. |
Im vorliegenden Fall hat das Gericht im angefochtenen Urteil dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes von City Cycle, der auf Verstöße gegen Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung gestützt war, stattgegeben. Somit hat das Gericht, auch wenn es in den einschlägigen Randnummern des angefochtenen Urteils nicht ausdrücklich angegeben hat, gegen welche Vorschriften der Rat in der streitigen Verordnung seiner Ansicht nach verstoßen hat, die Nichtigerklärung dieser Verordnung zwangsläufig auf einen Verstoß gegen diese Bestimmungen gestützt. |
55. |
Insbesondere hat das Gericht in Rn. 98 dieses Urteils festgestellt, dass der Rat über kein Indiz verfügt habe, das die ausdrückliche Feststellung in Rn. 78 der streitigen Verordnung, City Cycle sei an Versandmaßnahmen beteiligt gewesen, zugelassen hätte. |
56. |
Wie sich jedoch aus Nr. 13 der vorliegenden Schlussanträge ergibt, ist der Rat im 78. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung zu dem Schluss gekommen, dass die Ausfuhren der ausführenden Hersteller, die nicht an der Untersuchung mitgearbeitet hätten, auf der Grundlage zweier Fakten den Versandpraktiken zuzurechnen sein könnten: zum einen der festgestellten Veränderung des Handelsgefüges zwischen Sri Lanka und der Union und zum anderen der „Tatsache, dass sich nicht alle sri-lankischen Hersteller/Ausführer gemeldet haben und zur Zusammenarbeit bereit waren“. Allein aufgrund der Feststellung im 78. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung ist der Rat im 79. Erwägungsgrund dieser Verordnung zu dem Schluss gekommen, dass „sich [d]er Versand von Waren chinesischen Ursprungs über Sri Lanka … also bestätigt [hatte]“. |
57. |
Beim Lesen dieser Erwägungsgründe 78 und 79 drängen sich meines Erachtens zwei Überlegungen auf. |
58. |
Als Erstes stelle ich fest, dass sich der Rat bei Sri Lanka, anders als er dies in derselben Verordnung im Fall von Indonesien getan hat – das Land, das Gegenstand der Chin Haur betreffenden Rechtssachen war –, für den Schluss auf das Vorliegen von Versandpraktiken auf der Ebene des Landes im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung nicht auf Feststellungen zu einem einzelnen Hersteller gestützt hat ( *37 ). |
59. |
Der 78. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung enthält nämlich keine ausdrückliche Feststellung wie die im 62. Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass der Rat auf der Grundlage einer individuellen Analyse zu dem Schluss gekommen sei, dass ein spezifisches Unternehmen an Umgehungspraktiken im Wege des Versands beteiligt gewesen sei ( *38 ). Dieser 78. Erwägungsgrund beschränkt sich darauf, solche Maßnahmen Unternehmen, die nicht zur Zusammenarbeit bereit waren, zuzurechnen, indem das Vorliegen dieser Maßnahmen von den zwei in Nr. 56 dieser Schlussanträge aufgeführten Fakten abgeleitet wird: zum einen der Feststellung einer Veränderung des Handelsgefüges und zum anderen der fehlenden Bereitschaft der Mehrzahl der sri-lankischen ausführenden Hersteller zur Mitarbeit. |
60. |
Als Zweites ist jedoch festzustellen, dass diese beiden Fakten, auf die der Rat seine Feststellung gestützt hat, weder einzeln noch gemeinsam den Schluss auf die Beteiligung eines einzelnen Wirtschaftsteilnehmers an Umgehungspraktiken, insbesondere an Versandmaßnahmen, oder auf das Vorliegen solcher Praktiken auf der Ebene des Landes zulassen. Der Rat konnte also allein aufgrund dieser Fakten nicht schlussfolgern, dass die zweite Voraussetzung für das Vorliegen einer Umgehung – nämlich dass sich die Veränderung des Handelsgefüges aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab – erfüllt war ( *39 ). |
61. |
