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Document 62014TN0355

    Rechtssache T-355/14: Klage, eingereicht am 30. Mai 2014 — STC/Kommission

    ABl. C 223 vom 14.7.2014, p. 64–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.7.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 223/64


    Klage, eingereicht am 30. Mai 2014 — STC/Kommission

    (Rechtssache T-355/14)

    (2014/C 223/66)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: STC SpA (Forlì, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Marelli und G. Delucca)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die angefochtenen Maßnahmen mit allen sich daraus ergebenden rechtlichen und gesetzlichen Folgen aufzuheben und insbesondere

    die Vergabebehörde zum Ersatz des durch die rechtswidrig ergriffenen Maßnahmen verursachten Schadens entweder durch Wiederherstellung des früheren Zustandes in Form der der erneuten Vergabe zu Gunsten der Klägerin, oder durch Leistung des Gegenwertes und im letzteren Fall zum Ersatz des Schadens, der durch den Verlust des Unternehmensgewinns entstanden ist, und des sogenannten curricularen Schadens [fehlende Steigerung des Unternehmenswertes durch das Nichteintreten der Referenzwirkung des Auftrags], in der Gesamthöhe von 15 % des von der Klägerin im Angebot genannten Preises oder hilfsweise, von 15 % des Ausschreibungswertes oder, höchst hilfsweise, in anderer, vom Gericht gegebenenfalls nach billigem Ermessen festzulegender Höhe (höher oder geringer) jeweils zuzüglich Verzugszinsen zu verurteilen und

    die Beklagte unter dem Vorbehalt der Festsetzung der Höhe zur Zahlung der gesamten Verfahrenskosten, einschließlich zusätzlicher, laufender und sonstiger gesetzlich geschuldeter Kosten, zu verurteilen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die vorliegende Klage richtet sich gegen die negative Bewertung des von der Klägerin abgegebenen Angebots im von der Europäischen Kommission, Generaldirektion, Gemeinsame Forschungsstelle, Standortmanagement Ispra, Referat für Instandhaltung und Betrieb durchgeführten Ausschreibungsverfahren JRC IPR 2013 C04 0031 OC, das mit der Bekanntmachung vom 3.4.2014 Ref. Ares(2014)1041060 veröffentlicht wurde, gegen die Vergabe des Auftrags an ein anderes Unternehmen und gegen die Ablehnung des Antrags auf Zugang zu den Vergabeunterlagen.

    Gegenstand des betreffenden Vergabeverfahrens waren die Ausführungsplanung, die Lieferung von Geräten und die Konstruktion einer neuen Turbogasanlage der dritten Generation mit einem Vertrag über die gewöhnliche und außergewöhnliche Instandhaltung für die Dauer von sechs Jahren, für die ersten beiden Jahre hiervon als Gewährleistung.

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

    1.

    Der erste Klagegrund stützt sich auf die fehlende Anerkennung des Rechts der Klägerin, Zugang zu den Ausschreibungsunterlagen zu bekommen. Die Klägerin beklagt in diesem Zusammenhang die Verletzung:

    von Art. 42 und von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

    des Rechts auf Zugang zu den Ausschreibungsunterlagen unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Zugangs zur Rangordnung der Vergabe, zu den von den anderen Bewerbern erzielten Punkten und zum gesamten Text des Berichts über die Bewertung der Klägerin und

    des Rechts auf Verteidigung und effektiven Rechtsschutz.

    2.

    Der zweite Klagegrund stützt sich auf das wirtschaftliche Angebot, das die Klägerin abgegeben habe. Die Klägerin beklagt in diesem Zusammenhang die Verletzung:

    von Art. 296 AEUV wegen widersprüchlicher und mangelnder Begründung,

    des Rechts auf eine gute Verwaltung gemäß Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

    von Art. 112 Abs. 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298, S. 1),

    von Art. 160 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362, S. 1) und

    des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Transparenz in der Bewertungsphase der Angebote zur Vergabe des Zuschlags und die Verletzung der Anerkennung der Chancengleichheit aller Bieter.

    3.

    Der dritte Klagegrund stützt sich auf das von der Klägerin abgegebene technische Angebot. Sie beklagt in diesem Zusammenhang die Verletzung:

    von Art. 296 AEUV wegen widersprüchlicher und mangelnder Begründung,

    des Rechts auf eine gute Verwaltung gemäß Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

    von Art. 112 Abs. 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298, S. 1),

    von Art. 139 Abs. 1 und von Art. 160 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362, S. 1) und

    des Grundsatzes der Transparenz und von Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

    Die Klägerin beklagt ferner eine Verzerrung in Bezug auf die Ergebnisunterlagen.


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