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Document 62014CN0577

Rechtssache C-577/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. Dezember 2014 von der Brandconcern BV gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 30. September 2014 in der Rechtssache T-51/12, Scooters India Ltd/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

ABl. C 89 vom 16.3.2015, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 89/3


Rechtsmittel, eingelegt am 11. Dezember 2014 von der Brandconcern BV gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 30. September 2014 in der Rechtssache T-51/12, Scooters India Ltd/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-577/14 P)

(2015/C 089/04)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien des Verfahrens

Rechtsmittelführerin: Brandconcern BV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig sowie G. Casucci und N. Ferretti, avvocati)

Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Scooters India Ltd

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil des Gerichts vom 30. September 2014 aufzuheben und die Klage von Scooters India Limited gegen die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer vom 1. Dezember 2011, Sache R 2312/2010-1 abzuweisen,

hilfsweise, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es die Zurückweisung der Beschwerde der Scooters India Limited im Hinblick auf „Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser“ durch die angefochtene Entscheidung aufgehoben hatte,

dem HABM und der Scooters India Limited die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtmittelgründe: einen Verstoß gegen Art. 50 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates (1) vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke und einen Verstoß des Gerichts gegen Verfahrensvorschriften dadurch, dass es die von der Scooters India Limited erhobene Klage auf Aufhebung nicht abgewiesen habe, soweit es die Klage als unbegründet erachtet habe.

Die Scooters India Limited ist Inhaberin der u. a. für „Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft und auf dem Wasser“ in Klasse 12 der Internationalen Klassifikation eingetragenen Gemeinschaftsmarke LAMBRETTA. Die Rechtsmittelführerin hatte auf der Grundlage des Art. 50 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 einen Antrag gestellt, die Marke wegen fehlender ernsthafter Benutzung, u. a. für die Waren in Klasse 12 für verfallen zu erklären. Diesem Antrag wurde von der Nichtigkeitsabteilung des HABM stattgegeben. Die Beschwerde der Scooters India Limited wurde von der Ersten Beschwerdekammer des HABM als unbegründet zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die angefochtene Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM aufgehoben. Das Gericht hat entschieden, dass das HABM aus Gründen der Rechtssicherheit verpflichtet gewesen sei, Waren in Klasse 12 zu berücksichtigen, für die eine ernsthafte Benutzung vorgetragen worden war, auch wenn diese Waren nicht unter die Definition der Waren fielen, für die die Marke eingetragen worden sei.

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es vom HABM verlangt habe, die vorgetragene Benutzung der Marke LAMBRETTA für bestimmte Waren, wie Ersatzteile, zu berücksichtigen, obwohl diese Waren nicht unter die Definition der Waren fielen, für die die Marke LAMBRETTA in Klasse 12 eingetragen sei. Bei zutreffender Auslegung von Art. 50 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 könne lediglich die Benutzung für Waren berücksichtigt werden, die unter die Definition der Angaben in der Eintragung fielen. Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Gericht verpflichtet gewesen sei, das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-307/10, Chartered Institute of Patent Attorneys (IP TRANSLATOR) anzuwenden.

Die Rechtsmittelführerin ist daher der Auffassung, dass das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung der Beschwerdekammer abzuweisen sei.

Die Rechtsmittelführerin macht ferner geltend, dass das Gericht selbst dann, wenn eine Verpflichtung des HABM angenommen würde, Waren in Klasse 12 zu berücksichtigen, für die eine ernsthafte Benutzung vorgetragen worden sei, dadurch einen Verfahrensfehler begangen habe, dass es die angefochtene Entscheidung ohne jede Einschränkung aufgehoben habe. Nachdem es in dem angefochtenen Urteil davon festgestellt habe, dass die Inhaberin der Marke LAMBRETTA eine ernsthafte Benutzung der Marke für keine der Waren, für die sie eingetragen worden sei, nachgewiesen habe (aber das HABM verpflichtet habe, gleichwohl die Benutzung für andere Waren in derselben Klasse zu berücksichtigen), hätte das Gericht die angefochtene Entscheidung bestätigen müssen, soweit die Beschwerdekammer keine ernsthafte Benutzung für diejenigen Waren festgestellt hatte, für die die Marke eingetragen worden sei.


(1)  ABl. L 78, S. 1.


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