Das erste dieser beiden Fakten, d. h. die Veränderung des Handelsgefüges, ist nämlich nichts anderes als die erste Voraussetzung für eine Umgehung. Mithin kann es als solches nicht als Indiz für das Vorliegen der zweiten Voraussetzung angesehen werden, da die Organe vielmehr nachweisen müssen, dass alle Voraussetzungen für das Vorliegen einer Umgehung erfüllt sind ( *40 ). |
62. |
Was das zweite dieser Fakten anbelangt, nämlich die mangelnde Mitarbeit der ausführenden Hersteller, auf die 75 % der Ausfuhren in die Union entfielen, so ergibt sich aus der in Nr. 51 dieser Schlussanträge angeführten Rechtsprechung, dass die mangelnde Mitarbeit für sich genommen ohne weitere Fakten keine Vermutung für eine Umgehung begründen kann. Der Rat kann daher allein aus der fehlenden Mitarbeit eines Teils – wenn auch des überwiegenden Teils – der betroffenen ausführenden Hersteller nicht unmittelbar ableiten, dass diese an Umgehungspraktiken beteiligt waren. |
63. |
Wie sich aus den Nrn. 50, 52 und 53 dieser Schlussanträge ergibt, ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem auf die betroffenen Parteien, die nicht an der Untersuchung mitgearbeitet haben, der größte Teil der Einfuhren der betreffenden Ware in die Union entfiel, die den Organen obliegende Beweislast bezüglich des Vorliegens einer Umgehung zwar deutlich erleichtert. Doch müssen die Organe, auch wenn sie unter solchen Umständen keine spezifischen Umgehungspraktiken nachweisen müssen, zumindest über einige Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Praktiken verfügen ( *41 ). |
64. |
Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch weder aus der streitigen Verordnung noch aus den Akten, dass die Organe, abgesehen von den zwei im 78. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung angeführten Fakten (Veränderung des Handelsgefüges und fehlende Bereitschaft zur Zusammenarbeit), über weitere Fakten verfügt hätten, die auf Umgehungspraktiken und insbesondere auf Versandmaßnahmen hingedeutet hätten. Vielmehr hat die Kommission auf eine Frage des Gerichtshofs in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass sich die Organe für die Feststellung von Umgehungspraktiken auf der Ebene von Sri Lanka ausschließlich auf diese beiden Fakten gestützt hätten. |
65. |
Unter diesen Umständen können Maxcom, die Kommission und der Rat dem Gericht meines Erachtens nicht mit Erfolg vorwerfen, dass es mit seiner Schlussfolgerung, dass der Rat gegen Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung verstoßen habe, und der darauf beruhenden Nichtigerklärung der streitigen Verordnung einen Fehler begangen habe. |
66. |
Diese Schlussfolgerung wird durch die verschiedenen in den Rechtsmitteln vorgebrachten Argumente nicht in Frage gestellt. |
67. |
Als Erstes macht Maxcom geltend, dass unter Umständen wie denen in der vorliegenden Rechtssache die Schlussfolgerung gezogen werden könne, dass City Cycle an Versandmaßnahmen beteiligt gewesen sei. Hierzu habe ich jedoch in den Nrn. 58 und 59 dieser Schlussanträge festgestellt, dass der Rat im Fall von Sri Lanka, anders als bei Indonesien, seine Schlussfolgerung zum Vorliegen von Umgehungspraktiken auf der Ebene des Landes im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 3 der Grundverordnung (insbesondere Versandpraktiken in Sri Lanka) nicht auf die individuelle Feststellung bezüglich eines besonderen ausführenden Herstellers (speziell City Cycle) gestützt hat. Der Rat hat sich darauf beschränkt, das Vorliegen solcher Praktiken von zwei – in den Nrn. 56 und 59 dieser Schlussanträge aufgeführten – Fakten abzuleiten, die für sich genommen, wie festgestellt, keine solche Schlussfolgerung rechtfertigen konnten. Daraus folgt, dass selbst wenn es aufgrund der in der Akte befindlichen Nachweise theoretisch möglich gewesen wäre, auf eine Beteiligung von City Cycle an Versandmaßnahmen zu schließen, der Rat seine Schlussfolgerung zum Vorliegen von Umgehungspraktiken auf der Ebene des Landes jedenfalls nicht auf eine solche Feststellung gestützt hat. Da die Schlussfolgerungen des Rates nicht hinreichend durch Nachweise untermauert sind, kann dem Gericht unter diesen Umständen nicht seine Feststellung vorgeworfen werden, dass der Rat gegen Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung verstoßen habe. |
