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Document 62015CC0105

Schlussanträge des Generalanwalts M. Wathelet vom 21. April 2016.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:294

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MELCHIOR WATHELET

vom 21. April 2016 ( 1 )

Verbundene Rechtssachen C‑105/15 P bis C‑109/15 P

Konstantinos Mallis und Elli Konstantinou Malli (C‑105/15 P),

Tameio Pronoias Prosopikou Trapezis Kyprou (C‑106/15 P),

Petros Chatzithoma und Elenitsa Chatzithoma (C‑107/15 P),

Lella Chatziioannou (C‑108/15 P),

Marinos Nikolaou (C‑109/15 P)

gegen

Europäische Kommission,

Europäische Zentralbank (EZB)

„Rechtsmittel — Stabilitätshilfeprogramm Republik Zypern — Vereinbarung zwischen den Ländern der Euro-Gruppe und den zyprischen Behörden über u. a. die Restrukturierung des Bankensektors der Republik Zypern — Durchführung dieses Teils der Vereinbarung durch die Zentralbank Zyperns — Nichtigkeitsklage“

I – Einleitung

1.

Mit ihren Rechtsmitteln beantragen Konstantinos Mallis und Elli Konstantinou Malli in der Rechtssache C‑105/15 P, Tameio Pronoias Prosopikou Trapezis Kyprou in der Rechtssache C‑106/15 P, Petros Chatzithoma und Elenitsa Chatzithoma in der Rechtssache C‑107/15 P, Lella Chatziioannou in der Rechtssache C‑108/15 P und Marinos Nikolaou in der Rechtssache C‑109/15 P (im Folgenden zusammen: Mallis u. a.) jeweils die Aufhebung der Beschlüsse Mallis und Malli/Kommission und EZB (T‑327/13, EU:T:2014:909), Tameio Pronoias Prosopikou Trapezis Kyprou/Kommission und EZB (T‑328/13, EU:T:2014:906), Chatzithoma/Kommission und EZB (T‑329/13, EU:T:2014:908), Chatziioannou/Kommission und EZB (T‑330/13, EU:T:2014:904) und Nikolaou/Kommission und EZB (T‑331/13, EU:T:2014:905) (im Folgenden zusammen: angefochtene Beschlüsse), mit denen das Gericht ihre Klagen gegen die Europäische Kommission und die Europäische Zentralbank (EZB) auf Nichtigerklärung der Erklärung der Euro-Gruppe vom 25. März 2013 u. a. zur Restrukturierung des Bankensektors der Republik Zypern (im Folgenden: streitige Erklärung) abgewiesen hat, die vom Europäischen Stabilitätsmechanismus (im Folgenden: ESM) als Voraussetzung für die Gewährung einer Finanzstabilitätshilfe verlangt worden war.

II – Rechtlicher Rahmen

A – Primärrecht der Union

2.

Gemäß Art. 137 AEUV „[sind d]ie Einzelheiten für die Tagungen der Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, … in dem Protokoll betreffend die Euro-Gruppe festgelegt“.

3.

Das Protokoll Nr. 14 betreffend die Euro-Gruppe (im Folgenden: Protokoll Nr. 14) bestimmt:

„Artikel 1

Die Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treten zu informellen Sitzungen zusammen. Diese Sitzungen werden bei Bedarf abgehalten, um Fragen im Zusammenhang mit ihrer gemeinsamen spezifischen Verantwortung im Bereich der einheitlichen Währung zu erörtern. Die Kommission nimmt an den Sitzungen teil. Die Europäische Zentralbank wird zu diesen Sitzungen eingeladen, die von den Vertretern der für Finanzen zuständigen Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und der Kommission vorbereitet werden.

Artikel 2

Die Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wählen mit der Mehrheit dieser Mitgliedstaaten einen Präsidenten für zweieinhalb Jahre.“

B – ESM-Vertrag

4.

Am 2. Februar 2012 wurde in Brüssel (Belgien) der Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, dem Großherzogtum Luxemburg, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland (im Folgenden: ESM-Vertrag) geschlossen. Gemäß den Art. 1, 2 und 32 Abs. 2 dieses Vertrags richten die Vertragsparteien, d. h. die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, untereinander eine internationale Finanzinstitution, den ESM, ein, die Rechtspersönlichkeit besitzt. Der ESM-Vertrag trat nach seiner Ratifizierung durch alle Unterzeichner am 27. September 2012 in Kraft.

5.

Im ersten Erwägungsgrund des ESM-Vertrags heißt es:

„Der Europäische Rat erzielte am 17. Dezember 2010 Einvernehmen darüber, dass die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets einen ständigen Stabilitätsmechanismus einrichten müssen. [Der ESM] wird die gegenwärtigen Aufgaben der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität … und des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (‚EFSM‘) übernehmen, die darin bestehen, den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets bei Bedarf Finanzhilfe bereitzustellen.“

6.

Art. 3 („Zweck“) des ESM-Vertrags bestimmt:

„Zweck des ESM ist es, Finanzmittel zu mobilisieren und ESM-Mitgliedern, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, unter strikten, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen eine Stabilitätshilfe bereitzustellen, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist. Zu diesem Zweck ist der ESM berechtigt, Mittel aufzunehmen, indem er Finanzinstrumente begibt oder mit ESM-Mitgliedern, Finanzinstituten oder sonstigen Dritten finanzielle oder sonstige Vereinbarungen oder Übereinkünfte schließt.“

7.

In Art. 4 („Aufbau und Abstimmungsregeln“) Abs. 1 des ESM-Vertrags heißt es:

„Der ESM hat einen Gouverneursrat und ein Direktorium sowie einen Geschäftsführenden Direktor und andere für erforderlich erachtete eigene Bedienstete.“

8.

Art. 5 („Gouverneursrat“) des ESM-Vertrags bestimmt:

„(1)   Jedes ESM-Mitglied ernennt ein Mitglied des Gouverneursrats und ein stellvertretendes Mitglied des Gouverneursrats. Die Ernennungen können jederzeit widerrufen werden. Das Mitglied des Gouverneursrats ist ein Regierungsmitglied des jeweiligen ESM-Mitglieds mit Zuständigkeit für die Finanzen. Das stellvertretende Mitglied des Gouverneursrats ist bevollmächtigt, bei Abwesenheit des Gouverneursratsmitglieds in dessen Namen zu handeln.

(2)   Der Gouverneursrat beschließt entweder, seinen Vorsitz dem in dem dem [EUV] und dem [AEUV] beigefügten Protokoll (Nr. 14) betreffend die Euro-Gruppe genannten Präsidenten der Euro-Gruppe zu übertragen, oder er wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren. …

(3)   Das für Wirtschaft und Währung zuständige Mitglied der … Kommission und der Präsident der EZB sowie der Präsident der Euro-Gruppe (sofern er nicht der Vorsitzende oder ein Mitglied des Gouverneursrats ist) können als Beobachter an den Sitzungen des Gouverneursrats teilnehmen.

(6)   Der Gouverneursrat fasst die folgenden Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen:

f)

Gewährung von Stabilitätshilfe durch den ESM einschließlich der in dem Memorandum of Understanding nach Artikel 13 Absatz 3 [des ESM-Vertrags] festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen sowie Wahl der Instrumente und Festlegung der Finanzierungsbedingungen nach Maßgabe der Artikel 12 bis 18 [des ESM-Vertrags];

g)

Erteilung des Mandats an die … Kommission, im Benehmen mit der EZB die an jede Finanzhilfe gebundenen wirtschaftspolitischen Auflagen auszuhandeln, nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 3 [des ESM-Vertrags].

…“

9.

Art. 12 („Grundsätze“) des ESM-Vertrags legt die Grundsätze fest, denen die Stabilitätshilfe unterliegt, und bestimmt in Abs. 1:

„Ist dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar, so kann der ESM einem ESM-Mitglied unter strengen, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen Stabilitätshilfe gewähren. Diese Auflagen können von einem makroökonomischen Anpassungsprogramm bis zur kontinuierlichen Erfüllung zuvor festgelegter Anspruchsvoraussetzungen reichen.“

10.

Art. 13 („Verfahren für die Gewährung von Stabilitätshilfe“) des ESM-Vertrags bestimmt:

„(1)   Ein ESM-Mitglied kann an den Vorsitzenden des Gouverneursrats ein Stabilitätshilfeersuchen richten. In diesem Ersuchen wird angegeben, welche(s) Finanzhilfeinstrument(e) zu erwägen ist/sind. Bei Erhalt eines solchen Ersuchens überträgt der Vorsitzende des Gouverneursrats der … Kommission, im Benehmen mit der EZB, die folgenden Aufgaben:

a)

das Bestehen einer Gefahr für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt oder seiner Mitgliedstaaten zu bewerten, es sei denn, die EZB hat bereits eine Analyse nach Artikel 18 Absatz 2 [des ESM-Vertrags] vorgelegt;

b)

zu bewerten, ob die Staatsverschuldung tragfähig ist. Es wird erwartet, dass diese Bewertung, wann immer dies angemessen und möglich ist, zusammen mit dem [Internationalen Währungsfonds (IWF)] durchgeführt wird;

c)

den tatsächlichen oder potenziellen Finanzierungsbedarf des betreffenden ESM-Mitglieds zu bewerten.

(2)   Auf der Grundlage des Ersuchens des ESM-Mitglieds und der in Absatz 1 genannten Bewertung kann der Gouverneursrat beschließen, dem betroffenen ESM-Mitglied grundsätzlich Stabilitätshilfe in Form einer Finanzhilfefazilität zu gewähren.

(3)   Wird ein Beschluss nach Absatz 2 angenommen, so überträgt der Gouverneursrat der … Kommission die Aufgabe, – im Benehmen mit der EZB und nach Möglichkeit zusammen mit dem IWF – mit dem betreffenden ESM-Mitglied ein Memorandum of Understanding (‚MoU‘) auszuhandeln, in dem die mit der Finanzhilfefazilität verbundenen Auflagen im Einzelnen ausgeführt werden. Der Inhalt des MoU spiegelt den Schweregrad der zu behebenden Schwachpunkte und das gewählte Finanzhilfeinstrument wider. Gleichzeitig arbeitet der Geschäftsführende Direktor des ESM einen Vorschlag für eine Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität aus, der unter anderem die Finanzierungsbedingungen sowie die gewählten Instrumente enthält und vom Gouverneursrat anzunehmen ist.

Das MoU steht in voller Übereinstimmung mit den im AEUV vorgesehenen Maßnahmen der wirtschaftspolitischen Koordinierung, insbesondere etwaiger Rechtsakte der Europäischen Union, einschließlich etwaiger an das betreffende ESM-Mitglied gerichteter Stellungnahmen, Verwarnungen, Empfehlungen oder Beschlüsse.

(4)   Die … Kommission unterzeichnet das MoU im Namen des ESM, vorbehaltlich der vorherigen Erfüllung der in Absatz 3 [von Art. 13 des ESM-Vertrags] ausgeführten Bedingungen und der Zustimmung des Gouverneursrats.

(5)   Das Direktorium billigt die Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität, die die finanziellen Aspekte der zu gewährenden Stabilitätshilfe im Einzelnen regelt und – soweit anwendbar – die Auszahlung der ersten Tranche der Hilfe.

(7)   Die … Kommission wird – im Benehmen mit der EZB und nach Möglichkeit zusammen mit dem IWF – damit betraut, die Einhaltung der mit der Finanzhilfefazilität verbundenen wirtschaftspolitischen Auflagen zu überwachen.“

C – Memorandum of Understanding vom 26. April 2013

11.

