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Document 62014TA0700

Rechtssache T-700/14: Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2017 — TV1 GmbH/Europäische Kommission (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibungsverfahren — Erbringung von integrierten Dienstleistungen für audiovisuelle Produktion, Verbreitung und Archivierung — Ablehnung des Angebots eines Bieters — Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter — Ungewöhnlich niedriges Angebot — Pflicht, nähere Angaben anzufordern — Begründungspflicht — Transparenz — Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbot — Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

ABl. C 78 vom 13.3.2017, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/19


Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2017 — TV1 GmbH/Europäische Kommission

(Rechtssache T-700/14) (1)

((Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Erbringung von integrierten Dienstleistungen für audiovisuelle Produktion, Verbreitung und Archivierung - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Ungewöhnlich niedriges Angebot - Pflicht, nähere Angaben anzufordern - Begründungspflicht - Transparenz - Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbot - Offensichtlicher Beurteilungsfehler))

(2017/C 078/25)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: TV1 GmbH (Unterföhring, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Scherer-Leydecker, J. Mey und A. Rausch)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch F. Moro und M. Noll-Ehlers, dann durch F. Moro und T. Maxian Rusche und schließlich durch T. Maxian Rusche und A. Katsimerou)

Gegenstand

Klage wegen eines auf Art. 263 AEUV gestützten Antrags auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission, mit dem das Angebot der Klägerin für Los IV „Streaming, Komprimierung, Hosting und Lieferung von Inhalten“ im Rahmen einer Auftragsbekanntmachung mit der Referenz PO/2014-03/A4 „Integrierte Dienstleistungen für audiovisuelle Produktion, Verbreitung und Archivierung“ abgelehnt wurde, des Beschlusses, mit dem die Kommission das Los an den erfolgreichen Bieter vergab, und des zwischen der Kommission und dem erfolgreichen Bieter geschlossenen Dienstleistungsvertrags.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die TV1 trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 409 vom 17.11.2014.


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