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Document 62014TN0561

    Rechtssache T-561/14: Klage, eingereicht am 25. Juli 2014 — „Einer von uns“ u. a./Parlament u. a.

    ABl. C 409 vom 17.11.2014, p. 45–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.11.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 409/45


    Klage, eingereicht am 25. Juli 2014 — „Einer von uns“ u. a./Parlament u. a.

    (Rechtssache T-561/14)

    2014/C 409/65

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: Europäische Bürgerinitiative „Einer von uns“ u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. de La Hougue)

    Beklagte: Europäisches Parlament, Europäische Kommission und Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Kläger beantragen,

    die Mitteilung KOM(2014) 355 endg. der Kommission für nichtig zu erklären;

    hilfsweise, Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 für nichtig zu erklären;

    den Beklagten die Verfahrenskosten der Kläger aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage machen die Kläger drei Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Die Antwort der Kommission auf den Gesetzesvorschlag der Kläger und auf die von den Klägern in der Bürgerinitiative „Einer von uns“ vorgebrachten Anliegen sei nicht zufriedenstellend, da die Kommission i) sich nicht zu dem Umstand äußere, dass der menschliche Embryo ein menschliches Wesen sei und ii) sich nicht mit offensichtlichen Widersprüchen auseinandersetze.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den demokratischen Prozess, da die Kommission:

    keine rechtlichen Gründe für ihre Weigerung, den Vorschlag der Kläger dem Parlament zu übermitteln, angebe;

    die Anforderungen der Verordnung Nr. 211/2011 (1) missverstehe und eine Monopolstellung im Gesetzgebungsverfahren aufrechterhalte, was den Bestimmungen der Verträge über den institutionellen Dialog zuwiderlaufe;

    ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen nicht wie von der Verordnung Nr. 211/2011 gefordert getrennt darlege.

    3.

    Dritter Klagegrund: Verstoß der Verordnung Nr. 211/2011 gegen die Verträge. Die Kläger tragen vor, dass:

    den Zielen des Vertrags von Lissabon, die demokratische Legitimität der Institutionen zu verbessern und die Teilnahme der Unionsbürger am demokratischen Prozess zu fördern, entgegengewirkt werde, wenn eine Bürgerinitiative von der Kommission aus subjektiven oder willkürlichen Gründen abgelehnt werden könne, ohne dass sie vom Parlament geprüft worden sei;

    gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen werde, wenn die Entscheidung der Kommission keiner Rechtskontrolle unterliege.


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. 2011, L 65, S. 1).


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