68. |
Maxcom rügt anschließend mit einer Reihe von Argumenten angebliche Widersprüche in dem angefochtenen Urteil ( *42 ). Insoweit weise ich jedoch darauf hin, dass der Umstand, dass die von City Cycle während der Untersuchung übermittelten Informationen unzureichend waren und keinen Willen zu echter Mitarbeit zum Ausdruck brachten, so dass das Gericht die Zurückweisung des von City Cycle gemäß Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung gestellten Befreiungsantrags durch den Rat bestätigt hat, keineswegs in Widerspruch zu der Feststellung in den Nrn. 60 bis 65 dieser Schlussanträge steht, dass das Gericht mit seiner Schlussfolgerung, dass der Rat gegen Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung verstoßen habe, keinen Fehler begangen hat ( *43 ). |
69. |
Was als Zweites das in Nr. 45 dieser Schlussanträge zusammengefasste Vorbringen der Kommission und des Rates angeht, so genügt für dessen Zurückweisung der Hinweis, dass es auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils und demnach auf einer falschen Prämisse beruht. Das Gericht hat nämlich an keiner Stelle dieses Urteils die Ansicht vertreten, dass die Organe positiv nachweisen müssten, dass jeder einzelne ausführende Hersteller Versandmaßnahmen vorgenommen hat. |
70. |
Als Drittes ergibt sich aus den Erwägungen in den Nrn. 60 bis 65 dieser Schlussanträge, dass die dort in Nr. 46 zusammengefassten Rügen, wonach die Schlussfolgerungen des Gerichts unzureichend seien, um die streitige Verordnung für nichtig zu erklären, zurückzuweisen sind. |
71. |
Nach alledem bin ich der Ansicht, dass die von Maxcom, der Kommission und dem Rat vorgebrachten Rechtsmittelgründe, wonach das Gericht Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung fehlerhaft angewendet habe, zurückzuweisen sind. |
C – Zu den auf einen Begründungsmangel, eine widersprüchliche Begründung und eine Tatsachenverfälschung gestützten Rechtsmittelgründen
1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
72. |
Mit ihrem dritten bzw. zweiten Rechtsmittelgrund stellen die Kommission und der Rat die Begründung des angefochtenen Urteils in Frage. Der Rat macht auch eine Tatsachenverfälschung geltend. |
73. |
Als Erstes machen die Organe geltend, dass das angefochtene Urteil nicht erläutere, inwiefern der Rat gegen Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung verstoßen habe. Erstens gehe aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, ob der vom Rat begangene Fehler ein einfacher Beurteilungsfehler oder ein offensichtlicher Beurteilungsfehler sei. Zweitens erläutere das Gericht nicht, inwiefern die ihm vorgelegten Beweise, einschließlich der verfügbaren Fakten, nicht den Schluss zuließen, dass City Cycle Versandmaßnahmen vorgenommen habe. |
74. |
Als Zweites ist die Kommission der Auffassung, die Begründung des angefochtenen Urteils sei widersprüchlich. Hierzu weist sie darauf hin, dass aus Rn. 97 des angefochtenen Urteils hervorgehe, dass die von City Cycle vorgelegten Beweismittel nicht den Nachweis erbrächten, dass sie tatsächlich ein sri-lankisches Ausfuhrunternehmen sei oder die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung erfülle. In diesem Zusammenhang fragt sich die Kommission, wieso diese Beweismittel nicht belegen könnten, dass City Cycle auch an Versandmaßnahmen beteiligt sei, wenn sie zeigten, dass City Cycle eine Umgehung durch Montagevorgänge vorgenommen habe. |
75. |
