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Document 62015CC0121

Schlussanträge des Generalanwalts P. Mengozzi vom 12. April 2016.
Association nationale des opérateurs détaillants en énergie (ANODE) gegen Premier ministre u. a.
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich).
Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Richtlinie 2009/73/EG – Energie – Gassektor – Festsetzung der Lieferpreise für Erdgas an Endkunden – Regulierte Tarife – Hindernis – Vereinbarkeit – Beurteilungskriterien – Ziele der Versorgungssicherheit und des territorialen Zusammenhalts.
Rechtssache C-121/15.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:248

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PAOLO MENGOZZI

vom 12. April 2016 ( 1 )

Rechtssache C‑121/15

Association nationale des opérateurs détaillants en énergie (ANODE)

gegen

Premier ministre,

Ministre de l’Économie, de l’Industrie et du Numérique,

Commission de régulation de l’énergie,

ENGIE, vormals GDF Suez

(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Staatsrat, Frankreich])

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2009/73/EG — Erdgasbinnenmarkt — Intervention des Staates beim Lieferpreis von Erdgas — Hindernis für die Verwirklichung eines wettbewerbsbestimmten Erdgasmarkts — Gemeinwohlverpflichtung — Allgemeines wirtschaftliches Interesse — Ziele der Versorgungssicherheit und des territorialen Zusammenhalts — Deckung der Gesamtkosten“

1. 

In der vorliegenden Rechtssache soll sich der Gerichtshof erneut mit der heiklen Frage der Ausgestaltung der Befugnis der Mitgliedstaaten zur Intervention bei der Festsetzung der Preise für die Lieferung von Erdgas befassen. Die Frage ist deshalb so problematisch, weil sie impliziert, dass zwei Erfordernisse miteinander in Einklang zu bringen sind, die nicht frei widerspruchsfrei zueinander sind: zum einen das ausdrückliche Ziel der Richtlinie 2009/73 ( 2 ), die nationalen Märkte zur Verwirklichung eines vollständig offenen Erdgasbinnenmarkts in der Europäischen Union zu öffnen, und zum anderen die Gemeinwohlerfordernisse im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse, bezüglich derer die Mitgliedstaaten weiter über einen großen Gestaltungsspielraum verfügen.

2. 

Die Fragen, die vom französischen Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich, im Folgenden: Conseil d’État) in der vorliegenden Vorlage zur Vorabentscheidung aufgeworfen werden, stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits über die Gültigkeit der französischen Regelung über regulierte Tarife für die Abnahme von Erdgas. Diese Regelung verpflichtet bestimmte Lieferanten, zu denen insbesondere der traditionelle Lieferant zählt, bestimmten Kategorien von Endverbrauchern die Lieferung von Erdgas zu regulierten Tarifen anzubieten. Ungeachtet dessen können von allen Lieferanten, einschließlich derjenigen, die von den regulierten Tarifen betroffen sind, mit den regulierten Tarifen konkurrierende Angebote frei unterbreitet werden. Die Verbraucher, die einen Anspruch auf Lieferung zu regulierten Preisen haben, haben damit die Wahl zwischen zwei Arten von Angeboten, nämlich den Angeboten zu regulierten Tarifen, die allein von bestimmten Lieferanten abgegeben werden, und den Angeboten zum Marktpreis, die von allen Marktakteuren unterbreitet werden.

3. 

Mit seinen Fragen will der Conseil d’État im Wesentlichen wissen, ob eine Regelung dieser Art bereits ihrer Natur nach ein Hindernis für die Verwirklichung eines offenen und wettbewerbsbestimmten Erdgasmarkts im Sinne der Richtlinie 2009/73 darstellt, und, falls diese Frage bejaht wird, ob die Verfolgung der Ziele der Versorgungssicherheit und des territorialen Zusammenhalts möglicherweise eine derartige Intervention rechtfertigen kann. Des Weiteren wirft der Conseil d’État die Frage auf, ob eine solche staatliche Intervention auf das Prinzip der Deckung der Gesamtkosten des traditionellen Lieferanten gestützt werden kann. Bei der Beantwortung dieser Fragen wird der Gerichtshof im Einklang mit seiner früheren Rechtsprechung und insbesondere jener in der Rechtssache, die seinem Grundsatzurteil Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2010:205) zugrunde lag, alle in Rede stehenden Interessen in einen angemessenen Ausgleich bringen müssen.

I – Rechtlicher Rahmen

A – Unionsrecht

4.

Die Richtlinie 2009/73 ist Teil des „Dritten Energiepakets“ ( 3 ). Sie soll in der Union einen vollständig geöffneten Markt errichten, der allen Verbrauchern die freie Wahl ihrer Lieferanten und allen Anbietern die freie Belieferung ihrer Kunden gestattet ( 4 ). In diesem Kontext erkennt sie jedoch die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen als eine grundlegende Anforderung an ( 5 ). Daher will sie insoweit von allen Mitgliedstaaten zu beachtende gemeinsame Mindestnormen festlegen, die den Zielen des Verbraucherschutzes, der Versorgungssicherheit, des Umweltschutzes und einer gleichwertigen Wettbewerbsintensität in allen Mitgliedstaaten Rechnung tragen. In gleicher Weise erkennt sie an, wie wichtig es ist, dass Gemeinwohlanforderungen, die auf nationaler Ebene definiert werden müssen, unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Gegebenheiten aus nationaler Sicht ausgelegt werden können, wobei das Unionsrecht einzuhalten ist ( 6 ).

5.

Entsprechend dieser Zielsetzung bestimmt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73 zum einen, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … entsprechend ihrem institutionellen Aufbau und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips [gewährleisten], dass Erdgasunternehmen unbeschadet des Absatzes 2 nach den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen und im Hinblick auf die Errichtung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Erdgasmarkts betrieben werden und dass diese Unternehmen hinsichtlich der Rechte und Pflichten nicht diskriminiert werden“.

6.

Zum anderen sieht Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie vor, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags, insbesondere des Artikels [106 AEUV], den im Gassektor tätigen Unternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen auferlegen [können], die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Klimaschutz, beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein und den gleichberechtigten Zugang von Erdgasunternehmen der [Union] zu den nationalen Verbrauchern sicherstellen. In Bezug auf die Versorgungssicherheit, die Energieeffizienz/Nachfragesteuerung sowie zur Erreichung der Umweltziele und der Ziele für die Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten eine langfristige Planung vorsehen, wobei die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass Dritte Zugang zum Netz erhalten wollen“.

B – Französisches Recht

7.

In Frankreich werden die Ziele der Energiepolitik durch den Code de l’énergie (Energiegesetzbuch, im Folgenden: Code de l’énergie) festgelegt. Diese Politik soll die strategische Unabhängigkeit der Nation gewährleisten und ihre wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit fördern und dabei insbesondere die Versorgungssicherheit sicherstellen, einen konkurrenzfähigen Energiepreis beibehalten und den sozialen und territorialen Zusammenhalt gewährleisten, indem der Zugang aller zu Energie sichergestellt wird ( 7 ). Der Code sieht auch vor, dass Erdgaslieferanten Gemeinwohlverpflichtungen übertragen werden, die u. a. die Versorgungssicherheit sowie die Qualität und den Preis der gelieferten Erzeugnisse betreffen ( 8 ).

8.

Art. L. 410-2 des Code de commerce (Handelsgesetzbuch) bringt den Grundsatz zum Ausdruck, wonach mit Ausnahme der Fälle, in denen gesetzlich etwas anderes festgelegt ist, die Preise der Güter, Waren und Dienstleistungen durch den Wettbewerb frei bestimmt werden. Abs. 2 dieses Artikels erlaubt es jedoch, dass durch ein Dekret des Conseil d’État die Preise nach Anhörung der Autorité de la concurrence (Wettbewerbsbehörde) reguliert werden, und zwar „in den Bereichen oder Gebieten, in denen der Wettbewerb durch die Preise, sei es aufgrund von Monopolen oder nachhaltigen Versorgungsschwierigkeiten oder sei es aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, begrenzt ist“. Abs. 3 dieser Vorschrift sieht vor, dass „[d]ie Bestimmungen der Abs. 1 und 2 … dem nicht entgegen[stehen], dass die Regierung durch Dekret des Conseil d’État vorübergehende Maßnahmen gegen übermäßige Preisanstiege oder ‑rückgänge ergreift, die durch eine Krisensituation, außergewöhnliche Umstände, eine öffentliche Katastrophe oder eine offensichtlich anormale Marktsituation in einem bestimmten Sektor begründet sind. Das Dekret ergeht nach Anhörung des Conseil national de la consommation [Nationaler Verbraucherrat]. Es regelt seine Gültigkeitsdauer, die sechs Monate nicht überschreiten darf“.

9.

Nach Art. L. 410-2 Abs. 2 ( 9 ) sehen die Art. L. 445-1 bis L. 445-4 des Code de l’énergie regulierte Tarife für die Abnahme von Erdgas vor. Die Regeln für die Festsetzung dieser Tarife werden im Dekret Nr. 2009-1603 vom 18. Dezember 2009 (im Folgenden: Dekret Nr. 2009-1603) in der durch das Dekret Nr. 2013-400 vom 16. Mai 2013 geänderten Fassung (im Folgenden: Dekret Nr. 2013-400) ( 10 ) aufgestellt. Das letztgenannte Dekret ist der Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung im nationalen Verfahren beantragt wird.

