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Document 62014TA0644

    Rechtssache T-644/14: Urteil des Gerichts vom 20. Juli 2017 — ADR Center/Kommission (Finanzielle Unterstützung — Generelles Programm „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007-2013 — Spezifisches Programm „Ziviljustiz“ — Nichtigkeitsklage — Beschluss, der einen vollstreckbaren Titel darstellt — Art. 299 AEUV — Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Klage, die darauf gerichtet ist, der Kommission die Zahlung des nach den Finanzhilfevereinbarungen fälligen Restbetrags aufzugeben — Teilweise Umdeutung der Klage — Schiedsklausel — Zuständigkeit des Gerichts — Erstattungsfähige Kosten)

    ABl. C 293 vom 4.9.2017, p. 29–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.9.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 293/29


    Urteil des Gerichts vom 20. Juli 2017 — ADR Center/Kommission

    (Rechtssache T-644/14) (1)

    ((Finanzielle Unterstützung - Generelles Programm „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007-2013 - Spezifisches Programm „Ziviljustiz“ - Nichtigkeitsklage - Beschluss, der einen vollstreckbaren Titel darstellt - Art. 299 AEUV - Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Klage, die darauf gerichtet ist, der Kommission die Zahlung des nach den Finanzhilfevereinbarungen fälligen Restbetrags aufzugeben - Teilweise Umdeutung der Klage - Schiedsklausel - Zuständigkeit des Gerichts - Erstattungsfähige Kosten))

    (2017/C 293/32)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: ADR Center SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt L. Tantalo, dann Rechtsanwältin A. Guillerme)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Estrada de Solà und L. Cappelletti, dann J. Estrada de Solà und S. Delaude)

    Gegenstand

    Zum einen Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2014) 4485 final der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Beitreibung eines Teils des in Ausführung der drei im Rahmen des spezifischen Programms „Ziviljustiz“ geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen der Klägerin gezahlten finanziellen Beitrags und Klage nach Art. 272 AEUV auf Verurteilung der Kommission, der Klägerin den nach den drei Finanzhilfevereinbarungen geschuldeten Restbetrag in Höhe von 49 172,52 Euro sowie Schadensersatz zu zahlen

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die ADR Center SpA trägt die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der Kosten, die diesem Organ durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstanden sind, sowie die Hälfte ihrer eigenen Kosten, auch soweit sie ihr durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstanden sind.

    3.

    Die Kommission trägt die Hälfte der Kosten von ADR Center einschließlich der Hälfte der Kosten, die dieser durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstanden sind.


    (1)  ABl. C 388 vom 3.11.2014.


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