Ein Memorandum of Understanding on Specific Economic Policy Conditionality (Vereinbarung über spezifische wirtschaftspolitische Auflagen) wurde am 26. April 2013 von der Republik Zypern und der Kommission, die im Namen des ESM handelte, unterzeichnet ( 2 ).

12.

In seinem Vorwort heißt es:

„Das wirtschaftliche Anpassungsprogramm erlaubt die Bewältigung der kurz- und mittelfristigen finanziellen, haushaltspolitischen und strukturellen Herausforderungen, denen die [Republik Zypern] gegenwärtig gegenübersteht. Die Hauptziele des Programms sind:

die Wiederherstellung eines soliden zyprischen Bankensektors sowie des Vertrauens der Sparer und des Marktes durch eine tiefgreifende Umstrukturierung und Verkleinerung der Kreditinstitute, eine Verschärfung der Aufsicht und eine Schließung zu erwartender Kapitallücken im Einklang mit der politischen Einigung der Euro-Gruppe vom 25. März 2013;

…“ ( 3 )

13.

In seinem ersten Titel („Reform des Finanzsektors“) sieht das MoU vor:

„1.26

Zweitens übernimmt die [Trapeza Kyprou Dimosia Etaireia Ltd (Bank of Cyprus) (im Folgenden: Trapeza Kyprou) ( 4 )] – im Rahmen eines Kauf- und Übernahmevorgangs – nahezu sämtliche zyprischen Vermögenswerte der [Cyprus Popular Bank Public Co. Ltd (Volksbank Zypern) (im Folgenden: Laïki) ( 5 )] zum Zeitwert sowie die gesicherten Einlagen und das Notfall-Liquiditätshilfe-Risiko zum Nennwert. Die nicht gesicherten Einlagen der [Laïki] verbleiben bei der ursprünglichen Institution. Ziel ist es, dass die übertragenen Vermögenswerte einen höheren Wert haben als die übertragenen Verbindlichkeiten, wobei die Differenz der Rekapitalisierung der [Trapeza Kyprou] durch die [Laïki] entsprechen und 9 % der übertragenen risikogewichteten Vermögenswerte ausmachen soll. Die [Trapeza Kyprou] wird rekapitalisiert, um bis zum Ende des Programms eine Kernkapitalquote von 9 % im adversen Szenario des Stresstests zu erreichen, was zur Rückgewinnung des Vertrauens und zur Normalisierung der Finanzierungsbedingungen beitragen sollte. Die Umwandlung von 37,5 % der nicht gesicherten Einlagen der [Trapeza Kyprou] in Aktien der Klasse A mit vollem Stimmrecht und Dividendenansprüchen sorgt für die Deckung des Großteils des Kapitalbedarfs, wobei weitere Kapitalbeiträge von der ursprünglichen Institution der [Laïki] kommen. Ein Teil der verbleibenden nicht gesicherten Einlagen der [Trapeza Kyprou] wird vorübergehend eingefroren, bis die unabhängige Bewertung, um die es im folgenden Punkt geht, abgeschlossen ist.

1.27

Drittens wird zur Gewährleistung des Erreichens der Kapitalisierungsziele eine detailliertere und aktualisierte unabhängige Bewertung der Vermögenswerte der [Trapeza Kyprou] und der [Laïki], wie durch den Bankenabwicklungsrahmen vorgegeben, bis Ende Juni 2013 durchgeführt. Hierzu werden bis spätestens Mitte April 2013 die Vorgaben für die unabhängige Bewertung in Absprache mit der [Europäischen Kommission], der EZB und dem IWF vereinbart. Nach dieser Bewertung erfolgt bei Bedarf eine weitere Umwandlung von nicht gesicherten Einlagen in Aktien der Klasse A, damit sichergestellt ist, dass das Ziel einer Kernkapitalquote von 9 % unter Belastung bis zum Ende des Programms erreicht werden kann. Sollte sich herausstellen, dass die [Trapeza Kyprou] gemessen an dieser Zielvorgabe überkapitalisiert ist, werden die Aktien wieder umgewandelt und der Überkapitalisierungsbetrag an die Einzahler zurückgezahlt.“

D – Abgeleitetes Unionsrecht

14.

Der Beschluss 2013/236/EU des Rates vom 25. April 2013 gerichtet an Zypern über spezifische Maßnahmen zur Wiederherstellung von Finanzstabilität und nachhaltigem Wachstum ( 6 ) (im Folgenden: Beschluss 2013/236) bestimmt:

„Artikel 1

(1)   Um die Rückkehr der zyprischen Wirtschaft zu nachhaltigem Wachstum zu erleichtern und die Haushalts- und Finanzstabilität zu fördern, nimmt Zypern die konsequente Umsetzung eines makroökonomischen Anpassungsprogramms (im Folgenden ‚Programm‘), dessen Eckpfeiler in Artikel 2 dieses Beschlusses beschrieben sind, vor. …

Artikel 2

(1)   Mit dem Programm werden folgende Hauptziele verfolgt: Wiederherstellung eines soliden zyprischen Bankensektors, Fortsetzung des laufenden Prozesses der Haushaltskonsolidierung und Durchführung von Strukturreformen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und eines nachhaltigen und ausgewogenen Wachstums.

(6)   Um die Solidität seines Finanzsektors wiederherzustellen, führt Zypern die Reform und Umstrukturierung des Bankensektors konsequent fort, einschließlich der Stärkung überlebensfähiger Banken durch Aufstockung ihres Kapitals, Verbesserung der Liquiditätslage und einer strengeren Aufsicht. Das Programm sieht folgende Maßnahmen und Ergebnisse vor:

d)

Einleitung von Maßnahmen zur Minimierung der Kosten der Bankenumstrukturierung für die Steuerzahler …

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet.“

15.

Im dritten Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind ( 7 ) (im Folgenden: Verordnung Nr. 472/2013), heißt es:

„Eine uneingeschränkte Kohärenz zwischen dem im AEUV dargelegten multilateralen Überwachungsrahmen der Union und den unter Umständen mit einer Finanzhilfe verbundenen politischen Auflagen sollte im Unionsrecht verankert werden. …“

16.

Die Verordnung Nr. 472/2013 bestimmt:

„Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung legt Bestimmungen zum Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten fest, deren Währung der Euro ist, sofern diese Mitgliedstaaten

b)

von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, dem [EFSM], dem [ESM], der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) oder von einer anderen einschlägigen internationalen Finanzinstitution wie dem [IWF] um Finanzhilfe ersuchen bzw. diese erhalten.

Artikel 5

Informationen über beabsichtigte Finanzhilfeersuchen

Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten oder Drittländer, den ESM, die EFSF oder eine andere einschlägige internationale Finanzinstitution wie den IWF um Finanzhilfe zu ersuchen, setzt den Präsidenten der Arbeitsgruppe ‚Euro-Gruppe‘, das für Wirtschaft und Währung zuständige Mitglied der Kommission und den Präsidenten der EZB unverzüglich über sein Vorhaben in Kenntnis.

Nachdem die Arbeitsgruppe ‚Euro-Gruppe‘ eine Bewertung von der Kommission erhalten hat, berät sie über das beabsichtigte Finanzhilfeersuchen, um – unter anderem – die im Rahmen der bestehenden Finanzierungsinstrumente der Union oder des Euro-Währungsgebiets bestehenden Möglichkeiten zu prüfen, bevor sich der betroffene Mitgliedstaat an potenzielle Kreditgeber wendet.

Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, den EFSM um Finanzhilfe zu ersuchen, setzt den Präsidenten des Wirtschafts- und Finanzausschusses, das für Wirtschaft und Währung zuständige Mitglied der Kommission und den Präsidenten der EZB unverzüglich von seinem Vorhaben in Kenntnis.

Artikel 6

Bewertung der Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung

Ersucht ein Mitgliedstaat den EFSM, den ESM oder die EFSF um Finanzhilfe, bewertet die Kommission im Benehmen mit der EZB und nach Möglichkeit mit dem IWF die Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung des betroffenen Mitgliedstaats und seinen vorhandenen oder potenziellen Finanzierungsbedarf. Die Kommission übermittelt diese Bewertung der Arbeitsgruppe ‚Euro-Gruppe‘, sofern die Finanzhilfe im Rahmen des ESM oder der EFSF gewährt werden soll, sowie dem Wirtschafts- und Finanzausschuss, wenn die Finanzhilfe im Rahmen des EFSM gewährt werden soll.

Artikel 7

Makroökonomisches Anpassungsprogramm

(1)   Ersucht ein Mitgliedstaat einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten oder Drittländer, den EFSM, den ESM, die EFSF oder den IWF um Finanzhilfe, erarbeitet er in Übereinstimmung mit der Kommission, die im Benehmen mit der EZB und gegebenenfalls dem IWF handelt, einen Entwurf eines makroökonomischen Anpassungsprogramms, das sich auf die Wirtschaftspartnerschaftsprogramme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 stützt sowie diese ersetzt und auch jährliche Haushaltsziele enthält.

Der Entwurf eines makroökonomischen Anpassungsprogramms hält Artikel 152 AEUV und Artikel 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union uneingeschränkt ein. Die Kommission setzt den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments mündlich über die bei der Erarbeitung des makroökonomischen Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte in Kenntnis. Diese Informationen werden vertraulich behandelt.

(2)   Der Rat billigt das makroökonomische Anpassungsprogramm, das gemäß Absatz 1 von dem um Finanzhilfe ersuchenden Mitgliedstaat erarbeitet wird, auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit.

Die Kommission stellt sicher, dass das von der Kommission im Namen des ESM oder der EFSF unterzeichnete Memorandum of Understanding in vollem Einklang mit dem vom Rat gebilligten makroökonomischen Anpassungsprogramm steht.

Artikel 15

Abstimmung im Rat

Bei den in dieser Verordnung genannten Maßnahmen stimmen nur die Mitglieder des Rates ab, die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist; bei seinem Beschluss berücksichtigt der Rat nicht die Stimme des Ratsmitglieds, das den betroffenen Mitgliedstaat vertritt.

Die qualifizierte Mehrheit der im vorstehenden Absatz genannten Mitglieder des Rates bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a AEUV.

Artikel 16

Anwendung auf Mitgliedstaaten, die Finanzhilfe erhalten

Mitgliedstaaten, die am 30. Mai 2013 Finanzhilfe erhalten, unterliegen dieser Verordnung von diesem Zeitpunkt an.

…“

17.

Der Beschluss 2013/236 wurde durch den Durchführungsbeschluss 2013/463/EU des Rates vom 13. September 2013 zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Zypern und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/236/EU ( 8 ) (im Folgenden: Durchführungsbeschluss 2013/463) aufgehoben und ersetzt.

18.

Der sechste Erwägungsgrund lautet:

„Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 muss das makroökonomische Anpassungsprogramm nunmehr in Form eines Durchführungsbeschlusses des Rates angenommen werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sollte das Programm auf der Grundlage des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 erneut verabschiedet werden. Inhaltlich sollte das Programm gegenüber dem durch den [Beschluss 2013/236] gebilligten Programm unverändert bleiben, darüber hinaus sollten jedoch die Ergebnisse der nach Artikel 1 Absatz 2 des genannten Beschlusses durchgeführten Überprüfung einfließen. Gleichzeitig sollte der [Beschluss 2013/236] aufgehoben werden.“

19.

