Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. März 2007 – Schneider Electric/Kommission
(Rechtssache C‑188/06 P)
„Rechtsmittel – Unternehmenszusammenschlüsse – Stromversorgungsmarkt – Entscheidungen über die Einleitung und die Einstellung des Verfahrens“
1. Rechtsmittel – Gründe – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58) (vgl. Randnr. 28)
2. Rechtsmittel – Gründe – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 55, 78)
3. Rechtsmittel – Gründe – Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist — Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58) (vgl. Randnrn. 64, 80)
4. Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Prüfung durch die Kommission – Entscheidung über die Einleitung der Phase der eingehenden Prüfung (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 72)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 31. Januar 2006, Schneider Electric SA/Kommission (T-48/03), mit dem eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 2002 über die Einleitung der Phase der eingehenden Prüfung des Zusammenschlusses von Schneider und Legrand (Sache COMP/M.2283 — Schneider/Legrand II) und der Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2002 über die Einstellung des Verfahrens zur Kontrolle dieses Vorhabens als unzulässig abgewiesen wurde |
Tenor
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Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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Die Schneider Electric SA trägt die Kosten. |