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Document 62014FA0020

Rechtssache F-20/14: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 22. September 2015 — Barnett/EWSA (Öffentlicher Dienst — Gehalt — Ruhegehalt — Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche — Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts — Einrede der Rechtswidrigkeit der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen — Dienstliches Interesse — Definition — Fehlen — Dauer der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers — Berücksichtigung der gesamten beruflichen Laufbahn sowohl innerhalb als auch außerhalb der Organe der Union — Gestaltungsspielraum des Organs — Rechtmäßigkeit)

ABl. C 363 vom 3.11.2015, p. 47–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/47


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 22. September 2015 — Barnett/EWSA

(Rechtssache F-20/14) (1)

((Öffentlicher Dienst - Gehalt - Ruhegehalt - Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche - Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts - Einrede der Rechtswidrigkeit der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen - Dienstliches Interesse - Definition - Fehlen - Dauer der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers - Berücksichtigung der gesamten beruflichen Laufbahn sowohl innerhalb als auch außerhalb der Organe der Union - Gestaltungsspielraum des Organs - Rechtmäßigkeit))

(2015/C 363/55)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Inge Barnett (Roskilde, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt N. Nikolajsen, dann Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (Prozessbevollmächtigte: M. Pascua Mateo, L. Camarena Januzec und K. Gambino sowie Rechtsanwälte M. Troncoso Ferrer und F.-M. Hislaire)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des EWSA über den Antrag der Klägerin auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ohne Kürzung ihrer Ruhegehaltsansprüche nach Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2013 zur Festlegung des Verzeichnisses der von der Maßnahme nach Art. 9 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union begünstigten Personen für 2013 wird aufgehoben, soweit sie Frau Barnett von dieser Maßnahme ausschließt.

2.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Frau Barnett entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 175 vom 10.6.2014, S. 55.


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