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Document 62014CN0592

    Rechtssache C-592/14: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England and Wales), Queen‘s Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 19. Dezember 2014 — European Federation for Cosmetic Ingredients/Secretary of State for Business, Innovation and Skills

    ABl. C 81 vom 9.3.2015, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.3.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 81/8


    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England and Wales), Queen‘s Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 19. Dezember 2014 — European Federation for Cosmetic Ingredients/Secretary of State for Business, Innovation and Skills

    (Rechtssache C-592/14)

    (2015/C 081/10)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Vorlegendes Gericht

    High Court of Justice (England and Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court)

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: European Federation for Cosmetic Ingredients

    Beklagte: Secretary of State for Business, Innovation and Skills, Attorney General

    Beteiligte: British Union for the Abolition of Vivisection, European Coalition to End Animal Experiments

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Art. 18 Abs. l Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (1) dahin auszulegen, dass das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln, deren Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen durch Tierversuche bestimmt worden sind, auf dem Gemeinschaftsmarkt verboten ist, wenn diese Versuche zur Erfüllung der Rechtsvorschriften von Drittländern außerhalb der Europäischen Union durchgeführt wurden, um kosmetische Mittel, die solche Bestandteile enthalten, in diesen Drittländern vermarkten zu können?

    2.

    Kommt es für die Beantwortung der Frage 1 darauf an,

    a)

    ob bei der nach Art. 10 der Verordnung durchzuführenden Sicherheitsbewertung zum Nachweis, dass das kosmetische Mittel für die menschliche Gesundheit sicher ist, bevor es auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitgestellt wird, Daten verwendet werden, die durch außerhalb der Europäischen Union durchgeführte Tierversuche gewonnen wurden;

    b)

    ob die Rechtsvorschriften der Drittländer die Sicherheit kosmetischer Mittel betreffen;

    c)

    ob es zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Bestandteil außerhalb der Europäischen Union in Tierversuchen geprüft worden ist, vernünftigerweise vorhersehbar war, dass später versucht werden könnte, ein kosmetisches Mittel, das diesen Bestandteil enthält, auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr zu bringen, und/oder

    d)

    ob sonstige Faktoren — und wenn ja, welche — vorliegen?


    (1)  ABl. L 342, S. 59.


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