10.

Die Regelung der regulierten Tarife für die Abnahme von Erdgas, wie sie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, weist die folgenden Merkmale auf.

11.

Erstens ist festzustellen, dass die Anzahl der Unternehmen, die von den regulierten Tarifen für die Abnahme von Erdgas betroffen sind, begrenzt ist. Die Anwendung dieser Tarife ist ausschließlich dem traditionellen Lieferanten, GDF Suez (jetzt ENGIE), 22 örtlichen Vertriebsunternehmen und der Gesellschaft Total Energie Gaz vorbehalten ( 11 ).

12.

Zweitens ist hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs dieser Tarife und insbesondere hinsichtlich der Kunden, die diese im Anschluss an eine im Jahr 2014 erfolgte Gesetzesänderung ( 12 ) seit dem 1. Januar 2016 in Anspruch nehmen können, festzustellen, dass nur für die privaten Verbraucher (einschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaften in Gebäuden mit mehreren Wohnungen, die weniger als 30000 KWh pro Jahr verbrauchen) und die gewerblichen Endverbraucher mit einem jährlichen Verbrauch von weniger als 30000 KWh die Inanspruchnahme der regulierten Abnahmetarife für Erdgas nach wie vor möglich ist.

13.

Was drittens die Kriterien für die Festlegung der regulierten Tarife anbelangt, so beruht diese Festlegung auf dem Prinzip der Kostendeckung. Diese Tarife werden anhand der Merkmale festgelegt, die den Lieferungen und den mit ihnen verbundenen Kosten immanent sind, und decken die Gesamtheit dieser Kosten unter Ausschluss aller Subventionen zugunsten der Kunden, die von ihrem Recht auf Wahl eines Angebots zum Marktpreis Gebrauch gemacht haben ( 13 ). Diese Tarife werden unter Berücksichtigung der Versorgungskosten und der versorgungsfremden Kosten der betreffenden Gaslieferanten berechnet ( 14 ). Sie beinhalten einen variablen Anteil, der sich am tatsächlichen Verbrauch orientiert, und einen pauschalen Anteil, der anhand der fixen Erdgaslieferungskosten berechnet wird, wobei auch die vom Kunden verbrauchte, bestellte oder vorbestellte Menge und die Nutzungsbedingungen, insbesondere die Aufteilung der im Laufe des Jahres beanspruchten Mengen, berücksichtigt werden können ( 15 ).

14.

Was viertens das Verfahren der Festlegung der regulierten Tarife betrifft, folgt aus Art. L. 445-2 des Code de l’énergie, dass die Entscheidungen über die regulierten Abnahmetarife für Erdgas von den Ministern für Wirtschaft und für Energie gemeinsam nach Stellungnahme der Commission de régulation de l’énergie (Regulierungskommission für Energie, im Folgenden: CRE) getroffen werden.

15.

Konkret folgt aus Art. 4 des Dekrets Nr. 2009-1603 in der durch das Dekret Nr. 2013-400 geänderten Fassung, dass zwei Ministerialerlasse nach der Stellungnahme der CRE zum einen jeweils für jeden Lieferanten eine Tarifformel, die die gesamten Kosten der Versorgung mit Erdgas wiedergibt, und zum anderen eine Methode zur Bewertung der versorgungsfremden Kosten festlegen. Die Tarifformel und die versorgungsfremden Kosten ermöglichen die Ermittlung der Durchschnittskosten der Lieferung von Erdgas, auf deren Grundlage die regulierten Abnahmetarife für Erdgas je nach den Modalitäten der Belieferung der betreffenden Kunden festgelegt werden. Die CRE erarbeitet jedes Jahr eine detaillierte Analyse aller Erdgasversorgungs- und versorgungsfremden Kosten.

16.

Für jeden Lieferanten legt ein nach Einholung der Stellungnahme der CRE ergangener Erlass der Minister für Wirtschaft und für Energie nach der Erstellung einer detaillierten Analyse durch die CRE, gegebenenfalls ausgehend von Vorschlägen des Lieferanten, die Tabellen der regulierten Tarife fest ( 16 ). Diese Tabellen werden im Bedarfsfall nach Stellungnahme der CRE und gegebenenfalls ausgehend von den Vorschlägen des Lieferanten je nach der Entwicklung der Tarifformel sowie der Entwicklung der versorgungsfremden Kosten überprüft und überarbeitet ( 17 ).

17.

Schließlich ändert der betroffene Lieferant nach einer in einem Ministerialerlass festgelegten Häufigkeit von höchstens einmal pro Monat die Tabellen seiner regulierten Tarife und berücksichtigt dabei die Veränderungen bei den Erdgasversorgungskosten, wie sie sich aus der Anwendung seiner Tarifformel ergeben, sofern der Premierminister im Fall eines außergewöhnlichen Anstiegs der Preise für Erdölerzeugnisse oder der Marktpreise für Erdgas im letzten Monat oder innerhalb eines kumulierten Dreimonatszeitraums nicht widerspricht ( 18 ).

II – Ausgangsverfahren, nationales Verfahren und Vorlagefragen

18.

Mit am 17. Juli 2013 eingereichter Klageschrift erhob die Association nationale des opérateurs détaillants en énergie (Nationaler Verband der Energieeinzelhändler) (ANODE) vor dem Conseil d’État Klage mit dem Antrag, das Dekret Nr. 2013-400 wegen Befugnisüberschreitung für nichtig zu erklären. Mit ihrer Klage macht ANODE u. a. geltend, dass die Art. L. 445-1 bis L. 445-4 des Code de l’énergie, die durch das Dekret umgesetzt würden, dessen Nichtigerklärung sie begehre, gegen die Ziele der Richtlinie 2009/73 verstießen.

19.

Im Rahmen dieses Rechtsstreits will der Conseil d’État erstens wissen, ob eine staatliche Intervention beim Preis, wie sie von der französischen Regelung vorgesehen sei, dahin beurteilt werden müsse, dass sie dazu führe, dass die Höhe des Preises für die Lieferung von Erdgas an den Endverbraucher unabhängig vom freien Spiel des Marktes bestimmt werde, und sie damit unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73 bereits ihrer Natur nach ein Hindernis für die Verwirklichung eines wettbewerbsbestimmten Erdgasmarkts darstelle.

20.

Sollte das der Fall sein, will der Conseil d’État zweitens wissen, anhand welcher Kriterien die Vereinbarkeit einer solchen Regelung zu prüfen wäre, und insbesondere, ob Art. 106 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/73 den Mitgliedstaaten erlaube, durch die Einführung regulierter Preise Ziele wie die der Versorgungssicherheit und des territorialen Zusammenhalts zu verfolgen. Der Conseil d’État wirft auch die Frage auf, ob eine staatliche Intervention bei einer Preisfestlegung möglich sei, die auf dem Prinzip der Deckung der gesamten Kosten des traditionellen Lieferanten beruhe, und welches die Bestandteile der Kosten seien, die bei der Festlegung der regulierten Tarife eventuell berücksichtigt werden könnten.

21.

Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

III – Verfahren vor dem Gerichtshof

22.

Die Vorlageentscheidung ist am 18. März 2014 beim Gerichtshof eingegangen. ANODE, ENGIE, die französische, die ungarische und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben Erklärungen abgegeben.

IV – Rechtliche Würdigung

23.

Die beiden Vorlagefragen werfen im Wesentlichen die Frage auf, ob eine Regelung über regulierte Abnahmetarife für Erdgas, wie sie in Frankreich besteht und wie sie in den Nrn. 7 bis 17 der vorliegenden Schlussanträge dargestellt ist, mit der Richtlinie 2009/73 und Art. 106 Abs. 2 AEUV vereinbar ist.

24.

In seiner Rechtsprechung und insbesondere im Urteil Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2010:205) hat der Gerichtshof bereits den Rahmen der Untersuchung abgesteckt, um zu prüfen, ob eine staatliche Preisintervention, insbesondere im Erdgassektor, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. In diesem Urteil und in der nachfolgenden Rechtsprechung ( 19 ) hat der Gerichtshof auch mehrere Kriterien genannt, auf die sich eine solche Prüfung stützen muss. Daher sind die vom Conseil d’État aufgeworfenen Fragen in der Linie dieser Rechtsprechung zu prüfen.

A – Zum Hindernis für die Verwirklichung eines wettbewerbsbestimmten Erdgasmarkts

25.

Für das vorlegende Gericht stellt sich zunächst die Frage, ob eine staatliche Intervention bei den Erdgaspreisen, wie sie die in Rede stehende französische Regelung vorsieht, bereits ihrer Natur nach ein Hindernis für die Verwirklichung eines wettbewerbsbestimmten Erdgasmarkts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73 darstellt.

26.

Das vorlegende Gericht weist insbesondere darauf hin, dass die französische Regelung dadurch gekennzeichnet sei, dass erstens die regulierten Preise nicht allen Gaslieferanten, sondern nur einigen von ihnen und insbesondere dem sogenannten traditionellen Lieferanten vorgeschrieben würden, zweitens diese Regelung weder die Lieferanten, die von den regulierten Tarifen betroffen seien, noch die anderen Lieferanten daran hindere, allen Verbrauchern Angebote zu niedrigeren Preisen als den regulierten Tarifen zu unterbreiten, und sie drittens auf dem Prinzip der Kostendeckung beruhe. Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts ließ sich mit dem letztgenannten Merkmal vermeiden, dass der traditionelle Betreiber missbräuchlich niedrige Preise verlangt.