Hilfsweise macht der Rat geltend, das Gericht habe die Tatsachen verfälscht. Erstens hätte das Gericht, da der Versand auf Ebene des Landes hinreichend nachgewiesen worden sei und der Befreiungsantrag von City Cycle unbegründet gewesen sei, aus den verfügbaren Tatsachen nur den Schluss ziehen können, dass City Cycle Versandmaßnahmen vorgenommen habe. Das Gericht habe, indem es zu einem anderen Schluss gekommen sei, die Tatsachen verfälscht. Zweitens ergebe sich diese Verfälschung auch aus den Schlussfolgerungen des angefochtenen Urteils zum Befreiungsantrag von City Cycle, denen zufolge ausgeschlossen sei, dass City Cycle die Voraussetzungen erfüllt habe, die erforderlich seien, um die Waren durch die Montage in dem von der Untersuchung betroffenen Land zu örtlichen Waren zu machen. |
2. Würdigung
76. |
Was als Erstes die auf den Begründungsmangel gestützten Rügen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen müssen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Die dem Gericht gemäß Art. 36 und Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegende Begründungspflicht ist erfüllt, wenn die Begründung, selbst wenn sie implizit erfolgt, es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollfunktion ausüben kann ( *44 ). |
77. |
Aus den Nrn. 54 und 55 der vorliegenden Schlussanträge geht hervor, dass das Gericht im angefochtenen Urteil zwar die Überlegungen nicht eingehend dargelegt hat, die es dazu veranlasst haben, die streitige Verordnung teilweise, soweit sie City Cycle betrifft, für nichtig erklären, diese Überlegungen aber dem Urteil eindeutig entnommen werden können, so dass der Gerichtshof seine gerichtliche Kontrolle ausüben kann. In dieser Hinsicht kann das angefochtene Urteil meines Erachtens also nicht als mit einem Begründungsmangel behaftet angesehen werden. |
78. |
Was die anderen Rügen anbelangt, kann erstens die Rüge, dass das angefochtene Urteil einen Begründungsfehler aufweise, soweit es nicht erläutere, ob der vom Rat begangene Fehler ein einfacher Beurteilungsfehler oder ein offensichtlicher Beurteilungsfehler sei, meines Erachtens keinen Erfolg haben. Auch wenn es sicherlich wünschenswert ist, dass das Gericht in seinen Urteilen das von ihm angewandte Kriterium der gerichtlichen Kontrolle angibt, kann ein Urteil nicht allein deshalb als mit einem Begründungsmangel behaftet angesehen werden, weil das Gericht darin nicht ausdrücklich angegeben hat, welches Kriterium der gerichtlichen Kontrolle es angewandt hat. Da die Organe die Anwendung eines falschen Kriteriums der gerichtlichen Kontrolle jedoch nicht in materiell-rechtlicher Hinsicht beanstandet haben, sondern ihre Rügen auf einen Begründungsmangel beschränkt haben ( *45 ), gehört die Frage, ob das im angefochtenen Urteil konkret angewandte Kriterium falsch war, nicht zum Gegenstand der vorliegenden Rechtsmittel. |
79. |
Zweitens kann die Rüge, dass das Gericht nicht erläutert habe, inwiefern die ihm vorgelegten Beweise, einschließlich der verfügbaren Fakten, nicht den Schluss zuließen, dass City Cycle Versandmaßnahmen vorgenommen habe, ebenfalls keinen Erfolg haben. Nach der Rechtsprechung kommt es nämlich dem Gerichtshof nicht zu, vom Gericht zu verlangen, jede von ihm getroffene Wahl zu begründen, wenn es zur Stützung seiner Entscheidung das eine und nicht das andere Beweismittel berücksichtigt. Anders zu entscheiden würde darauf hinauslaufen, dass der Gerichtshof die Würdigung dieser Beweismittel durch das Gericht durch seine eigene Würdigung ersetzte, was von seiner Befugnis nicht umfasst ist ( *46 ). |
80. |
Was als Zweites die auf eine widersprüchliche Begründung gestützte Rüge betrifft, bin ich der Ansicht, dass sie auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht. Das Gericht hat in Rn. 97 des angefochtenen Urteils nämlich keineswegs festgestellt, dass die von City Cycle vorgelegten Beweise darauf hindeuteten, sie habe eine Umgehung durch Montagevorgänge vorgenommen. |
81. |