Art. 2 Abs. 5 dieses Beschlusses bestimmt:

„Um die Solidität seines Finanzsektors wiederherzustellen, führt Zypern die Reform und Umstrukturierung des Bankensektors konsequent fort, einschließlich der Stärkung überlebensfähiger Banken durch Aufstockung ihres Kapitals, Verbesserung der Liquiditätslage und Verschärfung der Aufsicht. Das Programm sieht folgende Maßnahmen und Ergebnisse vor:

c)

Einleitung von Maßnahmen zur Minimierung der Kosten der Bankenumstrukturierung für die Steuerzahler …“

III – Vorgeschichte des Rechtsstreits

20.

Ab dem Jahr 2012 geriet die Republik Zypern vor dem Hintergrund der wachsenden Bedenken hinsichtlich der Tragfähigkeit ihrer öffentlichen Finanzen sowie der erforderlichen erheblichen öffentlichen Stützungsmaßnahmen für den geschwächten Finanzsektor auf den Finanzmärkten unter zunehmenden Druck.

21.

Nachdem zyprische Staatsanleihen von den Ratingagenturen mehrfach in Folge herabgestuft wurden, konnte sie sich nicht mehr zu Sätzen refinanzieren, die mit auf Dauer tragfähigen Finanzen zu vereinbaren waren. Gleichzeitig fand der Bankensektor kaum noch Zugang zu Finanzierungen durch die internationalen Märkte, und bei größeren Instituten wurden erhebliche Eigenkapitallücken festgestellt.

22.

Ab den ersten Monaten des Jahres 2012 gerieten einige in Zypern ansässige Banken, darunter Laïki und Trapeza Kyprou, in finanzielle Schwierigkeiten. Die Republik Zypern war daher der Auffassung, dass ihre Rekapitalisierung erforderlich sei.

23.

Angesichts dieser stark nachteiligen Wirtschafts- und Finanzbedingungen beantragten die zyprischen Behörden am 25. Juni 2012 offiziell eine Finanzhilfe in Form eines Darlehens der EFSF bzw. des ESM sowie Unterstützung vom IWF, um die Wirtschaft Zyperns wieder zu nachhaltigem Wachstum zurückzuführen und ein reibungslos funktionierendes Bankensystem sowie die Finanzstabilität in der Union und im Euro-Währungsgebiet zu gewährleisten.

24.

Am 27. Juni 2012 ersuchte die Eurogruppe die Kommission im Benehmen mit der EZB, den zyprischen Behörden und dem IWF, eine Einigung über ein makroökonomisches Anpassungsprogramm für die Republik Zypern zu erzielen, deren Finanzierungsbedarf festzustellen und in einem schwierigen Umfeld, in dem Übertragungseffekte infolge von Turbulenzen auf dem Staatsanleihemarkt drohten, geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Finanzstabilität zu ergreifen.

25.

Im März 2013 erzielten die Republik Zypern und die anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, eine politische Einigung über den Entwurf eines MoU.

26.

Mit einer Erklärung vom 16. März 2013 begrüßte die Euro-Gruppe diese Einigung und bezog sich dabei auf bestimmte vorgesehene Anpassungsmaßnahmen, darunter die Einführung einer Abgabe auf Bankeinlagen. Die Euro-Gruppe hielt die Gewährung einer Finanzhilfe, die geeignet sei, die Finanzstabilität der Republik Zypern und des Euro-Währungsgebiets zu gewährleisten, in diesem Kontext grundsätzlich für gerechtfertigt, und forderte die Beteiligten auf, die laufenden Verhandlungen zu beschleunigen.

27.

Am 18. März 2013 ordnete die Republik Zypern die Schließung der Banken am 19. und 20. März 2013 an. Mit einer Erklärung vom selben Tag teilte der Präsident der Euro-Gruppe mit, dass die Abgabe auf die Bankeinlagen in Verbindung mit der beantragten Finanzhilfe zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des zyprischen Bankensektors und damit der Finanzstabilität der Republik Zypern verwendet würde. Er erklärte jedoch, dass nach Auffassung der Euro-Gruppe für Kleineinleger andere Vorschriften gelten sollten als für Großeinleger, und unterstrich die Bedeutung einer vollständigen Einlagensicherung für Einlagen bis 100000 Euro. Schließlich rief der Präsident der Euro-Gruppe in deren Namen die zyprischen Behörden und das zyprische Parlament zur raschen Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen auf.

28.

Die zyprischen Behörden beschlossen, die Bankenschließung bis zum 28. März 2013 zu verlängern, um einen Ansturm auf die Banken zu verhindern.

29.

Am 19. März 2013 lehnte das zyprische Parlament den Gesetzesentwurf der zyprischen Regierung über die Einführung einer Abgabe auf alle Bankeinlagen in der Republik Zypern ab. Am 22. März 2013 verabschiedete das zyprische Parlament ein neues Gesetz über die Sanierung von Kreditinstituten.

30.

Am 25. März 2013 verkündete die Euro-Gruppe die streitige Erklärung ( 9 ), in der es heißt:

„Die Euro-Gruppe hat mit den zyprischen Behörden eine Vereinbarung über die wesentlichen Bestandteile eines zukünftigen makroökonomischen Anpassungsprogramms getroffen. Diese Vereinbarung wird von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sowie den drei Organen unterstützt.

Die Euro-Gruppe begrüßt die im Anhang zu dieser Erklärung genannten Pläne für die Restrukturierung des Finanzsektors. Diese Maßnahmen dienen als Grundlage für die Wiederherstellung der Tragfähigkeit des Finanzsektors. Insbesondere garantieren sie gemäß den Grundsätzen der Union alle Einlagen bis 100000 Euro.

Die Euro-Gruppe fordert die zyprischen Behörden und die Kommission auf, das MoU im Benehmen mit der EZB und dem IWF auf Mitarbeiterebene bis Anfang April abschließend zu bearbeiten.

Die Euro-Gruppe nimmt die Entscheidung der Behörden zur Kenntnis, in Anbetracht der besonderen und außergewöhnlichen Situation des zyprischen Bankensektors geeignete Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen und die baldige Wiedereröffnung der Banken sicherzustellen. Die Euro-Gruppe betont, dass diese Verwaltungsmaßnahmen vorübergehend, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sind und dass sie gemäß dem Vertrag im Hinblick auf ihren Umfang und ihre Dauer streng überwacht werden.

Die Euro-Gruppe erwartet, dass der Gouverneursrat des ESM in der Lage sein wird, dem Vorschlag für eine Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität vorbehaltlich des Abschlusses der nationalen Verfahren bis zur dritten Aprilwoche 2013 zuzustimmen.“

31.

Im Anhang der streitigen Erklärung heißt es:

„Nach einer Vorstellung der politischen Vorhaben der [Behörden der Republik Zypern], die von der Euro-Gruppe allgemein begrüßt wurden, wurde das Folgende vereinbart:

1.

Laïki wird – unter voller Beteiligung der Aktionäre, der Inhaber von Anleihen und der nicht versicherten Einleger – gemäß einem Beschluss der Central Bank of Cyprus [(im Folgenden: CBC)] unter Heranziehung des neu erlassenen Rahmens für die Abwicklung von Banken sofort abgewickelt.

2.

Laïki wird in eine Bad Bank und in eine Good Bank aufgespalten. Die Bad Bank wird mit der Zeit aufgelöst.

3.

Die Good Bank wird mit Hilfe des Rahmens für die Abwicklung von Banken und nach Anhörung der Leitungsgremien der [Trapeza Kyprou] und der Laïki in die [Trapeza Kyprou] überführt. Sie bringt eine [Liquiditätshilfe im Notfall (ELA)] in Höhe von [neun] Mrd. Euro ein. Nur die nicht versicherten Einlagen der [Trapeza Kyprou] bleiben eingefroren, bis die Rekapitalisierung durchgeführt worden ist, und können anschließend geeigneten Bedingungen unterworfen werden.

4.

Der EZB-Rat stellt der [Trapeza Kyprou] unter Beachtung der anwendbaren Vorschriften Liquiditätsmittel zur Verfügung.

5.

Die [Trapeza Kyprou] wird durch eine Umwandlung der nicht versicherten Einlagen in Eigenkapital unter voller Beteiligung der Aktionäre und Inhaber von Anleihen rekapitalisiert.

6.

Die Umwandlung wird so durchgeführt, dass am Ende des Programms eine Kapitalquote von 9 % gesichert ist.

7.

Alle Inhaber von garantierten Einlagen bei allen Banken sind im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der [Union] in vollem Umfang geschützt.

8.

Die Mittel des Programms (bis [zehn] Mrd. Euro) werden nicht zur Rekapitalisierung der Laïki oder der [Trapeza Kyprou] verwendet.“

32.

Am selben Tag unterwarf der Präsident der CBC Trapeza Kyprou und Laïki einem Sanierungsverfahren.

33.

Zu diesem Zweck wurden am 29. März 2013 zwei Dekrete veröffentlicht ( 10 ).

34.

Das Dekret Nr. 103 sah eine Rekapitalisierung von Trapeza Kyprou auf Kosten insbesondere ihrer Aktionäre, ihrer Anleihegläubiger und ihrer nicht gesicherten Einleger für Summen über 100000 Euro vor ( 11 ).

35.

Das Dekret Nr. 104 sah die Übertragung bestimmter Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, einschließlich der Einlagen bis 100000 Euro, von Laïki auf Trapeza Kyprou vor. Einlagen über 100000 Euro verblieben bis zur Abwicklung von Laïki bei ebendieser.

36.

Gemäß diesen Dekreten wurden die Maßnahmen zur Sanierung von Laïki und Trapeza Kyprou am 29. März 2013 zwischen 6.00 Uhr und 6.10 Uhr morgens durchgeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren Mallis u. a. Inhaber von Einlagen bei Trapeza Kyprou oder Laïki, die durch die Anwendung der in diesen Dekreten vorgesehenen Maßnahmen erheblich an Wert verloren. Mallis u. a. machen geltend, dass sie alles verloren hätten, was über 100000 Euro hinausgehe.

37.

Nach Erlass der Dekrete Nr. 103 und Nr. 104 nahm die Kommission mit den zyprischen Behörden neue Gespräche auf, um ein MoU abschließend zu bearbeiten.

38.

Auf seiner Sitzung vom 24. April 2013 hat der Gouverneursrat des ESM

zum einen bestätigt, dass die Kommission und die EZB mit der Durchführung der in Art. 13 Abs. 1 des ESM-Vertrags genannten Bewertungen beauftragt gewesen waren, und zum anderen, dass die Kommission zusammen mit der EZB und dem IWF mit den Verhandlungen über das MoU mit der Republik Zypern beauftragt gewesen war,

beschlossen, der Republik Zypern grundsätzlich entsprechend dem Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors des ESM eine Stabilitätshilfe in Form einer Finanzhilfefazilität (FAF) zu gewähren,

dem Entwurf des von der Kommission zusammen mit der EZB und dem IWF und der Republik Zypern ausgehandelten MoU zugestimmt und

die Kommission damit beauftragt, dieses MoU im Namen des ESM zu unterzeichnen.

39.

Am 25. April 2013 erließ der Rat den Beschluss 2013/236, der in Art. 2 Abs. 6 Buchst. d vorsah, dass der „bail-in“ der zyprischen Banken Teil des makroökonomischen Anpassungsprogramms der Republik Zypern sei.

40.

Das MoU wurde am 26. April 2013 vom Finanzminister der Republik Zypern, vom Präsidenten der CBC und vom Vizepräsidenten der Kommission, O. Rehn, unterzeichnet.

41.

