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Document 62014TN0234

    Rechtssache T-234/14: Klage, eingereicht am 11. April 2014 — Mammoet Salvage/Kommission

    ABl. C 184 vom 16.6.2014, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.6.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 184/37


    Klage, eingereicht am 11. April 2014 — Mammoet Salvage/Kommission

    (Rechtssache T-234/14)

    2014/C 184/59

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Parteien

    Klägerin: Mammoet Salvage BV (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Kuypers en A. Schadd)

    Beklagte: Europäische Union, vertreten durch Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    in erster Linie festzustellen, dass die Europäische Union und/oder die Europäische Kommission untätig geblieben sind;

    hilfsweise, die Europäische Union und/oder die Europäische Kommission zur Zahlung der geschuldeten Beträge an die Klägerin zu verurteilen;

    weiter hilfsweise, die Europäische Union und/oder die Europäische Kommission zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin zu verurteilen;

    in allen drei Fällen das Verfahren nach Art. 77 der Verfahrensordnung des Gerichts für drei Monate auszusetzen, nachdem die Klägerin das Schiedsurteil erhalten hat;

    der Europäischen Union und/oder der Europäischen Kommission die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin erhielt 2010 bei einer Ausschreibung im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds den Zuschlag für einen Auftrag zur Beseitigung von 74 Schiffswracks in einem Hafen in Mauretanien. Für die Finanzierung des zwischen Mauretanien und der Klägerin geschlossenen Vertrags verbürgte sich der Botschafter und Leiter der Delegation der Europäischen Union in Mauretanien im Namen der Europäischen Kommission. Durch die Verbürgung wurde die Beklagte nicht Vertragspartei, sondern übernahm die Verpflichtung, die verrichteten Tätigkeiten zu bezahlen.

    Zur Stützung ihrer Klage führt die Klägerin drei Klagegründe an:

    1.

    Erster Klagegrund, gestützt auf die Untätigkeit der Beklagten

    Der Vertrag zwischen der Klägerin und Mauretanien enthalte eine Bestimmung, wonach die Zahlungsverpflichtungen der Union spätestens achtzehn Monate nach Ende des Zeitraums für die Auftragsausführung endeten. Die Klägerin habe Mauretanien und die Delegation der Europäischen Union am 4. Dezember 2013 um Verlängerung dieser Frist ersucht. Auf dieses Ersuchen, tätig zu werden, habe die Beklagte nicht reagiert.

    2.

    Zweiter Klagegrund, gestützt auf die Verbürgung für die Finanzierung des Vertrags durch die Europäische Kommission

    Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Auftrag erfüllt sei, und beantragt deshalb, die Beklagte zur Bezahlung der offenen Rechnungen, d. h. zur Zahlung der ihr für die von ihr ausgeführten Arbeiten noch geschuldeten Beträge, zu verurteilen.

    3.

    Dritter Klagegrund, gestützt auf die außervertragliche Haftung der Europäischen Union

    Für den Fall, dass das das Gericht der Auffassung sein sollte, dass der für die Europäische Union geltende Zahlungszeitraum abgelaufen sei, beantragt die Klägerin, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der offenen Rechnungsbeträge zu verurteilen.

    Weiter beantragt sie, festzustellen, dass die Beklagte durch die Hinzuziehung von Sachverständigen, durch die ein außervertraglicher Schaden entstanden sei, ihre Rechte verletzt hat.


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