27.

Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass sich zwar aus keiner der Bestimmungen der Richtlinie 2009/73 ableiten lässt ( 20 ), dass der Lieferpreis für Erdgas allein durch das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage bestimmt werden soll, sich dieses Erfordernis aber gerade aus der Zielsetzung und dem allgemeinen Aufbau dieser Richtlinie ergibt, mit der, wie in mehreren ihrer Erwägungsgründe ( 21 ) und mehreren ihrer Bestimmungen ( 22 ) dargelegt, bezweckt wird, die Verwirklichung eines vollständig und tatsächlich offenen und wettbewerbsbestimmten Erdgasbinnenmarkts zu verfolgen, in dem alle Kunden ihre Lieferanten frei wählen können und in dem alle Anbieter ihre Kunden frei beliefern können ( 23 ).

28.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2010:205) eine staatliche Interventionsmaßnahme bei den Abnahmepreisen für Erdgas als eine Maßnahme eingeordnet hat, die „bereits ihrer Natur nach ein Hindernis für die Verwirklichung eines funktionsfähigen Erdgasbinnenmarkts darstellt“ ( 24 ).

29.

Im vorliegenden Fall sieht die in Rede stehende französische Regelung eine staatliche Intervention vor, die im Wesentlichen darin besteht, bestimmten Unternehmen vorzuschreiben, auf dem Markt bestimmten Kategorien von Kunden die Abnahme von Erdgas zu Preisen anzubieten, die das Ergebnis einer Berechnung nach durch staatliche Stellen festgelegten Kriterien und unter Heranziehung durch staatliche Stellen festgelegter Tabellen sind.

30.

Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, sind die in Anwendung dieser Regelung aufgestellten Tarife regulierte Preise, die in keiner Weise das Ergebnis einer sich aus dem Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage auf dem Markt ergebenden Festlegung sind. Ganz im Gegenteil beruhen diese Tarife auf einer Festlegung, die auf der Grundlage von Kriterien erfolgt, die von staatlichen Stellen vorgegeben werden, und daher außerhalb der Dynamik der Kräfte des Marktes steht.

31.

Jedoch beeinflusst eine Maßnahme, die dazu verpflichtet, ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung auf dem Markt zu einem bestimmten Preis anzubieten, notwendigerweise die Freiheit der betroffenen Unternehmen, auf dem jeweiligen Markt zu agieren, und damit das Wettbewerbsgeschehen, das auf diesem Markt stattfindet. Auch wenn die Intensität, mit der eine solche Maßnahme den Markt beeinflusst, von ihrer – subjektiven und objektiven – Tragweite abhängt, ändert das nichts an der Feststellung, dass eine solche Maßnahme dadurch, dass sie diesen Wettbewerbsprozess beeinträchtigt, bereits ihrer Natur nach dem Ziel der Verwirklichung eines offenen und wettbewerbsbestimmten Marktes zuwiderläuft, wobei diese Feststellung ganz offenkundig unabhängig von dem Umstand gilt, dass die Maßnahme innerhalb des geltenden rechtlichen Rahmens möglicherweise gerechtfertigt sein könnte.

32.

Im vorliegenden Fall ist zwar davon auszugehen, dass, wie sowohl das vorlegende Gericht als auch die Französische Republik ausführen, sich die hier in Rede stehende französische Regelung in mehrfacher Hinsicht von der italienischen Regelung unterscheidet, die der Rechtssache des Urteils Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2010:205) zugrunde lag und wonach ein Referenzpreis festgelegt wurde, den alle Erdgaslieferanten in ihre geschäftlichen Angebote aufnehmen mussten.

33.

Jedoch vermag keines der Merkmale der Regelung in der vorliegenden Rechtssache, wie sie vom vorlegenden Gericht dargestellt und in Nr. 26 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegeben sind, die Feststellung zu widerlegen, dass eine von staatlichen Stellen vorgeschriebene Tariffestlegung notwendigerweise den Wettbewerb beeinträchtigt und dass daher eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende mit dem Ziel der Verwirklichung eines offenen und wettbewerbsbestimmten Erdgasmarkts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73 unvereinbar ist.

34.

Denn erstens ändert der Umstand, dass die französische Regelung der regulierten Tarife dazu verpflichtet, Erdgas auf dem Markt zu einem festgelegten Preis ausschließlich bestimmten Marktteilnehmern anzubieten, nichts an der Feststellung, dass sie, da sie die Betätigungsfreiheit dieser Unternehmen auf dem Markt beschränkt, das dort ablaufende Wettbewerbsgeschehen beeinträchtigt. Eine solche Regelung führt zu einem Bruch in der Gleichheit der Marktteilnehmer und steht offenkundig in Widerspruch zu dem Erfordernis, das im dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/73 und in der in Nr. 27 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung genannt wird, wonach allen Betreibern die freie Belieferung ihrer Kunden gestattet ist.

35.

Zweitens vermag unter eben diesem Blickwinkel der Umstand, dass die von den regulierten Tarifen betroffenen Unternehmen ebenfalls frei über ihre Angebote auf dem Markt bestimmen können, keineswegs die Feststellung in Frage zu stellen, dass die in Rede stehende staatliche Intervention den Wettbewerb auf dem Markt beeinträchtigt. Ungeachtet dieser Möglichkeit führt eine solche Intervention nämlich notwendigerweise zur Bildung zweier Segmente auf dem Markt, und zwar eines „regulierten“ Segments – welchem im Übrigen im Erdgassektor Frankreichs eine erhebliche Bedeutung zukommt ( 25 ) –, in dem die Preise für Erzeugnisse und für Dienstleistungen außerhalb des Wettbewerbsgeschehens festgelegt werden, und eines freien Segments. Eine solche Marktaufteilung ist als solche unvereinbar mit dem Gedanken eines vollständig und tatsächlich offenen und wettbewerbsbestimmten Erdgasbinnenmarkts. Insoweit liefert der Vortrag der französischen Regierung, den das vorlegende Gericht sich zu eigen macht und wonach die regulierten Tarife praktisch eine Referenzobergrenze für die Festsetzung der Preise der Angebote der anderen Lieferanten darstellen, den Beweis, dass diese Tarife einen konkreten Einfluss auf den Markt haben.

36.

Drittens vermag auch der Umstand, dass die Festlegung der regulierten Tarife auf den Grundsatz der Kostendeckung gestützt wird, nichts an der Feststellung zu ändern, wonach die regulierten Tarife den Wettbewerb beeinträchtigen. Dieses Merkmal – das weit davon entfernt ist, wettbewerbsfördernd zu wirken –, führt meiner Auffassung nach nämlich eher dazu, dass den betroffenen Lieferanten eine Art von Garantie gegeben wird, dass sie über die regulierten Tarife die ihnen entstandenen Kosten vollständig zurückerhalten können, zumindest was den Teil ihrer Kunden betrifft, die diese Tarife nutzen werden. Festzustellen ist dabei allerdings, dass die anderen Lieferanten über keine vergleichbare Garantie verfügen, was zweifellos einen – vom Vorliegen dieser Regelung verursachten – Wettbewerbsnachteil für sie darstellt.

37.

Schließlich erscheint mir auch die Erwägung des vorlegenden Gerichts, die regulierten Tarife hätten verhindert, dass der beherrschende Betreiber missbräuchlich niedrige Preise verlange, im Hinblick auf die Beurteilung des Einflusses, den diese Tarife auf den Wettbewerb haben, nicht relevant, da eine solche Praxis bereits aufgrund der Vorschriften über den Missbrauch einer beherrschenden Stellung und speziell durch Art. 102 AEUV untersagt ist.

38.

Im Ergebnis bin ich der Auffassung, dass die Intervention eines Mitgliedstaats, die darin besteht, bestimmten Lieferanten, zu denen auch der traditionelle Lieferant gehört, vorzuschreiben, dem Endverbraucher die Lieferung von Erdgas zu regulierten Tarifen anzubieten, die es aber nicht ausschließt, dass von allen Lieferanten auf dem Markt konkurrierende Angebote zu Preisen unterbreitet werden, die unter diesen Tarifen liegen, bereits ihrer Natur nach ein Hindernis für die Verwirklichung eines wettbewerbsbestimmten Erdgasmarkts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73 darstellt.

B – Zu den Voraussetzungen einer Intervention der Mitgliedstaaten

39.

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass eine staatliche Intervention bei der Festlegung des Preises für die Lieferung von Erdgas an den Endverbraucher zwar ein Hindernis für die Verwirklichung eines wettbewerbsbestimmten Erdgasmarkts darstellt, diese Intervention im Rahmen der Richtlinie 2009/73 gleichwohl zulässig sein kann, sofern die von ihr aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind ( 26 ).

40.

Wie nämlich ihre Erwägungsgründe 43 und 44 klarstellen, verfolgt diese Richtlinie neben der Schaffung eines offenen und wettbewerbsbestimmten Erdgasbinnenmarkts auch die Ziele, zu gewährleisten, dass die Qualität gemeinwirtschaftlicher Leistungen weiterhin „hohen Standards“ entspricht, den Endverbraucher zu schützen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Im Hinblick auf diese letztgenannten Ziele stellt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73 klar, dass er „unbeschadet“ von Abs. 2 dieses Artikels anzuwenden ist.