Am 8. Mai 2013 billigte das Direktorium des ESM die Vereinbarung über die FAF sowie einen Vorschlag zu den Bedingungen der Auszahlung einer ersten Hilfstranche an die Republik Zypern. Diese Tranche wurde in zwei Zahlungen aufgeteilt, die am 13. Mai 2013 in Höhe von 2 Mrd. Euro und am 26. Juni 2013 in Höhe von 1 Mrd. Euro erfolgten. Eine zweite Hilfstranche in Höhe von 1,5 Mrd. Euro wurde am 27. September 2013 ausgezahlt. Weitere Tranchen in Höhe von 100 bis 600 Mio. Euro wurden zwischen Dezember 2013 und Juli 2015 ausgezahlt.

42.

Am 21. Mai 2013 erließ der Rat die Verordnung Nr. 472/2013, auf deren Grundlage der Beschluss 2013/236 aufgehoben und durch den Durchführungsbeschluss 2013/463 ersetzt wurde.

IV – Klagen vor dem Gericht und angefochtene Beschlüsse

43.

Mit Klageschriften, die am 4. Juni 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben Mallis u. a. drei Klagen, und zwar

auf Nichtigerklärung der streitigen Erklärung „in ihrer endgültigen Fassung gemäß [dem Dekret Nr. 104] des Präsidenten der [CBC] als Vertreter des [Europäischen Systems der Zentralbanken], durch die der ‚Verkauf bestimmter Aktivitäten‘ der [Laïki] beschlossen wurde und die in der Sache einen gemeinsamen Beschluss der [EZB] und der Kommission darstellt“;

hilfsweise, auf Feststellung, dass die streitige Erklärung unabhängig von ihrer Fassung oder Art in der Sache einen „gemeinsamen Beschluss der [EZB] und/oder der Kommission“ darstellt;

weiter hilfsweise, auf Nichtigerklärung der streitigen Erklärung „unabhängig von ihrer Fassung oder Art“;

weiter hilfsweise, auf „Nichtigerklärung des gemeinsamen Beschlusses der [EZB] und/oder der … Kommission, der durch die Euro-Gruppe erlassen wurde, unabhängig von seiner Fassung oder Art“;

der EZB und/oder der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

44.

Die Kommission und die EZB erhoben mit gesonderten Schriftsätzen, die am 1. bzw. 9. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts Einreden der Unzulässigkeit. Sie beantragten,

die Klage als unzulässig abzuweisen;

Mallis u. a. die Kosten aufzuerlegen.

45.

Mit den angefochtenen Beschlüssen hat das Gericht die Klagen insgesamt als unzulässig abgewiesen.

46.

Da Mallis u. a. die Nichtigerklärung der Erklärung der Euro-Gruppe vom 25. März 2013 beantragten, ihre Klagen aber gegen die Kommission und die EZB richteten (was in ihren schriftlichen Erklärungen bestätigt wurde) ( 12 ), hat das Gericht in den Rn. 38 bis 50 der angefochtenen Beschlüsse zunächst geprüft, ob die streitige Erklärung der Kommission und der EZB zugerechnet werden konnte.

47.

Unter Bezugnahme auf das Protokoll Nr. 14, das bestimmt, dass die Euro-Gruppe ein informelles Treffen der Minister der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ist, „um Fragen im Zusammenhang mit ihrer gemeinsamen spezifischen Verantwortung im Bereich der gemeinsamen Währung zu erörtern“ ( 13 ), hat das Gericht in Rn. 44 der angefochtenen Beschlüsse entschieden, dass „nicht davon ausgegangen werden [kann], dass die Euro-Gruppe unter der Aufsicht der Kommission oder der EZB [steht] oder dass sie als Bevollmächtigte dieser Organe [handelt]“ ( 14 ).

48.

In den Rn. 46 bis 50 der angefochtenen Beschlüsse hat das Gericht auch die Vorstellung zurückgewiesen, die streitige Erklärung könnte dem ESM zugerechnet werden, weil dieser unter der Aufsicht der Kommission und der EZB gestanden haben soll.

49.

Das Gericht hat vorsorglich in den Rn. 51 bis 62 auch die Frage geprüft, ob die streitige Erklärung Dritten gegenüber Rechtswirkungen erzeugte.

50.

Hierzu hat es entschieden, dass, auch wenn die streitige Erklärung Formulierungen enthalte, die kategorisch erscheinen könnten, insbesondere jene in Bezug auf die Abwicklung von Laïki und den Haircut der nicht versicherten Bankeinlagen, diese nicht isoliert betrachtet werden könnten, sondern „vielmehr in ihren Zusammenhang zu stellen [sind], aus dem sich eindeutig der rein informative Inhalt der [streitigen] Erklärung ergibt“ ( 15 ).

V – Verfahren vor dem Gerichtshof

51.

Mit ihren Rechtsmitteln vom 27. Februar 2015, die am 4. März 2015 beim Gerichtshof eingegangen sind, beantragen Mallis u. a.,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und

ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten aufzuheben.

52.

In ihren Rechtsmittelbeantwortungen beantragen die Kommission und die EZB,

die Rechtsmittel zurückzuweisen und

den Rechtsmittelführern sämtliche Kosten aufzuerlegen.

VI – Zu den Rechtsmitteln

53.

Ich kündige gleich vorab an, dass ich dem Gerichtshof vorschlagen werde, die Rechtsmittel zurückzuweisen, aber die Bedeutung der Fragen, die sie für den wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz aufwerfen, ihren engen Bezug zur Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile Pringle [C‑370/12, EU:C:2012:756] und Gauweiler u. a. [C‑62/14, EU:C:2015:400]), das Verhältnis (oder die fehlende Verbindung) zwischen dem System des ESM und dem Unionsrecht sowie die Entscheidung des Gerichtshofs, diese Rechtsmittel durch Urteil zu entscheiden (wie übrigens die Rechtsmittel in den verbundenen Rechtssachen C‑8/15 P, C‑9/15 P und C‑10/15 P zu Nichtigkeits- und Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit dem MoU) und sie an die Große Kammer zu verweisen, veranlassen mich zu einigen Vorbemerkungen, bevor ich auf die von Mallis u. a. geltend gemachten Rechtsmittelgründe eingehe.

A – Vorbemerkungen

1. Zur Euro-Gruppe

54.

Da die Euro-Gruppe nicht in Art. 263 Abs. 1 AEUV erwähnt wird und nicht zu den sieben Organen der Union gehört, die in Art. 13 Abs. 1 EUV genannt werden, können ihre Handlungen nur Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein, wenn sie als eine Formation des Rates oder als eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union angesehen werden kann.

55.

Die Euro-Gruppe wird ausdrücklich in Art. 137 AEUV genannt, der in Bezug auf ihre Zusammensetzung und die Einzelheiten für ihre Tagungen auf das Protokoll Nr. 14 im Anhang des AEU-Vertrags verweist.

56.

Aus diesen Bestimmungen geht eindeutig hervor, dass die Euro-Gruppe aus den Finanzministern der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets besteht, an deren Sitzungen die Kommission und die EZB teilnehmen sollen.

57.

Das Protokoll Nr. 14 bestimmt, dass diese Minister „zu informellen Sitzungen zusammen[treten]“ und dass sie „einen Präsidenten für zweieinhalb Jahre [wählen]“.

58.

In Art. 16 Abs. 6 EUV heißt es ferner, dass der Rat in verschiedenen Zusammensetzungen tagt und die Liste dieser Zusammensetzungen nach Art. 236 Buchst. a AEUV vom Europäischen Rat angenommen wird. Gemäß dieser Liste in Anhang I zur Geschäftsordnung des Rates ( 16 ) tagt der Rat in zehn verschiedenen Ratsformationen ( 17 ), zu denen die Euro-Gruppe nicht gehört.

59.

Man kann eine Verbindung zwischen der Euro-Gruppe und dem Rat in der Tatsache sehen, dass die Euro-Gruppe normalerweise einmal im Monat am Vorabend der Tagung des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ zusammenkommt ( 18 ) und dass der Vorsitzende der Arbeitsgruppe „Euro-Gruppe“ ( 19 ) sein Büro beim Generalsekretariat des Rates in Brüssel hat ( 20 ).

60.

Zudem ist im AEU-Vertrag eine besondere Modalität der Abstimmung des Rates über die Maßnahmen vorgesehen, die die Mitgliedstaaten betreffen, deren Währung der Euro ist. Art. 136 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV bestimmt nämlich, dass „[b]ei [diesen] Maßnahmen … nur die Mitglieder des Rates stimmberechtigt [sind], die die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist“, was an die Euro-Gruppe denken lässt, obwohl die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, gar nicht an ihren Sitzungen teilnehmen.

61.

Trotz dieser Berührungspunkte stellt die Euro-Gruppe meines Erachtens keine Ratsformation dar, und zwar nicht nur weil der AEU-Vertrag sie nicht als solche qualifiziert und ihr nicht alle Mitgliedstaaten der Union angehören, sondern auch wegen der unterschiedlichen Aufgaben, mit denen sie jeweils betraut sind. Die Euro-Gruppe ist das Forum, in dem die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, „Fragen im Zusammenhang mit ihrer gemeinsamen spezifischen Verantwortung im Bereich der einheitlichen Währung“ ( 21 ) erörtern, während die Aufgaben des Rates, wie Art. 16 Abs. 1 EUV bestimmt, sehr viel weiter sind und insbesondere die Ausübung – zusammen mit dem Parlament – der Gesetzgebungsbefugnis der Union und anderer Entscheidungsbefugnisse, die vom AEU-Vertrag nur dem Rat zugewiesen sind, umfassen.

62.

Dass die Euro-Gruppe nicht als eine Ratsformation angesehen werden kann, bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass sie auch nicht als eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union im Sinne von Art. 263 Abs. 1 AEUV angesehen werden kann.

63.

Die Handlungen der „Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union“ wurden durch den Vertrag von Lissabon zwar zu den mit der Nichtigkeitsklage anfechtbaren Handlungen hinzugefügt, um zu verhindern, dass manche von ihnen nicht justiziabel sind, doch hat die Euro-Gruppe, die in Art. 263 AEUV nicht genannt wird, keine Rechtspersönlichkeit.

64.

Nichts im AEU-Vertrag und in der Rechtsprechung spricht dafür, dass die Verfasser des AEU-Vertrags beabsichtigt hätten, auf dieses Erfordernis zu verzichten ( 22 ). Jedes Mal, wenn Art. 263 AEUV nach dem AEU‑Vertrag trotz fehlender Rechtspersönlichkeit anwendbar sein soll, sind die fraglichen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen, sei es der Europäische Rat (durch den Vertrag von Lissabon hinzugefügt) oder der Ausschuss der Regionen, ausdrücklich genannt ( 23 ).

65.

Unbeschadet der Möglichkeit, diese Handlungen einem in Art. 263 AEUV genannten Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, die Rechtspersönlichkeit besitzt, zuzurechnen, kann die Euro-Gruppe meines Erachtens daher nicht als eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union im Sinne von Art. 263 Abs. 1 AEUV angesehen werden.

66.

Gewiss könnte diese Schlussfolgerung im Hinblick auf den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes ( 24 ) problematisch sein, aber nur dann, wenn die Euro-Gruppe im Vertrag die Befugnis erhalten hätte, Rechtsakte zu erlassen, die verbindliche Rechtswirkungen gegenüber Dritten erzeugen, was nicht der Fall ist, da die Euro-Gruppe ein Diskussionsforum und kein Entscheidungsorgan ist. Diese Eigenschaft bringt im Übrigen mit sich, dass die Teilnahme der EZB an den Sitzungen der Euro-Gruppe nicht ihrer durch Art. 282 Abs. 3 AEUV gewährleisteten Unabhängigkeit zuwiderläuft, die die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten achten müssen.