Was als Drittes die auf eine Tatsachenverfälschung gestützten Rügen des Rates betrifft, ist daran zu erinnern, dass sich eine solche Verfälschung nach der Rechtsprechung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf ( *47 ). |
82. |
Die gesamte Argumentation des Rates beruht auf der Prämisse, dass Versandmaßnahmen auf der Ebene des Landes im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung nachgewiesen seien. Aus den Nrn. 60 bis 65 dieser Schlussanträge ergibt sich jedoch, dass das Gericht meines Erachtens zu Recht festgestellt hat, dass dies nicht der Fall ist. Somit ist die der Rüge des Rates zugrunde liegende Prämisse falsch. Entgegen dem Vorbringen des Rates hat das Gericht die Tatsachen folglich nicht verfälscht. |
83. |
Nach alledem sind meines Erachtens sowohl der dritte Rechtsmittelgrund der Kommission in der Rechtssache C‑254/15 P als auch der zweite Rechtsmittelgrund des Rates in der Rechtssache C‑260/15 P zurückzuweisen. |
84. |
Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass die Rechtsmittel von Maxcom, der Kommission und des Rates insgesamt zurückzuweisen sind. |
VI – Kosten
85. |
Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
86. |
Sollte sich der Gerichtshof meiner Würdigung der verbundenen drei Rechtsmittel anschließen, sind Maxcom, die Kommission und der Rat mit ihren Rechtsmitteln unterlegen. Da City Cycle beantragt hat, Maxcom, dem Rat und der Kommission die Kosten aufzuerlegen, schlage ich dem Gerichtshof vor, diese zur Tragung der Kosten zu verurteilen, die City Cycle im ersten Rechtszug und im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel entstanden sind. |
VII – Ergebnis
87. |
Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
|
( *1 ) Originalsprache: Französisch.
( *2 ) T‑413/13, EU:T:2015:164.
( *3 ) Verordnung vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht (ABl. 2013, L 153, S. 1).
( *4 ) T‑412/13, EU:T:2015:163.
( *5 ) Aus Gründen der Kürze werde ich mich in diesen Schlussanträgen mehrmals auf die eingehendere Analyse in den Schlussanträgen in den Rechtssachen Chin Haur beziehen.
( *6 ) Verordnung vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51, und Berichtigung: ABl. 2010, L 7, S. 22) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 (ABl. 2012, L 344, S. 1) geänderten Fassung.
( *7 ) Das Vorliegen der drei anderen Merkmale wurde im vorliegenden Fall nämlich endgültig festgestellt und wird in den vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellt.
( *8 ) Verordnung (EU) Nr. 875/2012 der Kommission vom 25. September 2012 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. 2012, L 258, S. 21).
( *9 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 des Rates vom 3. Oktober 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. 2011, L 261, S. 2). Wegen der Verweise auf frühere Verordnungen vgl. Rn. 2 bis 6 des angefochtenen Urteils.
( *10 ) Wegen näherer Einzelheiten vgl. Rn. 8 bis 18 des angefochtenen Urteils.
( *11 ) Vgl. Erwägungsgründe 45 bis 58 bzw. 77 bis 79 der streitigen Verordnung sowie Erwägungsgründe 92 (zur fehlenden hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung außer der Einführung des Antidumpingzolls), 93 bis 96 (zur Untergrabung der Abhilfewirkung dieser Maßnahmen) und 107 bis 110 (zum Vorliegen eines Dumpings im Verhältnis zu dem zuvor ermittelten Normalwert) der streitigen Verordnung.
( *12 ) Vgl. Erwägungsgründe 80 bis 82 der streitigen Verordnung.
( *13 ) Vgl. Erwägungsgründe 115 bis 117 und Art. 1 Abs. 1 und 3 der streitigen Verordnung.
( *14 ) Vgl. Erwägungsgrund 126 und Art. 1 Abs. 1 der streitigen Verordnung.
( *15 ) Vgl. Art. 76a der Verfahrensordnung des Gerichts in der zum Zeitpunkt des Verfahrens vor diesem Gericht geltenden Fassung.
( *16 ) Dieser Beschluss erging gemäß Art. 76a § 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts in der zum Zeitpunkt des Verfahrens vor diesem Gericht geltenden Fassung.
