Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62014FA0051

    Rechtssache F-51/14: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 18. März 2015 — Ribeiro Sinde Monteiro/EAD (Öffentlicher Dienst — Bedienstete des EAD — Beamte — Beförderung — Art. 43 und 45 Abs. 1 des Statuts — Abwägung der Verdienste aller beförderungsfähigen Beamten — Von den Dienststellen des EAD vorgeschlagene und nicht vorgeschlagene Beamte — Berücksichtigung der Beurteilungen — Rein verbale Beurteilungen)

    ABl. C 146 vom 4.5.2015, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.5.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 146/45


    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 18. März 2015 — Ribeiro Sinde Monteiro/EAD

    (Rechtssache F-51/14) (1)

    ((Öffentlicher Dienst - Bedienstete des EAD - Beamte - Beförderung - Art. 43 und 45 Abs. 1 des Statuts - Abwägung der Verdienste aller beförderungsfähigen Beamten - Von den Dienststellen des EAD vorgeschlagene und nicht vorgeschlagene Beamte - Berücksichtigung der Beurteilungen - Rein verbale Beurteilungen))

    (2015/C 146/61)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Manuel Jaime Ribeiro Sinde Monteiro (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, M. de Abreu Caldas und J.-N. Louis, dann Rechtsanwalt J.-N. Louis)

    Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und M. Silva)

    Gegenstand der Rechtssache

    Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2013 nicht nach Besoldungsgruppe AST 3 zu befördern, sowie auf Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm entstanden sein soll

    Tenor des Urteils

    1.

    Die Entscheidung der Anstellungsbehörde des Europäischen Auswärtigen Dienstes vom 9. Oktober 2013, mit der die Liste der im Beförderungsverfahrens 2013 beförderungsfähigen Beamten erstellt wurde, wird insoweit aufgehoben, als der Name von Herrn Ribeiro Sinde Monteiro darin nicht enthalten ist.

    2.

    Im Übrigen ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

    3.

    Der Europäische Auswärtige Dienst trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der Herrn Ribeiro Sinde Monteiro entstandenen Kosten verurteilt.


    (1)  ABl. C 292 vom 1.9.2014, S. 62.


    Top