67.

Folglich können die Handlungen der Euro-Gruppe nicht auf der Grundlage von Art. 263 AEUV für nichtig erklärt werden.

2. Zum ESM und seinem Gouverneursrat

68.

Der ESM-Vertrag gehört nicht zur Unionsrechtsordnung. Wie nämlich der Gerichtshof in Rn. 180 des Urteils Pringle (C‑370/12, EU:C:2012:756) entschieden hat, „[führen d]ie Mitgliedstaaten … nicht … das Recht der Union durch, wenn sie einen Stabilitätsmechanismus wie den ESM einrichten, für dessen Einrichtung … der EU-Vertrag und der AEU-Vertrag der Union keine spezielle Zuständigkeit einräumen“ ( 25 ).

69.

Nach Art. 4 Abs. 1 des ESM-Vertrags hat der ESM einen Gouverneursrat (in Wirklichkeit die Finanzminister der Mitgliedstaaten des ESM, wie es in Art. 5 Abs. 1 des ESM-Vertrags heißt), ein Direktorium und einen Geschäftsführenden Direktor, wobei das oberste Leitungsorgan selbstverständlich der Gouverneursrat ist.

70.

Der Vorsitzende des Gouverneursrats ist grundsätzlich der Präsident der Euro-Gruppe (Art. 5 Abs. 2 des ESM-Vertrags).

71.

Es ist daher offensichtlich, dass die Euro-Gruppe und der Gouverneursrat des ESM bisher stets die gleiche Zusammensetzung aufwiesen, da der Gouverneursrat seit seiner Gründung beschlossen hat, dass der Präsident der Euro-Gruppe den Vorsitz führt.

72.

In Bezug auf die Kommission und die EZB bestimmt Art. 5 Abs. 3 des ESM-Vertrags, dass das für Wirtschaft und Währung zuständige Mitglied der Kommission und der Präsident der EZB als Beobachter an den Sitzungen des Gouverneursrats teilnehmen können.

73.

Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, den ESM um eine Finanzhilfe durch den ESM zu ersuchen, muss das in Art. 13 des ESM-Vertrags dargestellte Verfahren einhalten.

74.

Gemäß Abs. 1 dieses Artikels muss dieser Mitgliedstaat ein Stabilitätshilfeersuchen an den Vorsitzenden des Gouverneursrats richten, der der Kommission im Benehmen mit der EZB die Aufgabe überträgt, es zu bewerten.

75.

Art. 13 Abs. 2 des ESM-Vertrags bestimmt, dass der Gouverneursrat des ESM beschließen kann, dem ersuchenden Mitgliedstaat grundsätzlich eine Stabilitätshilfe auf der Grundlage seines Ersuchens und dessen Bewertung durch die Kommission und die EZB zu gewähren.

76.

Nach Art. 13 Abs. 3 des ESM-Vertrags überträgt der Gouverneursrat, wenn er einen solchen Beschluss erlässt, der Kommission und der EZB „und nach Möglichkeit zusammen mit dem IWF … [die Aufgabe,] mit dem betreffenden [Mitgliedstaat] ein [MoU] auszuhandeln, in dem die mit der Finanzhilfefazilität verbundenen Auflagen im Einzelnen ausgeführt werden“.

77.

Gemäß Art. 5 Abs. 6 Buchst. g des ESM-Vertrags ist es Sache des Gouverneursrats, im gegenseitigen Einvernehmen die wirtschaftspolitischen Auflagen auszuhandeln, an die die Finanzhilfe an den in Schwierigkeiten befindlichen Mitgliedstaat gebunden ist.

78.

Nach Art. 13 Abs. 4 des ESM-Vertrags unterzeichnet die Kommission das MoU im Namen des ESM, wenn die in Abs. 3 ausgeführten Bedingungen erfüllt sind und der Gouverneursrat zustimmt.

79.

Das Direktorium des ESM billigt sodann die „Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität“ ( 26 ).

80.

Es ist danach Sache des betreffenden Mitgliedstaats, die nationalen Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die im MoU enthaltenen Vereinbarungen durchzuführen.

81.

Ich erinnere daran, dass der Gerichtshof in Rn. 161 des Urteils Pringle (C‑370/12, EU:C:2012:756) zu diesen der Kommission und der EZB im Rahmen des ESM-Vertrags übertragenen Funktionen festgestellt hat, dass sie, „so bedeutsam sie auch sind, keine Entscheidungsbefugnis im eigentlichen Sinne [umfassen]. Überdies verpflichten die Tätigkeiten dieser beiden Organe im Rahmen des ESM-Vertrags nur den ESM“ ( 27 ).

82.

Ich weise jedoch darauf hin, dass die Kommission nach Art. 13 Abs. 4 des ESM-Vertrags offenbar die Befugnis (und in ihrer Eigenschaft als Hüterin der Verträge die Pflicht) hat, das MoU zu blockieren, wenn es nicht, wie in Abs. 3 dieses Artikels verlangt, mit den im AEU-Vertrag vorgesehenen Maßnahmen der wirtschaftspolitischen Koordinierung vereinbar ist. Zwar ist es in der Tat ziemlich unwahrscheinlich, dass sich die Kommission weigert, den Auftrag auszuführen, das MoU im Namen des ESM zu unterzeichnen („theoretisch“ hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung gesagt), da sie in allen Verfahrensstadien ab dem Ersuchen des in Schwierigkeiten befindlichen Mitgliedstaats auf die nach Art. 13 Abs. 3 des ESM-Vertrags erforderliche Vereinbarkeit geachtet haben wird, doch ändert diese politische Unwahrscheinlichkeit nichts an der rechtlichen Würdigung. Abgesehen davon unterzeichnet die Kommission nur im Namen des ESM und, wie es in Rn. 161 des Urteils Pringle (C‑370/12, EU:C:2012:756) heißt, verpflichtet nur den ESM, der damit der einzige Urheber der fraglichen Entscheidungen ist.

83.

Da außerdem die den ESM-Vertrag (und damit die Handlungen des ESM) betreffenden Streitigkeiten nur gemäß dem in Art. 37 Abs. 3 des ESM-Vertrags vorgesehenen Schiedsverfahren an den Gerichtshof gelangen können (Art. 273 AEUV) ( 28 ), ist der Gerichtshof nicht dafür zuständig, auf der Grundlage von Art. 263 AEUV über eine Nichtigkeitsklage zu entscheiden, die gegen eine vom ESM erlassene Handlung gerichtet ist.

84.

Ebenso wenig stellen die nur auf der Grundlage des MoU erlassenen nationalen Maßnahmen eine Durchführung des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten dar, auch wenn Art. 13 Abs. 3 des ESM-Vertrags in Unterabs. 2 bestimmt, dass „[d]as MoU … in voller Übereinstimmung mit … etwaige[n] Rechtsakte[n] der … Union [steht]“ ( 29 ).

85.

Allerdings waren die Maßnahmen, die Gegenstand eines im Rahmen des ESM erlassenen MoU sind, bisher auch mehr oder weniger detailliert Gegenstand eines Beschlusses des Rates, der im Rahmen des AEU-Vertrags vom Rat erlassen wurde ( 30 ), was vielleicht auf die Befürchtung zurückzuführen ist, dass das MoU rechtlich nicht verbindlich ist.

86.

Diese Hypothese wird durch die Entscheidungen einiger nationaler Gerichte bestätigt.

87.

Der Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland) hat u. a. in Bezug auf das erste und das zweite von der Hellenischen Republik 2010 bzw. 2012 unterzeichnete MoU entschieden, dass sie keine internationalen Verträge darstellten, weil die Parteien keine gegenseitigen Verpflichtungen eingingen und keinen Mechanismus vorsähen, um die griechischen Behörden zu ihrer Durchführung zu verpflichten ( 31 ). Diese MoU stellten nur das politische Programm dar, das der fragliche Mitgliedstaat durchzuführen beabsichtigt, um die Finanzhilfe zu erhalten ( 32 ). Sie seien daher keine rechtsverbindlichen Instrumente.

88.

Dabei berief sich der Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) darauf, dass der Rat den Beschluss 2010/320 nicht erlassen hätte, wenn die MoU rechtlich verbindlich gewesen wären ( 33 ).

89.

Jedenfalls lassen diese an einen Mitgliedstaat gerichteten Beschlüsse des Rates den Schluss zu, dass die nationalen Maßnahmen, die in Durchführung der von einem Mitgliedstaat gegenüber dem ESM eingegangenen Verpflichtungen erlassen werden, eine Durchführung des Unionsrechts darstellen, selbst wenn das MoU kein Rechtsakt der Union ist, sofern diese Maßnahmen in den nach der Unterzeichnung des MoU erlassenen Beschluss des Rates übernommen werden.

90.

Allerdings können, wie das Gericht in den Beschlüssen ADEDY u. a./Rat (T‑541/10, EU:T:2012:626, Rn. 87) und ADEDY u. a./Rat (T‑215/11, EU:T:2012:627, Rn. 99) ( 34 ) entschieden hat, die vom Rat erlassenen Beschlüsse, die die im MoU von dem in Schwierigkeiten befindlichen Mitgliedstaat eingegangenen Verpflichtungen übernehmen, Privatpersonen nicht unmittelbar ( 35 ) im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV betreffen, so dass deren Nichtigkeitsklage unzulässig war.

91.

Da Art. 13 Abs. 3 Unterabs. 2 des ESM-Vertrags jedoch bestimmt, dass die im MoU enthaltenen Maßnahmen mit dem Unionsrecht „in voller Übereinstimmung“ stehen müssen, und da diese Maßnahmen in die Beschlüsse des Rates übernommen werden, sind die Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verpflichtet, „die erforderlichen Rechtsbehelfe [zu schaffen], damit ein wirksamer Rechtsschutz … gewährleistet ist“ und die Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats dem Gerichtshof Fragen nach der Gültigkeit dieser Beschlüsse und damit des fraglichen makroökonomischen Anpassungsprogramms zur Vorabentscheidung vorlegen können ( 36 ).

3. Zur Verordnung Nr. 472/2013

92.

Die vorstehenden Ausführungen werden durch den Erlass der Verordnung Nr. 472/2013 bestätigt, auch wenn sie auf die streitige Erklärung zeitlich nicht anwendbar ist.

93.

Wie es in ihrem dritten Erwägungsgrund heißt, hat diese Verordnung zum Ziel, „[e]ine uneingeschränkte Kohärenz zwischen dem im AEUV dargelegten multilateralen Überwachungsrahmen der Union und den unter Umständen mit einer Finanzhilfe verbundenen politischen Auflagen … im Unionsrecht [zu verankern]“, mit anderen Worten die Kohärenz zwischen dem EMS-Vertrag und dem AEU-Vertrag.

94.

In den Art. 5 bis 7 dieser Verordnung ist daher im Einzelnen ausgeführt, wie die Kommission und die EZB die ihnen durch Art. 13 des EMS-Vertrags übertragenen Aufgaben ausführen müssen, und der Erlass eines Vorschlags für ein makroökonomisches Anpassungsprogramm (ein anderer Name für das in Art. 13 Abs. 3 des EMS-Vertrags genannte MoU) und seine Billigung durch den Rat vorgesehen, wobei nur die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets stimmberechtigt sind ( 37 ).

95.

Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 472/2013, der Art. 13 Abs. 7 des ESM-Vertrags widerspiegelt, betraut die Troika, d. h. die „Kommission … im Benehmen mit der EZB und gegebenenfalls mit dem IWF“, mit der Aufgabe, die von einem Mitgliedstaat bei der Durchführung des MoU erzielten Fortschritte zu überwachen.

