Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. März 2007 – Schneider Electric/Kommission

(Rechtssache C‑188/06 P)

„Rechtsmittel – Unternehmenszusammenschlüsse – Stromversorgungsmarkt – Entscheidungen über die Einleitung und die Einstellung des Verfahrens“

1.                     Rechtsmittel – Gründe – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58) (vgl. Randnr. 28)

2.                     Rechtsmittel – Gründe – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 55, 78)

3.                     Rechtsmittel – Gründe – Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist — Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58) (vgl. Randnrn. 64, 80)

4.                     Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Prüfung durch die Kommission – Entscheidung über die Einleitung der Phase der eingehenden Prüfung (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 72)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 31. Januar 2006, Schneider Electric SA/Kommission (T-48/03), mit dem eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 2002 über die Einleitung der Phase der eingehenden Prüfung des Zusammenschlusses von Schneider und Legrand (Sache COMP/M.2283 — Schneider/Legrand II) und der Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2002 über die Einstellung des Verfahrens zur Kontrolle dieses Vorhabens als unzulässig abgewiesen wurde

Tenor

 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

Die Schneider Electric SA trägt die Kosten.