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Document 62014TN0556

Rechtssache T-556/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. Juli 2014 von Victor Navarro gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 21. Mai 2014 in der Rechtssache F-46/13, Navarro/Kommission

ABl. C 351 vom 6.10.2014, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 351/16


Rechtsmittel, eingelegt am 28. Juli 2014 von Victor Navarro gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 21. Mai 2014 in der Rechtssache F-46/13, Navarro/Kommission

(Rechtssache T-556/14 P)

2014/C 351/20

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Victor Navarro (Sterrebeek, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Blot)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 21. Mai 2014 in der Rechtssache F-46/13 aufzuheben;

demzufolge den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen des Rechtsmittelführers stattzugeben und somit

den Beschluss der Europäischen Kommission als zum Vertragsabschluss ermächtigte Behörde vom 4. Oktober 2012, den Rechtsmittelführer nicht als Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten der Funktionsgruppe II einzustellen, aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung der zum Vertragsabschluss ermächtigten Behörde vom 7. Februar 2013, mit der die Beschwerde des Rechtsmittelführers vom 19. Oktober 2012 abgewiesen wurde, aufzuheben;

ihm Ersatz seines materiellen Schadens zuzusprechen;

ihm für den entstandenen immateriellen Schaden einen nach billigem Ermessen und vorläufig auf 50  000 Euro festgelegten Betrag zuzuerkennen;

der Beklagten die gesamten Kosten, einschließlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens, aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Grenzen der gerichtlichen Nachprüfung durch das Gericht für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: GöD), soweit dieses seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Verwaltung gesetzt habe;

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, soweit das GöD zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass gemäß Art. 3 Abs. 2 des Anhangs IV der allgemeinen Durchführungsbestimmungen vom 2. März 2011 (1) die Berufserfahrung ordnungsgemäß belegt werden und mit einem der Tätigkeitsbereiche der Kommission im Zusammenhang stehen müsse.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verfälschung des zu beurteilenden Sachverhalts, da das GöD im angefochtenen Urteil davon ausgegangen sei, dass der Rechtsmittelführer keine Beschreibung der für Continental Airlines Inc. erbrachten Tätigkeiten geliefert habe und somit nicht den Nachweis der „Einschlägigkeit“ seiner Berufserfahrung im Hinblick auf die Tätigkeit einer Sekretariatskraft erbracht habe.


(1)  Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 79 Abs. 2 der BBSB über die Bedingungen für den Einsatz der von der Kommission gemäß Art. 3a und Art. 3b dieser Beschäftigungsbedingungen eingestellten Vertragsbediensteten vom 2. März 2011, veröffentlicht in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 33, 2011.


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