96.

Ebenso wie Art. 13 Abs. 3 Unterabs. 2 des ESM-Vertrags bestimmt, dass das MoU „in voller Übereinstimmung“ mit dem Unionsrecht stehen muss, verlangt Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 472/2013, dass das makroökonomische Anpassungsprogramm mit Art. 152 AEUV und mit Art. 28 der Charta in Einklang steht.

97.

Nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 472/2013 wurde der an die Republik Zypern gerichtete Beschluss 2013/236 aufgehoben und durch den Durchführungsbeschluss 2013/463 ersetzt, mit dem das im Beschluss 2013/236 enthaltene makroökonomische Anpassungsprogramm „[a]us Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit“ erneut verabschiedet wurde ( 38 ).

98.

Auch wenn Privatpersonen nicht dartun können, dass sie von den Durchführungsbeschlüssen unmittelbar betroffen sind ( 39 ), haben die Mitgliedstaaten jedenfalls nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV „die erforderlichen Rechtsbehelfe [zu schaffen], damit ein wirksamer Rechtsschutz … gewährleistet ist“ ( 40 ). Wie ich in Nr. 91 der vorliegenden Schlussanträge erläutert habe, müssen die nationalen Gerichte die Möglichkeit haben, den Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsersuchen zur Gültigkeit des Durchführungsbeschlusses und zur Vereinbarkeit des makroökonomischen Anpassungsprogramms mit dem AEU-Vertrag, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Union und der Charta zu befragen.

B – Zum ersten und zum dritten Rechtsmittelgrund

1. Vorbringen der Parteien

99.

Mit ihrem ersten und ihrem dritten Rechtsmittelgrund machen Mallis u. a. geltend, dass die angefochtenen Beschlüsse einen Begründungsmangel hinsichtlich des Standpunkts des Gerichts zu der Stelle aufwiesen, die tatsächlich und wirksam den Haircut der Einlagen bei den Banken Laïki und Trapeza Kyprou beschlossen habe oder jedenfalls veranlasst oder verlangt habe, dass die zyprischen Behörden diesen Haircut u. a. durch die Dekrete Nrn. 103 und 104 vornahmen. Das Gericht habe nämlich nicht berücksichtigt, dass sich dieser Haircut nur aus den Modalitäten und Bedingungen ergebe, die der Republik Zypern von der Kommission und der EZB mittels der streitigen Erklärung auferlegt worden seien.

100.

Das Gericht habe ihr Vorbringen, die Euro-Gruppe könne nicht als bloßes Diskussionsforum angesehen werden, nicht geprüft. Da dieser keine der Befugnisse der Kommission oder der EZB anvertraut oder übertragen worden seien, sei daraus abzuleiten, dass sie für die Kommission und die EZB ein Mittel darstelle, um Entscheidungen über spezifische Fragen im Zusammenhang mit dem EMS oder der Finanzstabilität zu treffen.

101.

Nach Ansicht von Mallis u. a. sind die Kommission und die EZB die „wahren Urheber“ der streitigen Erklärung. Das Gericht hätte nicht, wie es dies getan habe, über seine eigene in Rn. 61 der angefochtenen Beschlüsse getroffene Feststellung, dass die streitige Erklärung eine Reihe von Formulierungen enthalte, „die kategorisch erscheinen könnten“, und über die Rolle der Kommission und der EZB im Rahmen des ESM-Vertrags, nämlich dass die Kommission das MoU aushandele und unterzeichne und im Benehmen mit der EZB die Durchführung der darin vorgesehenen Maßnahmen durch den betreffenden Mitgliedstaat überwache, hinweggehen dürfen.

102.

Die Kommission macht geltend, Mallis u. a. würden nicht die Randnummern der angefochtenen Beschlüsse benennen, die rechtsfehlerhaft seien. Der erste Rechtsmittelgrund sei daher als unzulässig zu betrachten. Jedenfalls sei er unbegründet, da die angefochtenen Beschlüsse ausreichend begründet seien.

103.

Mallis u. a. hätten mit ihren Rechtsmitteln ohne jegliche Begründung geltend gemacht, dass die streitige Erklärung im Kern einen gemeinsamen Beschluss der EZB und der Kommission darstelle, die „durch die Euro-Gruppe“ handelten. Diese These sei vom Gericht mit einer ausführlichen Begründung zurückgewiesen worden.

104.

Das Vorbringen, das Gericht habe nicht geprüft, dass die Republik Zypern und insbesondere der Präsident der CBC lediglich die Beschlüsse der Euro-Gruppe angewendet hätten, gehe ins Leere, denn es stütze sich auf das fehlerhafte Postulat, dass die streitige Erklärung von der Kommission und der EZB erlassen worden sei. Jedenfalls handele es sich um ein unzulässiges und unschlüssiges Vorbringen, da es mit der vom Gericht vorgenommenen Würdigung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung in keinem Zusammenhang stehe.

105.

Die EZB trägt vor, dass Mallis u. a. versuchten, die Tatsachenfeststellungen des Gerichts anzugreifen. Ferner bestehe kein Zweifel daran, dass diese Tatsachenwürdigung rechtsfehlerfrei sei, da das Vorbringen von Mallis u. a. nach Ansicht der EZB nicht durch konkrete Überlegungen oder die Rechtsprechung untermauert sei.

106.

Jedenfalls brächten Mallis u. a. in ihren Rechtsmittelschriften nichts vor, was ihre Behauptung, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Kommission und die EZB nicht die wahren Urheber der streitigen Erklärung seien, stützen könnte, sondern beschränkten sich darauf, das vom Gericht zurückgewiesene Vorbringen zu wiederholen.

2. Würdigung

107.

Da mit dem ersten und dem dritten Rechtsmittelgrund genau die Feststellung des Gerichts, die streitige Erklärung könne weder der Kommission noch der EZB zugerechnet werden, angegriffen werden soll, sind sie unter der Annahme, dass sie sich in ausreichendem Maße auf die Rn. 41 bis 50 der angefochtenen Beschlüsse beziehen, zusammen zu behandeln.

108.

In der Sache leiten mich die Ausführungen in den Nrn. 54 bis 82 der vorliegenden Schlussanträge zu dem Schluss, dass die streitige Erklärung nicht der Kommission oder der EZB zugerechnet werden kann und dass das Gericht insoweit keinen Rechtsfehler begangen hat. Die Kommission und die EZB treten im Rahmen dieses Verfahrens nämlich nur als Beauftragte des Gouverneursrats des ESM auf, um im Auftrag das MoU auszuhandeln, zu überwachen und zu unterzeichnen. Zudem geht, wie das Gericht in Rn. 43 der angefochtenen Beschlüsse ausführt, weder aus den Vorschriften über die Euro-Gruppe noch aus dem Sachverhalt hervor, dass „dieser Einrichtung von der Kommission oder der EZB Befugnisse übertragen worden sind, und ebenso wenig, dass diese Organe der Euro-Gruppe gegenüber Aufsichtsbefugnisse wahrnehmen können oder ihr Empfehlungen oder gar bindende Weisungen erteilen können“.

109.

Ich frage mich jedoch (auch wenn dies in keiner Weise die Frage berührt, wie mit den fraglichen Rechtsmitteln umzugehen ist), ob das Gericht nicht gleich die Klage für unzulässig hätte erklären sollen, da sie im Hinblick auf die Nichtigerklärung einer Handlung der Euro-Gruppe eindeutig gegen die Kommission und die EZB gerichtet war.

110.

Gewiss zieht, wie das Gericht in Rn. 36 der angefochtenen Beschlüsse entschieden hat, „[d]ie irrtümliche Bezeichnung eines Beklagten, der nicht Urheber der angefochtenen Handlung ist, in der Klageschrift … nicht deren Unzulässigkeit nach sich, wenn sie Gesichtspunkte enthält, die es ermöglichen, die Partei, gegen die sie sich richtet, unmissverständlich festzustellen, wie etwa die Bezeichnung der angefochtenen Handlung und ihres Urhebers“.

111.

So hat der Gerichtshof eine gegen die Europäische Investitionsbank (EIB) und nicht gegen deren Rat der Gouverneure gerichtete Klage zu einer Zeit für zulässig erklärt, zu der der Gerichtshof nach Art. 180 Buchst. b des EWG-Vertrags in Streitsachen über Beschlüsse des Rates der Gouverneure der EIB zuständig war ( 41 ). Er hat entschieden, dass „im Rubrum der Klageschrift zwar die Bank als Beklagte aufgeführt [ist]. Die Klageschrift nimmt jedoch ausdrücklich auf Artikel 180 Buchstabe b EWG-Vertrag Bezug, und nach ihrem Rubrum hat sie die ‚Aufhebung des Beschlusses des Rates der Gouverneure der Bank‘ zum Ziel. Aufgrund dieser Angaben lässt sich unmissverständlich feststellen, dass die Klage gegen den Rat der Gouverneure als das betroffene Organ der Bank gerichtet ist und dass die Klageschrift den Anforderungen des Artikels 38 § 1 der Verfahrensordnung genügt“ ( 42 ).

112.

In jüngerer Zeit hat der Gerichtshof eine vom Königreich Spanien erhobene Nichtigkeitsklage gegen eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates, die jedoch nur gegen den Rat gerichtet war, für zulässig erklärt ( 43 ). Der Gerichtshof hat festgestellt, dass „die ursprüngliche Fassung der Klageschrift, in der die Richtlinie [2002/15/EU] ‚des Europäischen Parlaments und des Rates‘ als Gegenstand der Nichtigkeitsklage genannt ist, implizit, aber eindeutig sowohl das Parlament als auch den Rat als Beklagte [bezeichnet] und keinen Zweifel daran [erlaubt], dass der Kläger die Klage von Anfang an gegen diese beiden Organe richten wollte“ ( 44 ).

113.

Außerdem hatte das Königreich Spanien seine Klageschrift innerhalb der Klagefrist berichtigt und das Parlament und den Rat als Beklagte benannt, und das Parlament konnte somit an dem Verfahren teilnehmen und sich verteidigen.

114.

Ich glaube nicht, dass die vorliegende Rechtssache einen „Fehler“ der Art enthält, wie er im Beschluss Kommission/EIB (85/86, EU:C:1986:292) sowie im Urteil Spanien und Finnland/Parlament und Rat (C‑184/02 und C‑223/02, EU:C:2004:497) festgestellt wurde und der in den Rechtssachen, in denen dieser Beschluss und dieses Urteil ergangen sind, einer Berichtigung der Klageschrift nicht entgegenstand. Ferner haben Mallis u. a., wie aus Rn. 37 der angefochtenen Beschlüsse hervorgeht, an ihrer Entscheidung festgehalten, ihre Klagen gegen die Kommission und die EZB zu richten und nicht gegen die Euro-Gruppe.

115.

Folglich durfte das Gericht den Begriff „irrtümlich“, den es in Rn. 36 der angefochtenen Beschlüsse ( 45 ) im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage verwendet hat, ob die streitige Erklärung der Kommission und der EZB zugerechnet werden kann, zwar auf die vorliegende Rechtssache nicht anwenden, es hätte sich insoweit jedoch auf ein anderes Urteil des Gerichtshofs stützen können ( 46 ).

116.

