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Document 62014CN0584

    Rechtssache C-584/14: Klage, eingereicht am 18. Dezember 2014 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

    ABl. C 81 vom 9.3.2015, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.3.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 81/7


    Klage, eingereicht am 18. Dezember 2014 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

    (Rechtssache C-584/14)

    (2015/C 081/09)

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und D. Loma-Osorio Lerena)

    Beklagte: Hellenische Republik

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um das Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009 in der Rechtssache C-286/08, Kommission/Hellenische Republik, durchzuführen;

    die Hellenische Republik zu verurteilen, ihr das vorgeschlagene Zwangsgeld in Höhe von 72  864 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-286/08 ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-286/08 zu zahlen;

    die Hellenische Republik zu verurteilen, ihr einen Pauschalbetrag von 8  096 Euro für jeden Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-286/08 bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-286/08, sollte diese früher erfolgen, zu zahlen;

    der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    1.

    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 10. September 2009 in der Rechtssache C-286/08, Kommission/Hellenische Republik, entschieden:

    „1.

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 der Richtlinie 91/689/EWG (1) des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/12/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle, aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/689 in Verbindung mit den Art. 4 und 8 der Richtlinie 2006/12 und aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6 bis 9, Art. 13 und Art. 14 der Richtlinie 1999/31/EG (3) des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verstoßen,

    dass sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist einen den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entsprechenden Plan für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle erstellt und erlassen und kein integriertes und angemessenes Netz von Anlagen zur Beseitigung gefährlicher Abfälle errichtet hat, das durch den Einsatz der zur Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus geeignetsten Methoden gekennzeichnet ist;

    dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um hinsichtlich der Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle die Einhaltung der Art. 4 und 8 der Richtlinie 2006/12 sowie von Art. 3 Abs. 1, Art. 6 bis 9, Art. 13 und Art. 14 der Richtlinie 1999/31 zu gewährleisten.

    2.

    Die Hellenische Republik trägt die Kosten.“

    2.

    Die Kommission eröffnete in Bezug auf die Durchführung des genannten Urteils ein Verfahren nach Art. 260 AEUV gegen die Hellenische Republik. Aus den Angaben der Hellenischen Republik und insbesondere aus den Daten von 2009, die der Kommission mit der Antwort vom 16. Mai 2011 übermittelt wurden, gehe hervor, dass sich das gesamte Aufkommen an gefährlichen Abfällen im Jahr 2011 auf 1 84  863,50 Tonnen beliefen, dass historische Altgeräte 3 23  452,40 Tonnen ausmachten und sich die Ausfuhren auf 5  147,40 Tonnen beliefen. Daraus ergebe sich, dass das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-286/08 mehr als sieben Jahre nach seiner Verkündung nicht durchgeführt worden sei.

    3.

    Die Kommission erhebt folglich beim Gerichtshof Klage gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV, wonach die Kommission die Höhe des Pauschalbetrags und/oder des Zwangsgelds benennt, das sie den Umständen nach für angemessen hält und das der Mitgliedstaat zu zahlen hat, wenn er innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nicht getroffen hat. Die endgültige Entscheidung über die Verhängung der Sanktionen nach Art. 260 AEUV wird vom Gerichtshof getroffen, der dazu unbeschränkt befugt ist.

    4.

    Die Kommission beantragt unter Heranziehung der Kriterien, die sie in ihrer Mitteilung vom 13. Dezember 2005 (aktualisiert am 17. September 2014) über die Anwendung von Art. 260 AEUV festgesetzt hat, festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um das Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009 in der Rechtssache C-286/08, Kommission/Hellenische Republik, durchzuführen, die Hellenische Republik zu verurteilen, ihr das vorgeschlagene Zwangsgeld in Höhe von 72  864 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-286/08 ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-286/08 zu zahlen, die Hellenische Republik zu verurteilen, ihr einen Pauschalbetrag von 8  096 Euro für jeden Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-286/08 bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-286/08, sollte diese früher erfolgen, zu zahlen, und der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.


    (1)  ABl. L 377, 31.12.1991, S. 20.

    (2)  ABl. L 114, 27.4.2006, S. 9.

    (3)  ABl. L 182, 16.7.1999, S. 1.


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