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Document 62015CA0064

Rechtssache C-64/15: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 28. Januar 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — BP Europa SE/Hauptzollamt Hamburg-Stadt (Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerrecht — Allgemeines Verbrauchsteuersystem — Richtlinie 2008/118/EG — Unregelmäßigkeit, die während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren eingetreten ist — Beförderung von Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung — Zum Zeitpunkt der Lieferung fehlende Waren — Erhebung der Verbrauchsteuer mangels Nachweises der Zerstörung oder des Verlustes der Waren)

ABl. C 106 vom 21.3.2016, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/8


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 28. Januar 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — BP Europa SE/Hauptzollamt Hamburg-Stadt

(Rechtssache C-64/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Allgemeines Verbrauchsteuersystem - Richtlinie 2008/118/EG - Unregelmäßigkeit, die während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren eingetreten ist - Beförderung von Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung - Zum Zeitpunkt der Lieferung fehlende Waren - Erhebung der Verbrauchsteuer mangels Nachweises der Zerstörung oder des Verlustes der Waren))

(2016/C 106/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: BP Europa SE

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Stadt

Tenor

1.

Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG ist dahin auszulegen, dass die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung im Sinne dieser Bestimmung in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens dann endet, wenn der Empfänger dieser Waren nach vollständiger Entladung des sie befördernden Transportmittels festgestellt hat, dass die Warenmenge geringer ist als die Menge, die ihm hätte geliefert werden sollen.

2.

Art. 7 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 ist dahin auszulegen, dass

zu den von ihnen geregelten Fällen der von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erfasste Fall nicht gehört und

der Umstand, dass in einer nationalen Vorschrift zur Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht ausdrücklich erwähnt wird, dass die Unregelmäßigkeit im Sinne dieser Richtlinienbestimmung die Überführung der betreffenden Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge gehabt haben muss, der Anwendung dieser nationalen Vorschrift bei der Feststellung von Fehlmengen, die notwendigerweise eine solche Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr nach sich ziehen, nicht entgegenstehen kann.

3.

Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2008/118 ist dahin auszulegen, dass er nicht nur dann anwendbar ist, wenn die gesamte Menge der in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderten Waren nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen ist, sondern auch dann, wenn nur eine Teilmenge dieser Waren nicht am Bestimmungsort eintrifft.


(1)  ABl. C 138 vom 27.4.2015.


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