Der Gerichtshof hat nämlich in Rn. 14 seines Urteils Parlament/Rat und Kommission (C‑181/91 und C‑248/91, EU:C:1993:271) entschieden, dass „[e]in Akt … nicht allein deshalb der Kontrolle nach Artikel [263 AEUV] entzogen [ist], weil er als ‚Entscheidung der Mitgliedstaaten‘ bezeichnet wird. Es ist vielmehr zu prüfen, ob der fragliche Akt nach seinem Inhalt und den gesamten Umständen, unter denen er erlassen wurde, in Wirklichkeit eine Entscheidung des Rates darstellt“. Daraus folgt, dass das Gericht, da die Euro-Gruppe keine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union ist, auf dieser Grundlage in den Rn. 38 bis 50 der angefochtenen Beschlüsse die Zurechenbarkeit der streitigen Erklärung an die Kommission und die EZB prüfen durfte.

117.

Folglich enthalten die Ausführungen des Gerichts zur Frage, ob die streitige Erklärung der Kommission und der EZB zugerechnet werden kann, zwar einen Rechtsfehler, doch konnte diese Prüfung geboten sein und auf einen anderen Grund gestützt werden.

118.

Jedenfalls wären der erste und der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

C – Zum zweiten Rechtsmittelgrund

1. Vorbringen der Parteien

119.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen Mallis u. a. geltend, das Gericht habe zu Unrecht ihr Vorbringen zurückgewiesen, wonach die streitige Entscheidung eine anfechtbare Handlung sei, da sie Rechtswirkungen erzeugt und zu der rechtlichen und tatsächlichen Situation geführt habe, in die die Rechtsmittelführer versetzt worden seien. Das Gericht habe außerdem die willkürliche Auffassung vertreten, dass die Republik Zypern allein für den Haircut der Einlagen verantwortlich sei.

120.

Die Kommission trägt vor, dieser Rechtsmittelgrund entbehre jeder Grundlage, denn das Gericht habe ausführlich die Gründe dargelegt, weshalb die angefochtene Handlung nicht geeignet sei, Rechtswirkungen gegenüber Dritten zu erzeugen. Dies ergebe sich, wie das Gericht zutreffend ausgeführt habe, sowohl aus den Bestimmungen über die Arbeitsweise der Euro-Gruppe, die diese nicht berechtigten, rechtlich verbindliche Handlungen zu erlassen, als auch aus dem Wortlaut der streitigen Erklärung, die rein informativ sei.

121.

Die EZB macht geltend, die Rechtsmittelführer hätten nicht substantiiert vorgetragen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es entschieden habe, dass die Euro-Gruppe keine verbindlichen Maßnahmen erlassen dürfe und dass ihre Erklärungen daher per definitionem keine Rechtswirkungen gegenüber Dritten im Sinne von Art. 263 AEUV erzeugten. Außerdem weist die EZB darauf hin, dass mit dem Rechtsmittel die geltend gemachten Rechtsmittelgründe und ‑argumente genau angegeben werden müssten. Mallis u. a. behaupteten jedoch lediglich, dass das Gericht die oben genannten Passagen anders hätte auslegen müssen, ohne hierzu ein Rechtsargument vorzutragen. Daher sei dieser Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

2. Würdigung

122.

Es ist darauf hinzuweisen, dass „[n]ach ständiger Rechtsprechung … Rügen, die gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zu deren Aufhebung führen [können] und … daher ins Leere [gehen]“ ( 47 ).

123.

Da die entsprechenden Ausführungen des Gerichts in den Rn. 51 bis 62 der angefochtenen Beschlüsse nur „ergänzend“ erfolgten, könnte der zweite Rechtsmittelgrund, selbst wenn er begründet wäre, nicht zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse führen.

124.

Folglich handelt es sich um einen ins Leere gehenden Rechtsmittelgrund, der zurückzuweisen ist.

125.

Der Vollständigkeit halber und unter Verweis auf die Nrn. 54 bis 67 der vorliegenden Schlussanträge und zusätzlich zu meinen Ausführungen zur Frage, ob die Euro-Gruppe eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union im Sinne von Art. 263 Abs. 1 AEUV ist, hat das Gericht meines Erachtens keinen Fehler begangen, als es entschieden hat, dass die streitige Erklärung nicht geeignet sei, Rechtswirkungen gegenüber Dritten zu erzeugen.

126.

Gewiss stehen, wie das Gericht in Rn. 61 der angefochtenen Beschlüsse (in der von „Formulierungen“ die Rede ist, „die kategorisch erscheinen könnten“) hat anklingen lassen, Sprache und Inhalt der streitigen Erklärung nicht ganz mit der Definition und den Aufgaben der Euro-Gruppe gemäß dem Protokoll Nr. 14 – nämlich eine informelle Sitzung der Minister der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, „um Fragen im Zusammenhang mit ihrer gemeinsamen spezifischen Verantwortung im Bereich der einheitlichen Währung zu erörtern“ – im Einklang.

127.

Ich beziehe mich insbesondere auf die Passagen der streitigen Erklärung, in denen die Euro-Gruppe ankündigt, dass sie mit den zyprischen Behörden eine Einigung über die wesentlichen Bestandteile des makroökonomischen Anpassungsprogramms erzielt habe und dass sie diese sowie die Kommission, die EZB und den IWF aufgefordert habe, ein MoU abzuschließen, das diese Bestandteile übernehme ( 48 ).

128.

Bei diesen in die streitige Erklärung und deren Anhang aufgenommenen wesentlichen Bestandteile handelt es sich um die Garantie der Bankeinlagen bis zu einer Höhe von 100000 Euro, die Abwicklung von Laïki, deren Aufspaltung in eine Good Bank und eine Bad Bank, die Übernahme der Good Bank durch Trapeza Kyprou und die Beteiligung der Einleger am Verfahren zur Sanierung dieser beiden Banken in Höhe der nicht versicherten Einlagen ( 49 ), wobei die Rechtmäßigkeit dieses letzten Bestandteils von Mallis u. a. durch ihre Nichtigkeitsklagen vor dem Gericht in Abrede gestellt wird.

129.

Die Euro-Gruppe hat allerdings erklärt, den Restrukturierungsplan des Finanzsektors der Republik Zypern „anzunehmen“, die von den zyprischen Behörden eingegangen Verpflichtungen „zur Kenntnis zu nehmen“ und zu „erwarten“, dass der Gouverneursrat des ESM dem Vorschlag für eine Einigung über die Finanzhilfefazilität rasch zustimmt; diese Formulierungen lassen erkennen, dass es sich nicht um eine Entscheidung mit verbindlichen Rechtswirkungen handelt.

130.

Zudem weise ich darauf hin, dass die streitige Erklärung am 25. März 2013 erlassen wurde, nachdem das zyprische Parlament am 19. März 2013 den Entwurf eines Gesetzes zurückgewiesen hatte, das alle Bankeinlagen der Republik Zypern mit einer Steuer belegt hätte; diese Bedingung hatte die Euro-Gruppe in ihrer Erklärung vom 16. März 2013 im Zusammenhang mit der Feststellung, dass die Gewährung einer Finanzhilfe an die Republik Zypern grundsätzlich gerechtfertigt sei, angeführt ( 50 ).

131.

Ich weise ferner darauf hin, dass die zyprischen Behörden sofort weitere nationale Maßnahmen zur Durchführung der in der streitigen Erklärung genannten politischen Vereinbarung ergriffen haben. Der Haircut von Bankeinlagen bei Laïki und Trapeza Kyprou wurde nämlich in den Dekreten Nrn. 103 und 104 vorgesehen, die von der CBC erlassen wurden und am 29. März 2013 in Kraft traten ( 51 ).

132.

Diese zeitliche Abfolge zeigt gewiss, dass die Euro-Gruppe ohne Zweifel ein beträchtliches politisches Gewicht hat und dass sich die Mitgliedstaaten durch die in diesem Forum erzielten Vereinbarungen verpflichtet fühlen. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass die streitige Erklärung verbindliche Rechtswirkungen gegenüber Dritten im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs erzeugt hat.

133.

Folglich teile ich die Auffassung des Gerichts in Rn. 61 der angefochtenen Beschlüsse, wonach die von der Euro-Gruppe beschlossenen Maßnahmen „nicht isoliert betrachtet werden [können], sondern … vielmehr in ihren Zusammenhang zu stellen [sind], aus dem sich eindeutig der rein informative Inhalt der [streitigen] Erklärung ergibt“.

134.

Anders verhält es sich mit den Bestimmungen des Beschlusses 2013/236 und des Durchführungsbeschlusses 2013/463 ( 52 ), die jeweils in ihren Art. 2 Abs. 6 Buchst. d und 2 Abs. 5 Buchst. c die Zusage der Republik Zypern, Bankeinlagen zu kappen, in eine rechtlich verbindliche Verpflichtung umwandeln. Diese Bestimmungen sind von den vorliegenden Rechtsmitteln jedoch nicht erfasst.

135.

Aus diesen Gründen sollte der zweite Rechtsmittelgrund von Mallis u. a. zurückgewiesen werden.

D – Zum vierten Rechtsmittelgrund

1. Vorbringen der Parteien

136.

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund, der die Verurteilung zur Tragung der Kosten im ersten Rechtszug betrifft, machen Mallis u. a. geltend, dass sie, wenn dem Rechtsmittel stattgegeben würde, nicht zur Tragung der Kosten im ersten Rechtszug verurteilt werden dürften.

137.

Die Kommission trägt vor, die Rechtsmittelführer stellten den Antrag auf Festsetzung der Kosten des Verfahrens zu Unrecht als Rechtsmittelgrund dar.

138.

Die EZB macht geltend, dieser Rechtsmittelgrund ziele darauf ab, die Durchführung der angefochtenen Beschlüsse zu verzögern, und weist insoweit darauf hin, dass ein Rechtsmittel nach Art. 278 AEUV und Art. 60 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs keine aufschiebende Wirkung habe.

2. Würdigung

139.

Wie der Gerichtshof in Rn. 65 des Beschlusses Schmoldt u. a./Kommission (C‑342/04 P, EU:C:2005:562) entschieden hat, „[ist n]ach Artikel 58 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes … ‚[e]in Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung … unzulässig‘. Außerdem sind Anträge, mit denen die Fehlerhaftigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts geltend gemacht wird, nach ständiger Rechtsprechung gemäß der genannten Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind“ ( 53 ).

140.

Da der vierte Rechtsmittelgrund nur die Kosten betrifft und die anderen Rechtsmittelgründe zurückzuweisen sind, ist auch der vierte Rechtsmittelgrund – als unzulässig – zurückzuweisen.

VII – Ergebnis

141.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

die Rechtsmittel zurückzuweisen und

Konstantinos Mallis, Elli Konstantinou Malli, Tameio Pronoias Prosopikou Trapezis Kyprou, Petros Chatzithoma, Elenitsa Chatzithoma, Lella Chatziioannou und Marinos Nikolaou ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und der EZB zu gleichen Teilen aufzuerlegen.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Der Volltext des MoU ist in englischer Sprache auf der Website des Finanzministeriums (Ypourgeío Oikonomikón) der Republik Zypern unter folgender Adresse verfügbar: http://www.mof.gov.cy/mof/mof.nsf/All/B331D12F3608B009C2257D5D00239594/$file/Memorandum%20of%20Understanding%20April%202013.pdf.

( 3 ) Nicht amtliche Übersetzung.

( 4 ) Die Trapeza Kyprou Dimosia Etairia Ltd wird häufig mit ihrem englischen Namen (Bank of Cyprus) oder den entsprechenden Initialen (BoC) bezeichnet.

( 5 ) Ich beziehe mich auf den griechischen Namen der Cyprus Popular Bank Co. Ltd, „Laïki Trapeza“ („Volksbank“).