41.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Intervention eines Mitgliedstaats bei der Festlegung des Preises für die Lieferung von Erdgas im Licht dieser letztgenannten Bestimmung ( 27 ) sowie des hier erwähnten Art. 106 AEUV ( 28 ) nur zulässig, wenn drei Voraussetzungen erfüllt werden: Erstens muss die Intervention ein Ziel von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse verfolgen, zweitens muss sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und drittens muss sie Gemeinwohlverpflichtungen vorsehen, die klar festgelegt, transparent, nicht diskriminierend und überprüfbar sind und die den gleichberechtigten Zugang von Erdgasunternehmen der Union zu den Verbrauchern sicherstellen. Hinsichtlich der Tragweite dieser Voraussetzungen und ihrer Anwendung im vorliegenden Fall bringt das vorlegende Gericht im Rahmen seiner zweiten Vorlagefrage Zweifel zum Ausdruck.

1. Zum allgemeinen wirtschaftlichen Interesse

42.

Zur ersten Voraussetzung, d. h. der Voraussetzung, dass die staatliche Intervention bei der Festlegung des Preises für die Lieferung von Erdgas durch die Verfolgung eines allgemeinen wirtschaftlichen Interesses gerechtfertigt sein muss, will das vorlegende Gericht im Rahmen seiner zweiten Vorlagefrage unter Buchst. a wissen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat andere Ziele des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses verfolgen kann als die vom Gerichtshof im Urteil Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2010:205) anerkannte Aufrechterhaltung des Lieferpreises auf einem angemessenen Niveau. Das vorlegende Gericht bezieht sich insbesondere auf die in Art. L. 100-1 des Code de l’énergie genannten Ziele der Versorgungssicherheit und des territorialen Zusammenhalts, die im Rahmen des Ausgangsverfahrens von der französischen Regierung als von der Regelung über die regulierten Tarife verfolgte Ziele geltend gemacht wurden.

43.

Insoweit weise ich zunächst darauf hin, dass die Richtlinie 2009/73 zwar keine Definition des Begriffs des „allgemeinen wirtschaftlichen Interesses“ enthält ( 29 ), aus der Rechtsprechung jedoch hervorgeht, dass die Bezugnahme in Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie sowohl auf diesen Begriff als auch auf Art. 106 AEUV, der mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraute Unternehmen betrifft, bedeutet, dass dieser Begriff am Maßstab dieser Vertragsbestimmung auszulegen ist ( 30 ).

44.

Allgemeiner gesprochen bin ich der Auffassung, dass bei einer systematischen und zusammenhängenden unionsrechtlichen Betrachtung die von der Richtlinie 2009/73 vorgesehene Voraussetzung, wonach die Gemeinwohlverpflichtungen im Gassektor „im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse“ auferlegt werden, am Maßstab anderer relevanter Vorschriften des Unionsrechts und insbesondere solcher des Primärrechts auszulegen ist. Unter diesem Blickwinkel ist es unvermeidbar, diese Auslegung in den neuen Kontext zu stellen, der sich aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon ergeben hat und der neben Art. 106 AEUV auch Art. 14 AEUV, das neue Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse (im Folgenden: Protokoll Nr. 26) und Art. 36 der – den Verträgen rechtlich gleichrangigen – Charta der Grundrechte der Europäischen Union umfasst, der den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrifft.

45.

Im Rahmen dieses neuen Kontexts führen mich die Analyse der maßgeblichen Bestimmungen und die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu folgenden Erwägungen.

46.

Eine erste Erwägung betrifft die Rolle, die den Mitgliedstaaten bei der Definition der Ziele des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses, die die Auferlegung von Gemeinwohlverpflichtungen rechtfertigen können, zuzuerkennen ist. Insoweit erkennt das Protokoll Nr. 26 den Behörden der Mitgliedstaaten allgemein bei der Lieferung, der Ausführung und der Organisation der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse explizit eine wichtige Rolle und einen weiten Ermessensspielraum zu ( 31 ). Was insbesondere den Erdgassektor anbetrifft, folgt aus dem zweiten Satz des 47. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2009/73, dass „[d]ie gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen … auf nationaler Ebene, unter Berücksichtigung der nationalen Bedingungen, festgelegt werden [sollten;] das [Unions]recht sollte jedoch von den Mitgliedstaaten beachtet werden“ ( 32 ).

47.

Dieser Ansatz, mit dem den Mitgliedstaaten ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt werden soll ( 33 ), spiegelt sich in der Rechtsprechung zu Gemeinwohlverpflichtungen im Energiesektor wider, in der der Gerichtshof unter Hinweis auf das Art. 106 AEUV eigene Ziel und die hierzu ergangene Rechtsprechung ( 34 ) ausgeführt hat, dass die Mitgliedstaaten berechtigt sind, unter Beachtung des Rechts der Union den Umfang und die Organisation ihrer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu bestimmen ( 35 ).

48.

Eine zweite Erwägung, die in gewisser Hinsicht mit der ersten zusammenhängt, betrifft die den Mitgliedstaaten eröffnete Möglichkeit, bei der Definition des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses ihre jeweilige Situation und ihre nationalen Politiken zu berücksichtigen. So ist allgemein im Protokoll Nr. 26 ausdrücklich das Erfordernis anerkannt, die Vielfalt der entsprechenden Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und die Unterschiede bei den Bedürfnissen und Präferenzen der Nutzer, die aus unterschiedlichen geografischen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten folgen können, zu berücksichtigen ( 36 ). Das gleiche Erfordernis findet hinsichtlich des Erdgassektors sowohl im 44. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/73 ( 37 ) als auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs seinen Ausdruck, wonach die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des Umfangs und der Organisation ihrer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Ziele berücksichtigen können, die ihrer nationalen Politik eigen sind ( 38 ).

49.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten ist, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Situation und ihrer nationalen Politiken die Ziele des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses zu bestimmen, die sie mittels der Auferlegung von Gemeinwohlverpflichtungen im Gassektor verfolgen wollen. Jedoch ist diese Befugnis zur Bestimmung der Ziele von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nicht Ausdruck einer unumschränkten Freiheit der Mitgliedstaaten ( 39 ), vielmehr muss diese Befugnis unter Beachtung des Unionsrechts ausgeübt werden.

50.

Es stellt sich daher konkret die Frage, wie der Gestaltungsspielraum, der den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ziele des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses, die sie mittels der Auferlegung von Gemeinwohlverpflichtungen verfolgen wollen, zuerkannt wird, mit dem Erfordernis der Beachtung des Unionsrecht in Einklang zu bringen ist.

51.

Insoweit ist zunächst die Frage betreffend die Auslegung der Aufzählung, die in dem in Nr. 6 der vorliegenden Schlussanträge genannten Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/73 enthalten ist, zu prüfen, eine Frage, die Gegenstand einiger Diskussionen war. Denn es wurde vertreten, diese Bestimmung enthalte eine abschließende Aufzählung der Gründe des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses, die eine Intervention des Staates rechtfertigen könnten ( 40 ). Der Gerichtshof hat zu dieser Frage, die nicht ohne Bedeutung ist, bisher noch nicht Stellung genommen, da eine solche restriktive Auslegung, wenn man sich ihr anschlösse, zur Folge hätte, dass eine Intervention des Staates, die ein Ziel des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses wie beispielsweise jenes des – in dieser Aufzählung nicht enthaltenen – territorialen Zusammenhangs verfolgt, nicht gerechtfertigt wäre.

52.

Insoweit stimme ich jedoch uneingeschränkt dem von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer vorgeschlagenen Ansatz zu, wonach diese Liste nicht die Gründe des allgemeinen Interesses betrifft, sondern vielmehr die „einzelnen Handlungsformen“ beschreibt, die Gegenstand von Gemeinwohlverpflichtungen sein können ( 41 ). Eine solche Auslegung entspricht meines Erachtens dem Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift, die zum Ausdruck bringt, dass sich die Gemeinwohlverpflichtungen auf die Sicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Versorgung und auf die weiteren dort aufgeführten Elemente „beziehen können“. Damit können gemäß dieser Vorschrift die Mitgliedstaaten den Unternehmen Gemeinwohlverpflichtungen auferlegen, die sich u. a. auf die Sicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Versorgung beziehen, d. h. diese Elemente zum Gegenstand haben. Diese Verpflichtungen müssen jedoch stets auf die Verwirklichung eines oder mehrerer der Ziele des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses ausgerichtet sein ( 42 ). Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Aufzählung in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/73 in keinerlei Weise eine abschließende Liste der Ziele des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses enthält, die die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Richtlinie verfolgen können.

53.

Nachdem dies geklärt ist und obschon es den Mitgliedstaaten weiterhin frei steht, die Ziele des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses zu bestimmen, die sie mittels der Auferlegung von Gemeinwohlverpflichtungen verfolgen wollen, kann dennoch nicht der Umstand außer Acht gelassen werden, dass es sich bei dem Erdgassektor um einen Bereich handelt, in dem der Unionsgesetzgeber Vorschriften erlassen und dabei ausdrücklich bestimmte spezifische Ziele verfolgt hat.

54.

Insoweit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass es Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, im Rahmen der von ihnen nach der Richtlinie 2009/73 vorzunehmenden Beurteilung, ob den im Gassektor tätigen Unternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Gemeinwohlverpflichtungen aufzuerlegen sind, einen Ausgleich zwischen dem Ziel der Liberalisierung und den anderen von der Richtlinie 2009/73 verfolgten Zielen herzustellen ( 43 ).

