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Document 62014TN0338

    Rechtssache T-338/14: Klage, eingereicht am 19. Mai 2014 — UNIC/Kommission

    ABl. C 212 vom 7.7.2014, p. 41–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.7.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 212/41


    Klage, eingereicht am 19. Mai 2014 — UNIC/Kommission

    (Rechtssache T-338/14)

    2014/C 212/53

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Unione Nazionale Industria Conciaria (UNIC) (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Fratini und M. Bottino

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    das Gericht möge der Klage stattgeben und infolgedessen den angefochtenen Beschluss für nichtig erklären;

    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage richtet sich gegen den Beschluss der Europäischen Kommission vom 19. März 2014, mit dem der Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Rücknahme der zugunsten von Indien, Pakistan und Äthiopien gewährten Zollpräferenzregelungen auf Rohhäute und halb verarbeitetes Leder gemäß den Abschnitten S-8a, S-8b und S-12a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303, S. 1) abgelehnt worden ist.

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 296 AEUV und Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

    Insoweit wird geltend gemacht, der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Pflicht zu einer klaren, genauen und unmissverständlichen Begründung entsprechend der Auslegung in der Rechtsprechung des Gerichtshofs.

    2.

    Zweiter Klagegrund: offenkundiger Beurteilungsfehler

    Insoweit wird ein offenkundiger Beurteilungsfehler in Bezug auf die Angemessenheit der vorübergehenden Rücknahme der Präferenzregelungen hinsichtlich des Problems der Lieferung von Rohstoffen und in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die vorübergehende Rücknahme der Indien, Äthiopien und Pakistan gewährten Präferenzregelungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Buchst. d der genannten Verordnung geltend gemacht.

    3.

    Dritter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

    Insoweit wird das Fehlen einer Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens zur Rücknahme der Zollpräferenzregelungen gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchst. d der genannten Verordnung geltend gemacht.


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