( 6 ) ABl. L 141, S. 32.

( 7 ) ABl. L 140, S. 1. Mit der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 140, S. 11) gehört die Verordnung Nr. 472/2013 zur „two-pack“ genannten Reform, mit der die wirtschaftliche Integration und die Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gestärkt werden soll.

( 8 ) ABl. L 250, S. 40.

( 9 ) Der Volltext der streitigen Erklärung ist nur auf Englisch auf den Websites der Kommission (http://ec.europa.eu/spain/pdf/acuerdo-eurogrupo-chipre.pdf) und des Rates (http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_Data/docs/pressdata/en/ecofin/136487.pdf) verfügbar.

( 10 ) Es handelt sich um das To peri diasosis me idia mesa tis Trapezas Kyprou Dimosias Etaireias Ltd Diatagma tou 2013, Kanonistiki Dioikitiki Praxi No. 103 (Dekret von 2013 über die Sanierung mit Eigenkapital der Trapeza Kyprou, Verwaltungsakt mit Verordnungscharakter Nr. 103 [Dekret Nr. 103], EE, Anhang III[I], Nr. 4645, 29. März 2013, S. 769 bis 780) und das To Peri tis Polisis Orismenon Ergasion tis Cyprus Popular Bank Public Co Ltd Diatagma tou 2013, Kanonistiki Dioikitiki Praxi No. 104 (Dekret von 2013 über den Verkauf bestimmter Aktivitäten der Laïki, Verwaltungsakt mit Verordnungscharakter Nr. 104 [Dekret Nr. 104], EE, Anhang III[I], Nr. 4645, 29. März 2013, S. 781 bis 788).

( 11 ) Dieses Sanierungsverfahren wird oft als „haircut“ von Bankeinlagen oder „bail-in“ der zyprischen Banken bezeichnet. Der Ausdruck „bail-out“ bedeutet eine Rettung, deren Last von externen Investoren oder vom Steuerzahler zu tragen ist. Der Ausdruck „bail-in“ hingegen bedeutet eine Rettung, bei der die Gläubiger der Bank die Löschung eines Teils ihrer Forderung hinnehmen müssen.

( 12 ) Vgl. Rn. 37 der angefochtenen Beschlüsse.

( 13 ) Art. 1 des Protokolls Nr. 14.

( 14 ) Rn. 44 der angefochtenen Beschlüsse.

( 15 ) Rn. 61 der angefochtenen Beschlüsse.

( 16 ) Vgl. Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325, S. 35, berichtigt im ABl. 2010, L 55, S. 83).

( 17 ) Allgemeine Angelegenheiten; Auswärtige Angelegenheiten; Wirtschaft und Finanzen; Justiz und Inneres; Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz; Wettbewerbsfähigkeit (Binnenmarkt, Industrie, Forschung und Raumfahrt); Verkehr, Telekommunikation und Energie; Landwirtschaft und Fischerei; Umwelt; Bildung, Jugend, Kultur und Sport.

( 18 ) Siehe die Website des Rates unter folgender Adresse: http://www.consilium.europa.eu/de/council-eu/eurogroup/.

( 19 ) Die Arbeitsgruppe „Euro-Gruppe“ ist ein Vorbereitungsgremium, das sich aus Vertretern des Wirtschafts- und Finanzausschusses, die dem Euro-Gebiet angehören, sowie aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank zusammensetzt.

( 20 ) Siehe die Website des Rates unter folgender Adresse: http://www.consilium.europa.eu/de/council-eu/eurogroup/eurogroup-working-group/.

( 21 ) Art. 1 des Protokolls Nr. 14.

( 22 ) Vgl. Urteil Elitaliana/Eulex Kosovo (C‑439/13 P, EU:C:2015:753, Rn. 58 und 59).

( 23 ) Ich stelle fest, dass der Rechnungshof nicht in Art. 263 Abs. 1 AEUV genannt wird, obwohl er, wie Art. 13 Abs. 1 EUV bestimmt, ein Organ der Union und nicht nur eine ihrer Einrichtungen oder sonstigen Stellen ist. Die Frage, ob die Organe erst recht als Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union anzusehen sind oder ob diese Lücke ein Versehen oder Ausdruck dessen ist, dass die Handlungen des Rechnungshofs nicht mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden können, hat sich noch nicht gestellt.

( 24 ) Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Jääskinen in der Rechtssache Elitaliana/Eulex Kosovo (C‑439/13 P, EU:C:2014:2416, Nr. 51): „Auch wenn eine ausdrückliche Bestimmung zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an die in Rede stehende Einheit fehlt, begründet … meines Erachtens der Wortlaut von Art. 263 Abs. 5 AEUV eine sehr starke Vermutung in dem Sinne, dass, wenn die Organe eine Einheit errichten, die den Einzelnen betreffende Entscheidungen treffen kann, dennoch ein Rechtsweg bestehen muss“.

( 25 ) Vgl. auch Rn. 105 des Urteils.

( 26 ) Art. 13 Abs. 5 des ESM-Vertrags.

( 27 ) Teilnahme an den Sitzungen des Gouverneursrats als Beobachter, Verhandlung, Unterzeichnung und Überwachung der Durchführung des MoU durch den betreffenden Mitgliedstaat.

( 28 ) Vgl. Urteil Pringle (C‑370/12, EU:C:2012:756, Rn. 170 bis 176).

( 29 ) Vgl. auch Rn. 174 des Urteils Pringle (C‑370/12, EU:C:2012:756).

( 30 ) Vgl. im Fall der Republik Zypern den Beschluss 2013/236, dessen Art. 2 Abs. 6 Buchst. d bestimmt, dass „[d]as [makroökonomische Anpassungs-]Programm … folgende Maßnahmen und Ergebnisse [vorsieht]: Einleitung von Maßnahmen zur Minimierung der Kosten der Bankenumstrukturierung für die Steuerzahler“. Diese Minimierung der Kosten für die Steuerzahler setzt notwendigerweise die Beteiligung der Einleger und damit den Haircut von Bankeinlagen voraus. Vgl. auch im Fall der Hellenischen Republik den Beschluss 2010/320/EU des Rates vom 8. Juni 2010 gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (ABl. L 145, S. 6), in geänderter Fassung sowie den Beschluss 2011/734/EU des Rates vom 12. Juli 2011 gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (ABl. L 296, S. 38), in geänderter Fassung.

( 31 ) Vgl. Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) (Plenum) 668/2012, Rn. 27, und Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) (Plenum) 2307/2014, Rn. 19.

( 32 ) Vgl. Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) (Plenum) 668/2012, Rn. 27, und Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) (Plenum) 2307/2014, Rn. 19.

( 33 ) Vgl. Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) (Plenum) 668/2012, Rn. 27.

( 34 ) Gegen diese wurde beim Gerichtshof kein Rechtsmittel eingelegt.

( 35 ) Es war definitionsgemäß nicht erforderlich, zu prüfen, ob die Kläger individuell betroffen waren, da die Voraussetzungen kumulativ sind. Ich denke jedoch, dass in diesen Verfahren die Kläger auch nicht als individuell betroffen anzusehen wären.

( 36 ) Was die vorliegende Rechtssache betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Anotato Dikastirio Kyprou (Oberster Gerichtshof der Republik Zypern) die vom Haircut ihrer Konten betroffenen Einleger kein Rechtsschutzinteresse für eine Nichtigkeitsklage gegen die Dekrete Nrn. 103 und 104 haben, weil diese Dekrete nicht die Beziehungen zwischen dem Staat und Privatpersonen betreffen, sondern an die betreffenden Banken gerichtet sind, nämlich an Laïki und Trapeza Kyprou (Urteile Myrto Christodoulou u. a. gegen Kentriki Trapeza Kyprou u. a., Rechtssache Nr. 553/2013 u. a., 7. Juni 2013, und Vias Dimitriou u. a. gegen Kentriki Trapeza Kyprou u. a., Rechtssache Nr. 1034/2013 u. a., 9. Oktober 2014). Gemäß dieser Rechtsprechung können die Einleger die Bank auf der Grundlage ihrer Vertragsbeziehung vor den Zivilgerichten auf Schadensersatz verklagen – ein Verfahren, zu dem die Republik Zypern beigeladen werden könnte. In diesem Zusammenhang könnte die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Dekrete Nrn. 103 und 104 und ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht gestellt werden, um die zivilrechtliche Haftung der Bank und des Staates festzustellen. Auf den ersten Blick erscheint mir dies nicht ausreichend, um den Anforderungen von Art. 19 EUV zu genügen.

( 37 ) Vgl. Art. 15 der Verordnung Nr. 472/2013.

( 38 ) Sechster Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses 2013/463.

( 39 ) Vgl. Nr. 90 der vorliegenden Schlussanträge.

( 40 ) Vgl. Fn. 36 der vorliegenden Schlussanträge.

( 41 ) Vgl. Beschluss Kommission/EIB (85/86, EU:C:1986:292).

( 42 ) Vgl. Beschluss Kommission/EIB (85/86, EU:C:1986:292, Rn. 6).

( 43 ) Vgl. Urteil Spanien und Finnland/Parlament und Rat (C‑184/02 und C‑223/02, EU:C:2004:497).

( 44 ) Vgl. Urteil Spanien und Finnland/Parlament und Rat (C‑184/02 und C‑223/02, EU:C:2004:497, Rn. 17).

( 45 ) Vgl. Nr. 110 der vorliegenden Schlussanträge.

( 46 ) Vgl. Rn. 19 und 20 des Urteils Parlament/Rat und Kommission (C‑181/91 und C‑248/91, EU:C:1993:271), in dem der Gerichtshof das Vorbringen zurückgewiesen hat, wonach die Tatsache, dass die Kommission mit der Verwaltung einer Sonderhilfe für Bangladesch beauftragt sei, ausreiche, um dem Rat die Entscheidung der Vertreter der Mitgliedstaaten, mit der diese Hilfe gewährt werde, zuzurechnen, weil „Artikel 155 vierter Gedankenstrich EWG-Vertrag … nicht aus[schließt], dass die Mitgliedstaaten die Kommission damit betrauen, für die Koordinierung einer von ihnen gemeinsam aufgrund eines Aktes ihrer im Rat vereinigten Vertreter unternommenen Aktion zu sorgen“.

( 47 ) Beschluss Schneider Electric/Kommission (C‑188/06 P, EU:C:2007:158, Rn. 64). Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 148) und HABM/Celltech (C‑273/05 P, EU:C:2007:224, Rn. 56 und 57) sowie Beschluss Piau/Kommission (C‑171/05 P, EU:C:2006:149, Rn. 86).

( 48 )

( 49 ) Vgl. Nrn. 30 und 31 der vorliegenden Schlussanträge.

( 50 ) Vgl. Nrn. 25 bis 29 der vorliegenden Schlussanträge.

( 51 ) Vgl. Nrn. 32 bis 35 der vorliegenden Schlussanträge.

( 52 ) Vgl. entsprechend Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) (Plenum) 668/2012, Rn. 27, und Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) (Plenum) 2307/2014, Rn. 19, sowie Nrn. 86 bis 88 der vorliegenden Schlussanträge.

( 53 ) Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Henrichs/Kommission (C‑396/93 P, EU:C:1995:280, Rn. 65 und 66), Kommission und Frankreich/TF1 (C‑302/99 P und C‑308/99 P, EU:C:2001:408, Rn. 31), Freistaat Sachsen u. a./Kommission (C‑57/00 P und C‑61/00 P, EU:C:2003:510, Rn. 124) sowie Tralli/EZB (C‑301/02 P, EU:C:2005:306, Rn. 88).

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