55.

Dieses Erfordernis eines Gleichgewichts, das der Gerichtshof in Bezug auf die vom Unionsgesetzgeber in der Richtlinie 2009/73 ausdrücklich vorgesehenen Ziele formuliert hat, ist nach meinem Dafürhalten Ausdruck der besonderen Bedeutung dieser Ziele. Denn es handelt sich hierbei um Ziele, deren Verfolgung der Unionsgesetzgeber explizit als notwendig angesehen hat. Daher kann die Verfolgung dieser Ziele bei der Untersuchung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme, mit der eine Gemeinwohlverpflichtung auferlegt wird, die das ebenfalls von der Richtlinie 2009/73 verfolgte allgemeinere Ziel der Öffnung der Märkte im Sinne der Schaffung eines Erdgasbinnenmarkts beeinträchtigen kann, eine gewichtigere Rolle spielen.

56.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Sicherheit der Energieversorgung sicherlich ein Ziel des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses darstellt, das bei Beachtung der anderen Voraussetzungen eine den Preis für die Lieferung von Erdgas betreffende staatliche Intervention rechtfertigen kann. Bereits auf der Ebene des Primärrechts bezeichnet Art. 194 Abs. 1 Buchst. b AEUV nämlich die Energieversorgungssicherheit in der Union als eines der grundlegenden Ziele der Unionspolitik im Energiebereich. Sodann geht spezifisch für den Erdgasbereich aus mehreren Erwägungsgründen und Artikeln der Richtlinie 2009/73 hervor, dass diese die Energieversorgungssicherheit ausdrücklich als eines ihrer grundlegenden Ziele vorsieht ( 44 ). Insbesondere betrachtet die Richtlinie 2009/73 die Versorgungsicherheit explizit als eines der Ziele, das bei einer möglichen Auferlegung von Gemeinwohlverpflichtungen im Erdgassektor berücksichtigt werden muss ( 45 ).

57.

Dagegen wird der territoriale Zusammenhalt von der Richtlinie 2009/73 nicht eigens als ein Ziel des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses genannt, das die Auferlegung von Gemeinwohlverpflichtungen im Erdgassektor rechtfertigen könnte. Jedoch ist insoweit zum einen festzustellen, dass Art. 14 AEUV ausdrücklich die Rolle anerkennt, die Dienste des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses bei der Förderung des territorialen Zusammenhalts der Union spielen, und zum anderen, dass Art. 36 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union explizit den territorialen Zusammenhalt im Rahmen des Rechts auf Zugang zu Dienstleistungen des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses nennt. Soweit eine staatliche Intervention in dem Sinne den territorialen Zusammenhalt zum Ziel hat, dass sie einen universellen und gleichen Zugang zu Erdgas im gesamten Gebiet eines Mitgliedstaats ermöglichen will und dieses Ziel darin besteht, eine Situation zu vermeiden, in der bestimmte Regionen eines Landes, beispielsweise wegen ihrer geografischen Lage oder ihrer natürlichen Gegebenheiten, von diesem Zugang ausgeschlossen wären, ist im Übrigen die Verfolgung eines solchen Ziels zweifellos als mit der Richtlinie 2009/73 und insbesondere deren Art. 3 Abs. 3 vereinbar anzusehen, wonach „[die Mitgliedstaaten] [i]nsbesondere … geeignete Maßnahmen zum Schutz von Endkunden in abgelegenen Gebieten [treffen], die an das Erdgasnetz angeschlossen sind“. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das Ziel des territorialen Zusammenhalts, in dieser Weise ausgelegt, zu den von der Richtlinie 2009/73 verfolgten Zielen gehört.

58.

Im Ergebnis folgt aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Richtlinie 2009/73 und insbesondere deren Art. 3 Abs. 2, ausgelegt im Licht der Art. 14 und 106 AEUV sowie des Protokolls Nr. 26, den Mitgliedstaaten erlaubt, zu beurteilen, ob den im Gassektor tätigen Unternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Gemeinwohlverpflichtungen hinsichtlich des Preises für die Lieferung von Erdgas vorzuschreiben sind, um u. a. die Versorgungssicherheit und den territorialen Zusammenhalt zu gewährleisten, sofern alle weiteren von ihr vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Zur Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

59.

Die zweite Voraussetzung, die erfüllt sein muss, damit die Intervention eines Staates bei der Festlegung des Preises für die Lieferung von Erdgas zugelassen werden kann, besteht darin, dass die den Unternehmen auferlegten Gemeinwohlverpflichtungen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehen. Unter Hervorhebung des Erfordernisses einer strengen Kontrolle der Beachtung dieses Grundsatzes hat der Gerichtshof klargestellt, dass diese Gemeinwohlverpflichtungen die freie Festlegung des Lieferpreises für Erdgas nur insoweit beeinträchtigen dürfen, als dies zur Erreichung des mit ihnen verfolgten, im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Ziels erforderlich ist ( 46 ).

60.

Die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert erstens, dass die Maßnahme geeignet ist, das mit ihr verfolgte Ziel des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses zu verwirklichen ( 47 ). Was zweitens die Dauer der staatlichen Preisintervention betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese auf das zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels strikt Notwendige begrenzt werden muss, insbesondere damit eine Maßnahme nicht dauerhaft beibehalten wird, die bereits ihrer Natur nach ein Hindernis für die Verwirklichung eines funktionsfähigen Erdgasbinnenmarkts darstellt ( 48 ). Drittens hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die angewendete Interventionsmethode nicht über das hinausgehen darf, was zur Erreichung des verfolgten, im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Ziels erforderlich ist ( 49 ). Viertens ist die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme auch im Hinblick auf deren persönlichen Anwendungsbereich zu beurteilen ( 50 ).

61.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Rahmen des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der Umstand, dass bestimmte Lieferanten dazu verpflichtet werden, bestimmten Kategorien von Kunden die Lieferung von Erdgas zu regulierten Tarifen anzubieten, die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit erfüllt. Der Gerichtshof kann dem Gericht allerdings soweit wie möglich und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen alle hierzu erforderlichen Hinweise zum Unionsrecht geben ( 51 ).

a) Zur Geeignetheit der Maßnahme, die verfolgten Ziele des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses zu verwirklichen

62.

Als Erstes wird das vorlegende Gericht zu prüfen haben, ob die in Rede stehende Maßnahme in ihrer jeweiligen Ausgestaltung geeignet ist, die geltend gemachten Ziele, d. h. das Ziel der Versorgungssicherheit und das des territorialen Zusammenhalts, zu verwirklichen. Die Geeignetheit der Maßnahme setzt das Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der auferlegten Verpflichtung und dem geltend gemachten Ziel voraus. Hierzu ist zwischen diesen beiden Zielen zu unterscheiden.

63.

Was die Versorgungssicherheit anbelangt, nimmt das vorlegende Gericht auf das Vorbringen der französischen Regierung Bezug, wonach die Versorgungsstrategie des traditionellen Lieferanten und der Umstand, dass dessen Beschaffungsportfolio hauptsächlich auf langfristigen, an den Erdölpreis gekoppelten Verträgen beruhe, eine größere Versorgungssicherheit gewährleiste. In ihren Erklärungen fügt die französische Regierung ferner hinzu, dass die Instabilität des Erdgasgroßhandelsmarkts zu einer Volatilität des Gaspreises führen könne, die sich auf den Gaslieferpreis für die Endkunden auswirke. Die regulierten Tarife sowie ihre Berechnungsmodalitäten beinhalteten einen Glättungsmechanismus für den Gaspreis, der dazu führe, dass aufgrund der Volatilität der Kurse für Erdöl und Gas die Auswirkung von plötzlichen Entwicklungen auf den Endverbraucher abgemildert werde.

64.

Hierzu muss ich erstens feststellen, dass die Akten keinen Hinweis auf eine Verpflichtung seitens der von den regulierten Tarifen betroffenen Lieferanten (und auch nicht seitens anderer Lieferanten) enthalten, langfristige Beschaffungsverträge zu schließen, die zum Ziel hätten, für den Fall einer Energiekrise oder einer gravierenden Preisvolatilität die Versorgungssicherheit zu angemessenen Preisen (nämlich zu den regulierten Tarifen) zu gewährleisten ( 52 ). Die Vorlageentscheidung nimmt im Übrigen auf die „Strategie“ der Versorgung des traditionellen Lieferanten Bezug, was darauf hindeuten könnte, dass der Abschluss langfristiger Verträge eher von einer betrieblichen Entscheidung dieses Lieferanten als von einer ihm obliegenden rechtlichen Verpflichtung abhängt. Wegen des Fehlens eines Zusammenhangs zwischen dem Abschluss von langfristigen Beschaffungsverträgen und den regulierten Tarifen ist auf der Grundlage der Informationen in den Akten nicht klar, wie die Auferlegung dieser Tarife ihre Rechtfertigung in der Existenz dieser Verträge finden könnte.

65.

