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Document 62014FA0044

    Rechtssache F-44/14: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 18. Mai 2015 — Pohjanmäki/Rat (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung — Abwägung der Verdienste — Jeweilige Rolle der Anstellungsbehörde und des beratenden Beförderungsausschusses — Fehlende Beurteilungen — Fehlende Einsichtnahme der Mitglieder des beratenden Beförderungsausschusses in die Beurteilungen — Vereinbarkeit der Funktionen eines Berichterstatters beim beratenden Beförderungsausschuss und eines ehemaligen Beurteilenden — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Dienstzeit in der Besoldungsgruppe — Maß der getragenen Verantwortung — Fürsorgepflicht)

    ABl. C 213 vom 29.6.2015, p. 44–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.6.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 213/44


    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 18. Mai 2015 — Pohjanmäki/Rat

    (Rechtssache F-44/14) (1)

    ((Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Abwägung der Verdienste - Jeweilige Rolle der Anstellungsbehörde und des beratenden Beförderungsausschusses - Fehlende Beurteilungen - Fehlende Einsichtnahme der Mitglieder des beratenden Beförderungsausschusses in die Beurteilungen - Vereinbarkeit der Funktionen eines Berichterstatters beim beratenden Beförderungsausschuss und eines ehemaligen Beurteilenden - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Dienstzeit in der Besoldungsgruppe - Maß der getragenen Verantwortung - Fürsorgepflicht))

    (2015/C 213/71)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Jaana Pohjanmäki (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer, E. Rebasti und M. Veiga)

    Gegenstand der Rechtssache

    Klage zum einen auf Aufhebung der Entscheidung des Rates, die Klägerin nicht nach Besoldungsgruppe AD 13 zu befördern, und zum anderen auf Ersatz des immateriellen Schadens, der ihr entstanden sein soll

    Tenor des Urteils

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Frau Pohjanmäki trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.

    3.

    Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Hälfte der Frau Pohjanmäki entstandenen Kosten zu tragen.


    (1)  ABl. C 212 vom 7.7.2014, S. 46.


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