This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62014TN0700
Case T-700/14: Action brought on 24 September 2014 — TV1 v Commission
Rechtssache T-700/14: Klage, eingereicht am 24. September 2014 — TV1/Kommission
Rechtssache T-700/14: Klage, eingereicht am 24. September 2014 — TV1/Kommission
ABl. C 409 vom 17.11.2014, p. 60–61
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/60 |
Klage, eingereicht am 24. September 2014 — TV1/Kommission
(Rechtssache T-700/14)
2014/C 409/81
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: TV1 GmbH (Unterföhring, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Scherer-Leydecker, J. Mey und A. Rausch)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Vergabeentscheidung der Europäischen Kommission betreffend Los IV der Ausschreibung PO/2014-03/A4 für nichtig zu erklären und die Beschlüsse der Beklagten, den Auftrag nicht an die Klägerin zu vergeben, mitgeteilt am 25. Juli 2014, sowie den Beschluss der Beklagten, den Auftrag für Los IV an ein anderes Unternehmen zu vergeben, mitgeteilt am 1. August 2014, aufzuheben; |
— |
den durch oder nach Zuschlagserteilung abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag für nichtig zu erklären; |
— |
die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen, einschließlich etwaiger Gerichtskosten, etwaiger Leistungen an Sachverständige und der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen der Klägerin, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Anwaltsvergütung; |
— |
der Beklagten im Wege einer prozessleitenden Maßnahme gemäß Art. 64 § 3 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts zur Vorlage der Vergabeakte und sonstiger relevanter Dokumente aufzufordern und der Klägerin vollumfassend die bislang versagte Akteneinsicht zu gewähren. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Ungewöhnlich niedriges Angebot des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat Die Klägerin rügt, dass die Kommission eine sorgfältige Prüfung des, nach Ansicht der Klägerin, offensichtlich ungewöhnlich niedrigen Angebots des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat, unterlassen habe und dieses Angebot bzw. den Bieter nicht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen habe. Die Kommission habe damit ihre Pflicht gemäß Art. 110 Abs. 2 der Verordnung Nr. 966/2012 (1) i.V.m. Art. 151 der Verordnung Nr. 1268/2012 (2) sowie die ihr aus Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erwachsende Verpflichtung zu einer guten Verwaltung verletzt. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Fehlerhafte Ausschreibungsunterlagen Die Klägerin rügt ferner, dass die Kommission vergaberechtliche Grundsätze, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung und der Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs sowie Artikel 102 EU-Haushaltsordnung verletzt habe. Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang vor, dass die Kommission die Voraussetzungen des Artikels 105 der EU-Haushaltsordung an vollständige, klare und präzise Ausschreibungsunterlagen nicht beachtet habe. |
3. |
Dritter Klagegrund: Fehlerhafte Bewertung des Angebots des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat An dieser Stelle macht die Klägerin geltend, dass die Bewertung des Angebots des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat, nicht der Begründungspflicht genüge und auf unrichtig ermittelten Sachverhalten sowie offensichtlichen Beurteilungsfehlern und Ermessensmissbrauch beruhe. |
4. |
Vierter Klagegrund: Fehlerhafte Bewertung des Angebots der Klägerin Die Klägerin rügt zudem, dass die Auskünfte der Kommission hinsichtlich des Angebots der Klägerin nicht der Begründungspflicht genügten und der Kommission bei der Bewertung des Angebots der Klägerin offensichtliche Beurteilungs- und Ermessensfehler unterlaufen seien. |
(1) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298, S. 1).
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362, S. 1).