Zweitens ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass im Fall einer Energiekrise, die zu einem erheblichen Preisanstieg führen könnte, eine Maßnahme, die die Verpflichtung zu Angebot und Lieferung von Erdgas zu einem festgelegten Preis enthält, möglicherweise dahin beurteilt werden könnte, dass sie geeignet ist, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten; festzustellen ist jedoch, dass eine solche Möglichkeit einer Intervention mit Ausnahmecharakter in Art. L. 410-2 Abs. 3 des Code du commerce unter strengen Voraussetzungen vorgesehen ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob aufgrund der Volatilität der Erdgaskurse selbst oder jener der Erdölkurse plötzliche Preisentwicklungen beim Erdgas festzustellen sind, die den Erlass einer Maßnahme rechtfertigen, die im Wesentlichen eine staatliche Preisintervention mit dauerhaftem Charakter darstellt. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden Maßnahme im Hinblick auf das Ziel der Versorgungssicherheit wird das vorlegende Gericht auch die im Rahmen der Verordnung Nr. 994/2010 erlassenen Maßnahmen berücksichtigen müssen ( 53 ).

66.

Was den territorialen Zusammenhalt anbelangt, nimmt das vorlegende Gericht auf das Argument der französischen Regierung Bezug, wonach die regulierten Abnahmetarife für Gas eine Harmonisierung der Preise im gesamten nationalen Hoheitsgebiet ermöglichten. In ihren Erklärungen macht die Französische Republik geltend, dass die Kosten der Beförderung über das Verkehrsnetz, die der Transporteur den Gaslieferanten in Rechnung stelle, je nach der Entfernung des Kunden von den wichtigsten Transportinfrastrukturen erheblich voneinander abweichen könnten und dass die Regulierung der Tarife es daher ermögliche, die Unterschiede bei den Kosten für den jeweiligen Kunden durch die Einführung eines teilweisen Ausgleichs abzumildern.

67.

Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Ziel des territorialen Zusammenhalts im Sinne der Definition in Nr. 57 der vorliegenden Schlussanträge durch die Auferlegung einer Verpflichtung zur Lieferung von Gas zu einem festgelegten Preis erreicht werden kann. Es wird jedoch Sache des vorlegenden Gerichts sein, im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit der Maßnahme zu beurteilen, ob es nicht Maßnahmen gibt, die ebenso geeignet sind, dieses Ziel zu gewährleisten, die aber die Verwirklichung eines offenen Erdgasbinnenmarkts weniger behindern als eine allgemeine Auferlegung eines Preises, die nicht auf bestimmte Kategorien von nach objektiven geografischen Kriterien identifizierten Kunden in abgelegenen Regionen anzuwenden ist, sondern auf eine Gesamtheit von bestimmten Kategorien von auf der Grundlage ihres Gasverbrauchs identifizierten Kunden.

b) Zur Dauer der Maßnahme

68.

Als Zweites ist zur Dauer der Maßnahme festzustellen, dass auf der Grundlage der dem Gerichtshof vorliegenden Informationen die in Rede stehende französische Regelung offenbar keine Begrenzung der Dauer der Verpflichtung, dem Endkunden die Lieferung von Erdgas zu regulierten Tarifen anzubieten, enthält, was dieser Verpflichtung dauerhaften Charakter verleiht. Wie auch von der französischen Regierung in ihren Erklärungen vorgebracht wird, sieht die französische Regelung indes eine regelmäßige Überprüfung der regulierten Tarife vor ( 54 ). Allerdings betrifft diese Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung offenbar die Festlegung der Höhe dieser Tarife und nicht die Frage, wie die Erforderlichkeit und die Modalitäten der staatlichen Preisintervention vor dem Hintergrund der jeweiligen Entwicklung des Gassektors zu beurteilen sind. Ich meine daher, dass diese Überprüfungspflicht nicht die Feststellung zu widerlegen vermag, dass die Intervention einen dauerhaften Charakter hat ( 55 ).

69.

Das vorlegende Gericht wird prüfen müssen, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Auferlegung einer im Wesentlichen dauerhaften Verpflichtung, Erdgas zu einem bestimmten Preis zu liefern, in ihrer konkreten Ausgestaltung auf das zur Erreichung der beiden geltend gemachten Ziele strikt Notwendige begrenzt ist.

c) Zur Erforderlichkeit der Maßnahme

70.

Als Drittes wird das vorlegende Gericht auch die Erforderlichkeit der in Rede stehenden Maßnahme zu beurteilen haben. Das Gericht wird daher prüfen müssen, ob die Methode der staatlichen Preisintervention, die in der fraglichen Regelung angewandt wird, in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die verfolgten Ziele des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses zu erreichen, und ob es nicht geeignete Maßnahmen gibt, die weniger einschneidend sind.

71.

Insoweit hat der Gerichtshof im Urteil Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2010:205) festgestellt, dass, wenn sich herausstellen sollte, dass eine staatliche Intervention beim Lieferpreis für Erdgas gerechtfertigt werden könnte, das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit insbesondere verlangt, dass die Intervention sich grundsätzlich auf den Preisbestandteil beschränkt, der unmittelbar aufgrund der besonderen Umstände, deren Folgen sie begrenzen will, ansteigt ( 56 ).

72.

In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht im Rahmen seiner zweiten Frage unter Buchst. b wissen, ob sich eine staatliche Intervention beim Erdgaspreis insbesondere unter Berücksichtigung der beiden geltend gemachten Ziele auf das Prinzip der Deckung der gesamten Kosten des traditionellen Lieferanten stützen lässt. Außerdem stellt es die Frage, welche Kostenbestandteile von den regulierten Tarifen gedeckt werden können.

73.

Was zunächst die Zulässigkeit einer auf dem Prinzip der Kostendeckung beruhenden Festlegung von regulierten Tarifen gemäß der Richtlinie 2009/73 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie weder einen Hinweis auf die Modalitäten der Berechnung dieser Tarife noch auf die Kosten, die möglicherweise gedeckt werden könnten, enthält. Die Richtlinie beruht nämlich, wie die Kommission zu Recht ausführt, auf dem Gedanken, dass sich der Lieferpreis für Erdgas im Rahmen des freien Wettbewerbs bilden muss. Unter diesen Umständen steht der Anwendung einer auf die Berücksichtigung der Kosten gestützten Methode der Festlegung der regulierten Tarife grundsätzlich nichts entgegen, sofern alle Voraussetzungen für eine staatliche Preisintervention erfüllt sind. Es stellt sich allerdings die Frage, welche Kosten im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Rahmen einer solchen Festlegung berücksichtigt werden können.

74.

Insoweit stelle ich für die Bezugnahme auf die „vollständigen“ Kosten zunächst fest, dass das vom Gerichtshof in den Rn. 36 und 38 des Urteils Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2010:205) formulierte Erfordernis, wonach die staatliche Preisintervention auf das beschränkt werden muss, was zur Erreichung des verfolgen Ziels erforderlich ist, offenbar die Notwendigkeit einschließt, soweit wie möglich den Preisbestandteil zu identifizieren, hinsichtlich dessen ein Eingreifen zur Erreichung des mit der beabsichtigten Intervention verfolgten Ziels erforderlich ist.

75.

Wenn sich vorliegend herausstellen sollte, dass es tatsächlich erforderlich ist, regulierte Tarife vorzusehen, um die Ziele der Versorgungssicherheit und des territorialen Zusammenhalts im Sinne der Definition in Nr. 57 der vorliegenden Schlussanträge zu erreichen, wäre es im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich, dass die Intervention grundsätzlich auf die Preisbestandteile beschränkt wird, die aufgrund der Verfolgung dieser Ziele von dem Preisanstieg beeinflusst werden könnten.

76.

Wie jedoch in den Nrn. 42 bis 58 der vorliegenden Schlussanträge dargestellt wurde, verfügen die Mitgliedstaaten bei der Definition, der Ausführung sowie der Organisation der Gemeinwohlverpflichtungen, die sie den Erdgasunternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse auferlegen wollen, über einen weiten Gestaltungsspielraum, so dass ihnen bei der konkreten Festlegung der operationellen Modalitäten dieser Verpflichtungen eine organisatorische Autonomie eingeräumt werden muss. Wenn eine solche Autonomie es ihnen ermöglichen soll, diese Gemeinwohlverpflichtungen derart zu organisieren, dass ihr Funktionieren gewährleistet ist, dann scheint es mir doch so zu sein, dass eine auf die Deckung der gesamten Kosten gestützte Methode der Festlegung der regulierten Tarife notwendigerweise zu einer Berücksichtigung der Kosten führen muss – die nach einer solchen Methode Tarifbestandteile darstellen ( 57 ) –, die durch die Verfolgung des geltend gemachten Ziels des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses nicht nach oben beeinflusst werden können. Daher habe ich Zweifel, ob eine auf die Deckung der gesamten Kosten gestützte Methode der Festlegung der regulierten Tarife mit dem oben erwähnten, vom Gerichtshof im Urteil Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2010:205) formulierten Erfordernis vereinbar ist, wonach die staatliche Intervention nicht über das hinausgehen darf, was im Hinblick auf die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses erforderlich ist.

77.

Sodann ist mit Blick auf die Bezugnahme auf die Deckung der Kosten „des traditionellen Lieferanten“ festzustellen, dass nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/73 die Gemeinwohlverpflichtungen nicht diskriminierend sein dürfen. Hierzu verweise ich jedoch auf die Nrn. 81 bis 83 der vorliegenden Schlussanträge.

d) Zum persönlichen Anwendungsbereich

78.