( *17 ) Nach Art. 76a § 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts in der zum Zeitpunkt des Verfahrens vor diesem Gericht geltenden Fassung konnte der Streithelfer, wenn die Rechtssache dem beschleunigten Verfahren unterworfen war, nur dann einen Streithilfeschriftsatz einreichen, wenn das Gericht dies im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 64 dieser Verordnung gestattete. Der Antrag der Kommission stützte sich auf diese Bestimmung.
( *18 ) Der zweite Klagegrund bezog sich auf einen Verstoß gegen Art. 18 der Grundverordnung, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Begründungspflicht. Er betraf die Feststellung des Rates, dass City Cycle nicht kooperiert habe. Mit dem dritten Klagegrund wurden Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie gegen Art. 18 Abs. 4 der Grundverordnung und eine Verletzung der Verteidigungsrechte von City Cycle geltend gemacht. Damit sollte zum einen gezeigt werden, dass der Rat sie nicht angemessen über seine Absicht in Kenntnis gesetzt habe, ihren Befreiungsantrag abzulehnen, und zum anderen, dass ihr keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei. Mit dem vierten Klagegrund wurde ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gerügt. Der fünfte Klagegrund bezog sich auf einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung und den Grundsatz der Gleichbehandlung und betraf die Feststellung des Rates zum Vorliegen von Dumping.
( *19 ) Vgl. Rn. 100 und 185 des angefochtenen Urteils.
( *20 ) Erster Rechtsmittelgrund der Kommission in der Rechtssache C‑254/15 P.
( *21 ) Erster und zweiter Rechtsmittelgrund von Maxcom in der Rechtssache C‑248/15 P, zweiter Rechtsmittelgrund der Kommission in der Rechtssache C‑254/15 P sowie erster Rechtsmittelgrund des Rates in der Rechtssache C‑260/15 P.
( *22 ) Dritter Rechtsmittelgrund der Kommission in der Rechtssache C‑254/15 P und zweiter Rechtsmittelgrund des Rates in der Rechtssache C‑260/15 P.
( *23 ) Vierter Rechtsmittelgrund der Kommission in der Rechtssache C‑254/15 P.
( *24 ) Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a. (C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( *25 ) Vgl. u. a. Urteil vom 29. April 2004, Italien/Kommission (C‑298/00 P, EU:C:2004:240 Rn. 35), und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. März 2009, Cheminova u. a./Kommission (C‑60/08 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2009:181, Rn. 31).
( *26 ) Vgl. Urteil vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission (C‑313/90, EU:C:1993:111, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dazu ist zu bemerken, dass der Gerichtshof nach Art. 150 der Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen die Entscheidung treffen kann, über das Fehlen unverzichtbarer Prozessvoraussetzungen zu entscheiden. Außerdem hat der Gerichtshof in nunmehr gefestigter Rechtsprechung entschieden, dass der Unionsrichter Gründe zwingenden Rechts von Amts wegen zu berücksichtigen hat (vgl. u. a. Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France [C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67], vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission [C‑272/09 P, EU:C:2011:810], und vom 19. Dezember 2013, Siemens/Kommission [C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 321]). Vgl. hierzu auch Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Philips Lighting Poland und Philips Lighting/Rat (C‑511/13 P, EU:C:2015:206, Rn. 56).
( *27 ) Vgl. hierzu Urteil vom 18. September 2014, Valimar (C‑374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für einen Überblick über die Rechtsprechung zur Klagebefugnis gegen Entscheidungen im Bereich von Antidumpingmaßnahmen im Allgemeinen vgl. Nrn. 92 ff. der Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Philips Lighting Poland und Philips Lighting/Rat (C‑511/13 P, EU:C:2015:206).
( *28 ) Vgl. Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 35), und Nr. 45 der Schlussanträge in den Rechtssachen Chin Haur.
( *29 ) Vgl. Nrn. 46 bis 48 der Schlussanträge in den Rechtssachen Chin Haur.
( *30 ) Urteil vom 4. September 2014 (C‑21/13, EU:C:2014:2154).
( *31 ) Urteil vom 17. Dezember 2015 (C‑371/14, EU:C:2015:828).
