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Document 62014TN0224

    Rechtssache T-224/14: Klage, eingereicht am 23. Juli 2014 — CW/Rat

    ABl. C 351 vom 6.10.2014, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.10.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 351/9


    Klage, eingereicht am 23. Juli 2014 — CW/Rat

    (Rechtssache T-224/14)

    2014/C 351/11

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: CW (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Tekari)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    den Durchführungsbeschluss 2014/49/GASP des Rates vom 30. Januar 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien für nichtig zu erklären, soweit er den Kläger betrifft;

    festzustellen, dass er infolge der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses als nie in die Liste der vom Einfrieren der Vermögenswerte betroffenen Personen aufgenommen gilt und kein Rechtsakt oder Beschluss des Rates seinen Namen als Gegenstand einer Maßnahme des Einfrierens von Vermögenswerten nennen darf;

    den Rat der Europäischen Union zur Zahlung eines Betrags von hunderttausend Euro als Ersatz des ihm entstandenen immateriellen und materiellen Schadens zu verurteilen;

    dem Rat der Europäischen Union neben dessen eigenen Kosten die Kosten des Klägers aufzuerlegen, die im Hinblick auf die Situation der Parteien und den Arbeitsaufwand, den die Führung eines solchen Falls mit sich bringt, angemessen festzulegen sind.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Fehlen einer Rechtsgrundlage für den Beschluss 2014/49/GASP (1), soweit dieser auf einem anderen als dem in Art. 1 des Beschlusses 2011/72/GASP (2) vorgesehenen Grund beruhe und da jedenfalls der als Rechtsgrundlage herangezogene Beschluss 2011/72/GASP nicht im Einklang mit der unionsrechtlichen Regelung über gezielte Sanktion stehe.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verletzung des Eigentumsrechts, da es sich bei den gegen den Kläger verhängten restriktiven Maßnahmen um eine nicht gerechtfertigte Beschränkung seines Eigentumsrechts handele.


    (1)  Beschluss 2014/49/GASP des Rates vom 30. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 28, S. 38).

    (2)  Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 28, S. 62).


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