Als Viertes ist das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit auch im Hinblick auf den persönlichen Anwendungsbereich der Maßnahme und insbesondere im Hinblick auf die von ihr Begünstigten zu prüfen. Im Urteil Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2010:205) hat der Gerichtshof diesen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der betreffenden Maßnahme im Hinblick auf das geltend gemachte Ziel, nämlich den Lieferpreis für Erdöl zum Schutz des Endverbrauchers auf einem angemessenen Niveau zu halten, beurteilt. Er hat festgestellt, dass das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht gewahrt ist, wenn die Regelung in gleicher Weise Privaten und Unternehmen als Endverbraucher von Gas zugutekommt ( 58 ).

79.

Im vorliegenden Fall sieht die fragliche Regelung vor, dass ab dem 1. Januar 2016 die Haushalte und die Unternehmen, die jährlich weniger als 30000 kWh verbrauchen, Anspruch auf Lieferung zu regulierten Preisen haben. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts zu prüfen, ob ein solches System, das offenbar Privatkunden und kleine und mittlere Unternehmen in gleicher Weise begünstigt, das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den persönlichen Anwendungsbereich der Maßnahme in Ansehung der Ziele der Versorgungssicherheit und des territorialen Zusammenhalts beachtet.

3. Der klar festgelegte, transparente, nicht diskriminierende und überprüfbare Charakter der Gemeinwohlverpflichtungen und das Erfordernis eines gleichberechtigten Zugangs der Gasunternehmen der Union zu den Verbrauchern

80.

Schließlich muss die in Rede stehende Maßnahme die anderen in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/73 genannten Voraussetzungen bezüglich des klar festgelegten, transparenten, nicht diskriminierenden und überprüfbaren Charakters der Gemeinwohlverpflichtungen sowie des Erfordernisses eines gleichberechtigten Zugangs der Gasunternehmen der Union zu den Verbrauchern erfüllen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts zu prüfen, ob dies vorliegend der Fall ist.

81.

Zu insbesondere dem nicht diskriminierenden Charakter sind die folgenden Erwägungen geboten.

82.

Zunächst weise ich darauf hin, dass es nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/73 möglich ist, allgemein „den im Gassektor tätigen Unternehmen“ Gemeinwohlverpflichtungen aufzuerlegen und gerade nicht bestimmten Unternehmen. Außerdem geht aus Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie hervor, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Erdgasunternehmen „hinsichtlich der Rechte und Pflichten nicht diskriminiert werden“. Mit der Voraussetzung des Fehlens eines diskriminierenden Charakters soll erreicht werden, dass die in Rede stehenden Verpflichtungen im Rahmen ein und derselben Maßnahme alle Wirtschaftsteilnehmer des Sektors in gleicher Weise binden, um den Wettbewerb nicht zu beeinträchtigen ( 59 ). Daher darf ein Verfahren der Benennung von Unternehmen, denen Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt werden, nicht von vornherein eines der im Gassektor tätigen Unternehmen ausschließen ( 60 ).

83.

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die fragliche Regelung der regulierten Tarife ausschließlich für bestimmte Gasunternehmen gilt und dass in den Akten kein Hinweis darauf enthalten ist, dass ihr Anwendungsbereich nicht auf bestimmte Betreiber beschränkt ist, die während eines bestimmten Zeitraums auf der Grundlage von vorher festgelegten Kriterien unterschiedslos und ausschließlich berechtigt sind ( 61 ).

V – Ergebnis

84.

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Conseil d’État wie folgt zu antworten:

Die Intervention eines Mitgliedstaats, die darin besteht, bestimmten Lieferanten, zu denen auch der traditionelle Lieferant gehört, vorzuschreiben, dem Endverbraucher die Lieferung von Erdgas zu regulierten Tarifen anzubieten, die es aber nicht ausschließt, dass von allen Lieferanten auf dem Markt konkurrierende Angebote zu Preisen unterbreitet werden, die unter diesen Tarifen liegen, stellt bereits ihrer Natur nach ein Hindernis für die Verwirklichung eines wettbewerbsbestimmten Erdgasmarkts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG dar.

Die Richtlinie 2009/73 und insbesondere deren Art. 3 Abs. 2, ausgelegt im Licht der Art. 14 und 106 AEUV sowie des Protokolls Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse, erlaubt den Mitgliedstaaten, zu beurteilen, ob den im Gassektor tätigen Unternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Gemeinwohlverpflichtungen hinsichtlich des Preises für die Lieferung von Erdgas vorzuschreiben sind, um u. a. die Versorgungssicherheit und den territorialen Zusammenhalt zu gewährleisten, sofern dabei zum einen alle Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie erfüllt sind und insbesondere der nicht diskriminierende Charakter dieser Verpflichtungen gewahrt ist und zum anderen die fragliche Maßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet.

In einem solchen Fall steht Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/73 einer auf die Berücksichtigung der Kosten gestützten Methode der Preisfestlegung grundsätzlich nicht entgegen, vorausgesetzt, die Anwendung einer solchen Methode hat nicht zur Folge, dass die staatliche Intervention über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die mit ihr verfolgten Ziele des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses zu erreichen.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. 2009, L 211, S. 94).

( 3 ) Das „Dritte Energiepaket“ wurde im Juli 2009 erlassen und umfasst neben der Richtlinie 2009/73 die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55), die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. 2009, L 211, S. 1), die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. 2009, L 211, S. 15) sowie die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. 2009, L 211, S. 36).

( 4 ) Vgl. dritter Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/73.

( 5 ) Vgl. Erwägungsgründe 44 und 47 der Richtlinie 2009/73.

( 6 ) Ebd.

( 7 ) Vgl. Art. L. 100-1 des Code de l’énergie.

( 8 ) Vgl. Art. L. 121-32 des Code de l’énergie. Zur Verwendung von Verträgen über öffentliche Dienstleistungen im Verhältnis zwischen dem Staat und GDF Suez vgl. Art. L. 121-46 des Code de l’énergie sowie Fn. 52 der vorliegenden Schlussanträge.

( 9 ) Vgl. Art. L. 445-1 des Code de l’énergie.

( 10 ) Dekret Nr. 2009-1603 vom 18. Dezember 2009 über regulierte Abnahmetarife für Erdgas in seiner durch das Dekret Nr. 2013-400 vom 16. Mai 2013 geänderten Fassung (JORF Nr. 113 vom 17. Mai 2013, S. 8189, Text Nr. 12).

( 11 ) Vgl. Art. 2 des Dekrets Nr. 2009-1603 in der durch das Dekret Nr. 2013-400 vom 16. Mai 2013 geänderten Fassung.

( 12 ) Vgl. Gesetz Nr. 2014-344 vom 17. März 2014 über den Verbrauch (JORF Nr. 65 vom 18. März 2014, S. 5400, Text Nr. 1).

( 13 ) Art. L. 445-3 in Verbindung mit Art. L. 441-1 des Code de l’énergie.

( 14 ) Vgl. Art. 3 des Dekrets Nr. 2009-1603 in der durch das Dekret Nr. 2013-400 geänderten Fassung. Gemäß Art. 4 dieses Dekrets umfassen die versorgungsfremden Kosten insbesondere die Kosten für die Benutzung des Erdgasfernleitungsnetzes, für die Lagerung und die Vermarktung der zu erbringenden Dienstleistungen einschließlich einer angemessenen Handelsspanne. Vgl. auch Stellungnahme Nr. 13-A-09 der Autorité française de concurrence (Französische Wettbewerbsbehörde) vom 25. März 2013 betreffend einen Entwurf des Dekrets über regulierte Abnahmetarife für Erdgas, S. 4.

( 15 ) Vgl. Art. 3 des Dekrets Nr. 2009-1603 in der durch das Dekret Nr. 2013-400 geänderten Fassung.

( 16 ) Art. 5 des Dekrets Nr. 2009-1603 in der durch das Dekret Nr. 2013-400 geänderten Fassung.

( 17 ) Ebd.

( 18 ) Art. 6 des Dekrets Nr. 2009-1603 in der durch das Dekret Nr. 2013-400 geänderten Fassung.

( 19 ) Vgl. insbesondere Urteil Enel Produzione (C‑242/10, EU:C:2011:861) zur Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. 2003, L 176, S. 37) und Urteil Kommission/Polen (C‑36/14, EU:C:2015:570).

( 20 ) Der Gerichtshof hat diese Auslegung zunächst im Urteil Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2010:205, Rn. 18) im Hinblick auf die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. 2003, L 176, S. 57) vertreten. Später hat er darauf hingewiesen, dass diese Auslegung und die Ausführungen im Urteil Federutility u. a., die die Zulässigkeit einer in einer Preisregulierung bestehenden Intervention des Staates betreffen, uneingeschränkt auch für die Richtlinie 2009/73 gelten (vgl. Urteil Kommission/Polen, C‑36/14, EU:C:2015:570, Rn. 45 und 53).

( 21 ) Vgl. Erwägungsgründe 3, 5, 22, 33 und 44 der Richtlinie 2009/73.

( 22 ) Vgl. Art. 3 Abs. 1 und 4, Art. 13 Abs. 1 Buchst. a, Art. 34 Abs. 2, Art. 37, Art. 40 Buchst. a und Art. 48 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2009/73.

( 23 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2010:205, Rn. 18). Vgl. auch Urteil Kommission/Polen (C‑36/14, EU:C:2015:570, Rn. 45).

( 24 ) Vgl. Rn. 35 dieses Urteils. Vgl. auch Urteil Kommission/Polen (C‑36/14, EU:C:2015:570, Rn. 56).