( *32 ) Vgl. Urteile vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 30 bis 37), und vom 17. Dezember 2015, APEX (C‑371/14, EU:C:2015:828, Rn. 62 bis 69), vgl. Nrn. 49, 50 und 52 der Schlussanträge in den Rechtssachen Chin Haur.
( *33 ) Vgl. Urteile vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 36), und vom 17. Dezember 2015, APEX (C‑371/14, EU:C:2015:828, Rn. 68); vgl. Nr. 51 der Schlussanträge in den Rechtssachen Chin Haur.
( *34 ) Vgl. Urteile vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 37), und vom 17. Dezember 2015, APEX (C‑371/14, EU:C:2015:828, Rn. 69).
( *35 ) Diese Angabe ergibt sich nicht aus der streitigen Verordnung, sondern wurde von der Kommission in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt.
( *36 ) Vgl. Nr. 69 der Schlussanträge in den Rechtssachen Chin Haur.
( *37 ) Vgl. Nr. 49 dieser Schlussanträge.
( *38 ) Vgl. Erwägungsgründe 62 und 64 der streitigen Verordnung sowie Nrn. 56, 57 und 75 der Schlussanträge in den Rechtssachen Chin Haur.
( *39 ) Vgl. hierzu auch die Analyse in Nr. 87 der Schlussanträge in den Rechtssachen Chin Haur.
( *40 ) Siehe Nr. 48 dieser Schlussanträge und Nachweise in Fn. 28.
( *41 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 53), und ausführlicher Nrn. 70 und 71 der Schlussanträge in den Rechtssachen Chin Haur.
( *42 ) Vgl. Nr. 44 dieser Schlussanträge.
( *43 ) Zum Verhältnis zwischen den Abs. 1 und 4 des Art. 13 der Grundverordnung siehe Nr. 49 dieser Schlussanträge. Vgl. auch Nr. 48 und Fn. 36 der Schlussanträge in den Rechtssachen Chin Haur.
( *44 ) Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission (C‑247/11 P und C‑253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 54 und 55).
( *45 ) Im Rahmen ihres zweiten, auf eine fehlerhafte Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung gestützten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission nach der Behauptung, dass das angefochtene Urteil hinsichtlich der Gründe, aus denen die streitige Verordnung gegen diese Bestimmung verstoßen habe, nicht ausreichend begründet sei, geltend, dass es als Rechtsfehler zu qualifizieren sei, dass „das angefochtene Urteil … nicht einmal einen Maßstab der gerichtlichen Kontrolle an[gibt] und … insbesondere nicht klar[stellt], ob der Rat einen einfachen Beurteilungsfehler oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat“. Die Kommission trägt aber keine Argumente für eine solche Qualifizierung vor, sondern beschränkt sich darauf, „für eine eingehendere Analyse“ ausdrücklich auf ihren zweiten Rechtsmittelgrund zu verweisen, mit dem ein Begründungsmangel gerügt wird. Die bloße Qualifizierung des Fehlens der Angabe des vom Gericht angewandten Kriteriums der gerichtlichen Kontrolle als Rechtsfehler, ohne diese Qualifizierung, abgesehen von einem allgemeinen Hinweis auf den auf einen Begründungsmangel gestützten Rechtsmittelgrund, durch Argumente oder Erläuterungen zu untermauern, kann jedoch nicht als eine selbständige Rüge ausgelegt werden, mit der geltend gemacht wird, dass das Gericht das verlangte Maß an gerichtlicher Kontrolle überschritten und damit den Ermessensspielraum verletzt habe, der den Organen durch die Rechtsprechung (Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. [C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung]) zuerkannt sei. Unter diesen Umständen deckt sich diese Rüge der Kommission im Wesentlichen mit der in dieser Randnummer geprüften Rüge eines Begründungsmangels. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass es nach Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs den Rechtsmittelführern obliegt, die zur Stützung ihrer Rechtsmittel geltend gemachten Argumente hinreichend darzulegen.
( *46 ) Vgl. Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP (C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 161).
( *47 ) Vgl. Urteil vom 2. Juni 2016, Photo USA Electronic Graphic/Rat (C‑31/15 P, EU:C:2016:390, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).