EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62014TN0711

Rechtssache T-711/14: Klage, eingereicht am 7. Oktober 2014 — Arcofin u. a./Kommission

ABl. C 409 vom 17.11.2014, p. 63–64 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 409/63


Klage, eingereicht am 7. Oktober 2014 — Arcofin u. a./Kommission

(Rechtssache T-711/14)

2014/C 409/85

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Arcofin SCRL (Schaerbeek, Belgien), Arcopar SCRL (Schaerbeek) und Arcoplus (Schaerbeek) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. B. Martens, A. Verlinden und C. Maczkovics)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang für nichtig zu erklären, soweit darin die Beihilfemaßnahme für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und der belgische Staat aufgefordert wird, die Beihilfe zurückzufordern und sich jeder Zahlung aus der Garantie an die privaten Anteilseigner der Klägerinnen zu enthalten;

weiter hilfsweise, Art. 2, Art. 3 und Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit diese Artikel den belgischen Staat auffordern, die Beihilfe zurückzufordern und sich jeder Zahlung aus der Garantie an die privaten Anteilseigner der Klägerinnen zu enthalten;

der Kommission in jedem Fall die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen begehren die Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/686/EU der Kommission vom 3. Juli 2014 (bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C [2014] 1021 final) über die staatliche Beihilfe Belgiens in Form einer Garantieregelung zum Schutz der Anteile privater Anteilseigner an Finanzgenossenschaften (staatliche Beihilfe SA.33927 [2012/C] [ex 2011/NN]) (ABl. L 284, S. 53).

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 107 Abs. 1, Art. 108 und Art. 296 Abs. 2 AEUV, Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1), den Grundsatz der Begründung von Rechtsakten und die Verfahrensregeln zur Beweislast und Beweisführung verstoßen, indem sie zu Unrecht und ohne hierfür eine Begründung zu geben angenommen habe, dass die Klägerinnen die einzigen tatsächlichen Begünstigten der Beihilfe gewesen wären.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 107 Abs. 1, Art. 296 Abs. 2 AEUV und den Grundsatz der Begründung von Rechtsakten verstoßen sowie den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt, indem sie zu Unrecht und ohne hierfür eine Begründung zu geben angenommen habe, dass die Garantieregelung den Wettbewerb mit anderen Genossenschaften und Anbietern von Finanzanlageprodukten verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten einschränken könne.

3.

Dritter, hilfsweise geltend gemachter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b und Art. 108 Abs. 2 AEUV verstoßen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie zu Unrecht entschieden habe, dass die Garantieregelung mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei.

Die Klägerinnen machen geltend, dass, soweit eine staatliche Beihilfe vorliege, diese als Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Belgiens im Sinne des Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar hätte erklärt werden müssen.

4.

Vierter, weiter hilfsweise geltend gemachter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV, Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da das berechtigte Vertrauen, das die Klägerinnen in die Rechtmäßigkeit der Maßnahme haben durften, dem Verlangen der Kommission nach einer Rückforderung der Beihilfe entgegenstehe.

5.

Fünfter, höchst hilfsweise geltend gemachter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 und Art. 108 AEUV sowie die Verordnung (EG) Nr. 659/1999, Ermessensüberschreitung oder jedenfalls Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da ein Beschluss, mit dem die Kommission einem Mitgliedstaat auferlege, eine bestimmte Maßnahme zur Aufhebung der Beihilfe zu treffen, wie im vorliegenden Fall, sich jeder Zahlung an die privaten Anteilseigner der Klägerinnen zu enthalten, offensichtlich die Befugnisse der Kommission übersteige oder jedenfalls offensichtlich unverhältnismäßig sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83, S. 1).


Top