EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62014CN0610

Rechtssache C-610/14: Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Prešov (Slowakei), eingereicht am 29. Dezember 2014 — Helena Kolcunová/Provident Financial s. r. o.

ABl. C 118 vom 13.4.2015, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 118/13


Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Prešov (Slowakei), eingereicht am 29. Dezember 2014 — Helena Kolcunová/Provident Financial s. r. o.

(Rechtssache C-610/14)

(2015/C 118/17)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Okresný súd Prešov

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Helena Kolcunová

Beklagte: Provident Financial s. r. o.

Vorlagefragen

1.

Ist die Richtlinie 93/13/EWG (1) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (im Folgenden: Richtlinie 93/13/EWG) dahin auszulegen, dass die Dienstleistung der Sicherung der ratenweisen Rückzahlung des Verbraucherkredits, deren Gegenstand die Einziehung der vom Verbraucher in bar gezahlten Kreditraten ist, den Hauptgegenstand der Leistung bei einem Verbraucherkredit oder vielmehr den Hauptgegenstand der Leistung bei einem gesonderten Vertrag darstellt?

2.

Ist die Richtlinie 87/102/EWG (2) des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit in der durch die Richtlinie 98/7/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass der effektive Jahreszins auch die Vergütung für die Einziehung der Ratenzahlungen des Kredits in bar oder eines Teils davon mit einschließt, wenn die Vergütung die notwendigen Kosten dieser Nebenleistung erheblich übersteigt, und ist Art. 14 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass das Rechtsinstitut des effektiven Jahreszinses umgangen wird, wenn die Vergütung einer Nebenleistung die Kosten dieser Leistung erheblich übersteigt und nicht in den effektiven Jahreszins einberechnet wird?

3.

Ist die Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass das Erfordernis der Transparenz einer Nebenleistung (wenn es sich überhaupt um eine Nebenleistung und nicht den Preis/die Vergütung für den Kredit selbst handelt), für die eine Verwaltungsgebühr gezahlt wird, erfüllt ist, wenn der Preis für diese Verwaltungsdienstleistung (Verwaltungsgebühr) klar und verständlich ist, selbst wenn der Gegenstand dieser Verwaltungsdienstleistung nicht genau angegeben wird?

4.

Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass der bloße Umstand, dass die Verwaltungsgebühr in der Berechnung des effektiven Jahreszinses enthalten ist, bedeutet, dass es sich dabei um den Preis/die Vergütung für den Kredit handelt, und steht dies der gerichtlichen Kontrolle dieser Gebühr für die Zwecke dieser Richtlinie entgegen?

5.

Sofern die Frage unter Punkt 3 dahin beantwortet wird, dass der Gegenstand der Verwaltungsdienstleistung, für die die Verwaltungsgebühr gezahlt werden muss, ausreichend transparent ist: Stellt in einem solchen Fall die Verwaltungsdienstleistung mit allen potenziell in Betracht kommenden administrativen Arbeiten und Handlungen den Hauptgegenstand des Verbraucherkredits dar?

6.

Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass für die Zwecke dieser Richtlinie die Vergütung/der Preis für den Kredit nicht nur die Zinsen umfasst, sondern auch die Gebühren des Gläubigers (ob im Vertrag, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in der Preisliste ausgewiesen) und können daher diese Gebühren als eine etwaige Vergütung/ein etwaiger Preis für den Kredit einer Kontrolle im Hinblick auf ihre Angemessenheit im Verhältnis zur Dienstleistung, für die sie entrichtet werden, unterliegen?


(1)  ABl. L 95, S. 29.

(2)  ABl. 1987, L 42, S. 48.

(3)  ABl. L 101, S. 17.


Top