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Document 62014CN0578

    Rechtssache C-578/14: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 12. Dezember 2014 — Argenta Spaarbank NV/Belgische Staat

    ABl. C 81 vom 9.3.2015, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.3.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 81/6


    Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 12. Dezember 2014 — Argenta Spaarbank NV/Belgische Staat

    (Rechtssache C-578/14)

    (2015/C 081/08)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Argenta Spaarbank NV

    Beklagter: Belgische Staat

    Vorlagefragen

    1.

    Verstößt Art. 198 10o WIB92 in der für die Steuerjahre 2000 und 2001 geltenden Fassung gegen Art. 4 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie vom 23. Juli 1990 (Richtlinie 90/435/EWG (1) des Rates), soweit er bestimmt, dass Zinsen bis zur Höhe eines Betrags nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, der dem Betrag der gemäß den Art. 202 bis 204 abzugsfähigen Dividenden entspricht, die eine Gesellschaft auf Anteile erhält, die sie zum Zeitpunkt ihrer Übertragung nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr gehalten hat, wobei nicht danach unterschieden wird, ob die genannten Zinsbelastungen mit der (Finanzierung der) Beteiligung in Zusammenhang stehen, aus der die freistellbaren Dividenden bezogen wurden, oder nicht?

    2.

    Stellt Art. 198 10o WIB92 in der für die Steuerjahre 2000 und 2001 geltenden Fassung eine Bestimmung zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie vom 23. Juli 1990 (Richtlinie 90/435/EWG des Rates) dar und, wenn ja, geht in diesem Fall Art. 198 10o WIB92 über das zur Verhinderung von derartigen Steuerhinterziehungen und Missbräuchen erforderliche Maß hinaus, soweit er bestimmt, dass Zinsen bis zur Höhe eines Betrags nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, der dem Betrag der gemäß den Art. 202 bis 204 abzugsfähigen Dividenden entspricht, die eine Gesellschaft auf Anteile erhält, die sie zum Zeitpunkt ihrer Übertragung nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr gehalten hat, wobei nicht danach unterschieden wird, ob die genannten Zinsbelastungen mit der (Finanzierung der) Beteiligung in Zusammenhang stehen, aus der die freistellbaren Dividenden bezogen wurden, oder nicht?


    (1)  Richtlinie über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6).


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