( 25 ) So ist dem jährlichen Tätigkeitsbericht der CRE für das Jahr 2014 (S. 3) zu entnehmen, dass 2014 67,5 % aller privaten Haushalte (das entspricht 68,7 % des annualisierten Verbrauchs) und 40,2 % aller Nichthaushaltskunden (das entspricht 10,4 % des annualisierten Verbrauchs) zu regulierten Tarifen beliefert wurden.

( 26 ) Vgl. zur Richtlinie 2003/55 Urteil Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2010:205, Rn. 24) und zur Richtlinie 2009/73 Urteil Kommission/Polen (C‑36/14, EU:C:2015:570, Rn. 52 und 53). Vgl. auch Fn. 20 der vorliegenden Schlussanträge.

( 27 ) Vgl. zur Richtlinie 2003/55 Urteile Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2010:205, Rn. 20 bis 22 und 47) und Kommission/Polen (C‑36/14, EU:C:2015:570, Rn. 51 und 52).

( 28 ) Vgl. zur Richtlinie 2003/55 Urteil Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2010:205, Rn. 33), zur Richtlinie 2003/54 Urteile Enel Produzione (C‑242/10, EU:C:2011:861, Rn. 42) und Kommission/Polen (C‑36/14, EU:C:2015:570, Rn. 51).

( 29 ) Zu diesem Begriff vgl. die Erwägungen des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2009:640) in den Nrn. 53 bis 55.

( 30 ) Vgl. Urteil Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2010:205, Rn. 26) und Fn. 20 der vorliegenden Schlussanträge.

( 31 ) Vgl. Art. 1 erster Gedankenstrich des Protokolls Nr. 26.

( 32 ) Hervorhebung nur hier.

( 33 ) Hierzu stelle ich fest, dass Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2009:640, Nr. 46) bereits ausgeführt hatte, dass die Unbestimmtheit der Richtlinie 2009/73 bezüglich der Regelung der Gemeinwohlverpflichtungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse den Willen des Unionsgesetzgebers wiedergebe, den Mitgliedstaaten einen weiten Gestaltungsspielraum einzuräumen. Diese Feststellung war hinsichtlich der Richtlinie 2003/55 getroffen worden. Da jedoch die Richtlinie 2009/73 an den maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/55 keine Änderung vorgenommen hat, gilt diese Feststellung auch für die Richtlinie 2009/73.

( 34 ) Der Gerichtshof hat klargestellt, dass diese Vorschrift das Interesse der Mitgliedstaaten am Einsatz bestimmter Unternehmen als Instrument der Wirtschafts- oder Sozialpolitik mit dem Interesse der Union an der Einhaltung der Wettbewerbsregeln und der Wahrung der Einheit des Gemeinsamen Marktes in Einklang bringen soll. Vgl. in diesem Sinne Urteile Albany (C‑67/96, EU:C:1999:430, Rn. 103), Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2010:205, Rn. 28) und Enel Produzione (C‑242/10, EU:C:2011:861, Rn. 41).

( 35 ) Vgl. Urteile Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2010:205, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und Enel Produzione (C‑242/10, EU:C:2011:861, Rn. 50).

( 36 ) Vgl. Art. 1 zweiter Gedankenstrich des Protokolls Nr. 26.

( 37 ) Nach dem zweiten Satz dieses Erwägungsgrundes „[müssen g]emeinwirtschaftliche Verpflichtungen … unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Gegebenheiten aus nationaler Sicht ausgelegt werden können, wobei das [Unions]recht einzuhalten ist“.

( 38 ) Vgl. Urteil Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2010:205, Rn. 29 und 30).

( 39 ) Diese Formulierung wurde bereits von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2009:640, Nr. 47) verwendet.

( 40 ) Vgl. die Verweise auf das Schrifttum in Fn. 30 der Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2009:640).

( 41 ) Ebd.

( 42 ) So hatte insbesondere der Mitgliedstaat in der Rechtssache, in der das Urteil Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2010:205) ergangen ist, eine „den Preis betreffende“ Verpflichtung auferlegt – d. h. eine Verpflichtung, die die Auferlegung einer Handlung betreffend den Lieferpreis für Gas zum Gegenstand hatte –, die dazu bestimmt war, das im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegende Ziel der Preisstabilität zur Gewährleistung des Schutzes des Endverbrauchers zu verfolgen. Vgl. Urteil Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2010:205, Rn. 20, 24 und 32). Im vorliegenden Fall bezieht sich die Gemeinwohlverpflichtung zwar auf den Preis, ihre Zielsetzung ist indes nach den Ausführungen der französischen Regierung vor dem vorlegenden Gericht die Verfolgung der im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Ziele der Versorgungssicherheit und des territorialen Zusammenhalts.

( 43 ) Vgl. in diesem Sinne zum Ziel des Schutzes des Endverbrauchers Urteil Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2010:205, Rn. 32).

( 44 ) Erwägungsgründe 1, 8, 21, 22, 35, 40, 44, 47 und 55, Art. 3 Abs. 2, 5 und 7, Art. 5, Art. 6, Art. 11 Abs. 3 Buchst. b, Abs. 5 Buchst. b, Abs. 7 und 8, Art. 13 Abs. 2, Art. 17 Abs. 2 Buchst. f, Art. 22 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2, Art. 36 Abs. 1 Buchst. a, Art. 41 Abs. 8, Art. 48 Abs. 3 Buchst. b und Art. 52 Abs. 1 Buchst. d, Abs. 4 und 6 der Richtlinie 2009/73.

( 45 ) Vgl. insbesondere Erwägungsgründe 44 und 47 der Richtlinie 2009/73.

( 46 ) Vgl. Urteil Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2010:205, Rn. 33) und in diesem Sinne Urteil Enel Produzione (C‑242/10, EU:C:2011:861, Rn. 42).

( 47 ) Vgl. Urteil Enel Produzione (C‑242/10, EU:C:2011:861, Rn. 56).

( 48 ) Urteile Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2010:205, Rn. 33 und 35), Enel Produzione (C‑242/10, EU:C:2011:861, Rn. 75) und Kommission/Polen (C‑36/14, EU:C:2015:570, Rn. 56).

( 49 ) Urteil Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2010:205, Rn. 36).

( 50 ) Urteile Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2010:205, Rn. 39) und Kommission/Polen (C‑36/14, EU:C:2015:570, Rn. 60).

( 51 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2010:205, Rn. 34) und Enel Produzione (C‑242/10, EU:C:2011:861, Rn. 49).

( 52 ) Die Vorlageentscheidung erwähnt Art. L. 121-46 des Code de l’énergie, der vorsieht, dass „[d]ie Ziele und die Modalitäten, die es ermöglichen, die Umsetzung der … Gemeinwohlaufgaben sicherzustellen, … Gegenstand von Verträgen“ zwischen dem Staat und GDF Suez über die ihr übertragenen Gemeinwohlaufgaben sind, und dass diese „Verträge … u. a. Gemeinwohlerfordernisse im Bereich der Versorgungssicherheit [betreffen]“. Das vorlegende Gericht führt diese Vorschrift zwar an, liefert aber keine Informationen über das tatsächliche Bestehen dieser Verträge. Insbesondere ist vor dem Gerichtshof zum einen vorgetragen worden, dass der letzte Vertrag über eine öffentliche Dienstleistung am 31. Dezember 2013 geendet habe und nicht verlängert worden sei, und zum anderen, dass es keinen Hinweis darauf gebe, dass ein möglicher Vertrag über eine öffentliche Dienstleistung zwischen dem französischen Staat und GDF‑Suez eine Verpflichtung zum Abschluss langfristiger Versorgungsverträge vorgesehen hätte.

( 53 ) Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates (ABl. 2010, L 295, S. 1).

( 54 ) Die französische Regierung weist darauf hin, dass die CRE jedes Jahr eine detaillierte Studie über die gesamten Erdgasversorgungskosten und die versorgungsfremden Kosten erstelle, dass die Minister für Wirtschaft und für Energie auf der Grundlage der Studie der CRE mindestens einmal jährlich die Tarifformel sowie die Modalitäten für die Berechnung der versorgungsfremden Kosten festlegten und dass jeder Lieferant die Obergrenzen seiner Tarife nach einer durch Erlass bestimmten Häufigkeit ändere (vgl. Nrn. 14 bis 18 der vorliegenden Schlussanträge).

( 55 ) Vgl. insoweit Urteile Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2010:205, Rn. 35) und Kommission/Polen (C‑36/14, EU:C:2015:570, Rn. 57 und 58).

( 56 ) Vgl. Urteil Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2010:205, Rn. 37 und 38).

( 57 ) Bei einer Methode der Festlegung des regulierten Preises, bei der dieser Preis auf der Grundlage der gesamten Kosten festgelegt wird, stellt nämlich jeder Kostenbestandteil notwendigerweise einen Bestandteil des regulierten Preises dar.

( 58 ) Vgl. Urteile Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2010:205, Rn. 39 bis 43) und Kommission/Polen (C‑36/14, EU:C:2015:570, Rn. 60).

( 59 ) Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2009:640, Nr. 81).

( 60 ) Vgl. insoweit Urteil Kommission/Frankreich (C‑220/07, EU:C:2008:354, Rn. 31), zum Verfahren der Benennung von Unternehmen, die mit der Bereitstellung von Universaldienstleistungen gemäß der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 51) beauftragt sind.

( 61 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Enel Produzione (C‑242/10, EU:C:2011:861, Rn. 86).

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