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Document 62015CA0262

    Rechtssache C-262/15: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 26. Mai 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs - Österreich) – GD European Land Systems – Steyr GmbH/Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsamer Zolltarif — Einreihung von Waren — Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 — Kombinierte Nomenklatur — Position 8710 und Unterposition 9305 91 00 — Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII und Anmerkung 1 Buchst. c zu Kapitel 93 — Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge — Kriegswaffen — Einreihung eines Turmsystems)

    ABl. C 260 vom 18.7.2016, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.7.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 260/9


    Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 26. Mai 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs - Österreich) – GD European Land Systems – Steyr GmbH/Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien

    (Rechtssache C-262/15) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Einreihung von Waren - Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 - Kombinierte Nomenklatur - Position 8710 und Unterposition 9305 91 00 - Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII und Anmerkung 1 Buchst. c zu Kapitel 93 - Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge - Kriegswaffen - Einreihung eines Turmsystems))

    (2016/C 260/12)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Verwaltungsgerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: GD European Land Systems – Steyr GmbH

    Beklagter: Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien

    Tenor

    Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der sich aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 ergebenden Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Turmsystem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das für die Erzeugung von Panzerwagen eingeführt und danach tatsächlich für diesen Zweck verwendet wurde, in die Position 8710 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist, wenn es „hauptsächlich“ für einen Panzerwagen bestimmt ist, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der objektiven Merkmale und Eigenschaften dieses Turmsystems zu überprüfen hat, ohne dass dessen endgültige Verwendung im vorliegenden Fall für die Einreihung entscheidend wäre. Andernfalls ist das Turmsystem als Teil oder Zubehör von „Kriegswaffen“ in die Unterposition 9305 91 00 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.


    (1)  ABl. C 294 vom 7.9.2015.


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