Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62014FA0137

    Rechtssache F-137/14: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. Februar 2016 — GV/EAD (Öffentlicher Dienst — Bedienstete des EAD — Vertragsbediensteter — Unbefristeter Vertrag — Art. 47 Buchst. c der BSB — Entlassungsgründe — Zerstörung des Vertrauensverhältnisses — Recht auf Anhörung — Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Materieller Schaden — Immaterieller Schaden)

    ABl. C 106 vom 21.3.2016, p. 47–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.3.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 106/47


    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. Februar 2016 — GV/EAD

    (Rechtssache F-137/14) (1)

    ((Öffentlicher Dienst - Bedienstete des EAD - Vertragsbediensteter - Unbefristeter Vertrag - Art. 47 Buchst. c der BSB - Entlassungsgründe - Zerstörung des Vertrauensverhältnisses - Recht auf Anhörung - Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Materieller Schaden - Immaterieller Schaden))

    (2016/C 106/57)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Kläger: GV (Prozessbevollmächtigter: H. Tettenborn)

    Beklagter: EAD (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und M. Silva)

    Gegenstand der Rechtssache

    Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EAD, den unbefristeten Arbeitsvertrag des Klägers zu kündigen, und Antrag auf Schadenersatz für den angeblich entstandenen immateriellen und materiellen Schaden

    Tenor des Urteils

    1.

    Die am 29. Januar 2014 vom Direktor der Direktion „Personal“ des Europäischen Auswärtigen Dienstes in seiner Funktion als zum Abschluss von Einstellungsverträgen ermächtigte Behörde getroffene Entscheidung, den Einstellungsvertrag von GV zum 31. August 2014 zu kündigen, wird aufgehoben.

    2.

    Der Europäische Auswärtige Dienst wird verurteilt, an GV als Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens einen Betrag von 5 000 Euro zu zahlen.

    3.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    4.

    Der Europäische Auswärtige Dienst trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die GV entstandenen Kosten zu tragen.


    (1)  ABl. C 34 vom 2.2.2015, S. 54.


    Top