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Document 62014CN0526

    Rechtssache C-526/14: Vorabentscheidungsersuchen des Ustavno sodišče Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 20. November 2014 — Tadej Kotnik u. a., Jože Sedonja u. a., Fondazione cassa di risparmio di Imola, Imola, Italienische Republik, Andrej Pipuš und Dušanka Pipuš, Tomaž Štrukelj, Luka Jukič, Angel Jaromil, Franc Marušič u. a., Stajka Skrbinšek, Janez Forte u. a., Marija Pipuš, Državni svet Republike Slovenije, Varuh človekovih pravic Republike Slovenije/Državni zbor Republike Slovenije

    ABl. C 81 vom 9.3.2015, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.3.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 81/3


    Vorabentscheidungsersuchen des Ustavno sodišče Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 20. November 2014 — Tadej Kotnik u. a., Jože Sedonja u. a., Fondazione cassa di risparmio di Imola, Imola, Italienische Republik, Andrej Pipuš und Dušanka Pipuš, Tomaž Štrukelj, Luka Jukič, Angel Jaromil, Franc Marušič u. a., Stajka Skrbinšek, Janez Forte u. a., Marija Pipuš, Državni svet Republike Slovenije, Varuh človekovih pravic Republike Slovenije/Državni zbor Republike Slovenije

    (Rechtssache C-526/14)

    (2015/C 081/04)

    Verfahrenssprache: Slowenisch

    Vorlegendes Gericht

    Ustavno sodišče

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Antragsteller: Tadej Kotnik u. a., Jože Sedonja u. a., Fondazione cassa di risparmio di Imola, Imola, Italienische Republik, Andrej Pipuš und Dušanka Pipuš, Tomaž Štrukelj, Luka Jukič, Angel Jaromil, Franc Marušič u. a., Stajka Skrbinšek, Janez Forte u. a., Marija Pipuš, Državni svet Republike Slovenije, Varuh človekovih pravic Republike Slovenije

    Antragsgegner: Državni zbor Republike Slovenije

    Vorlagefragen

    1.

     

    a)

    Kann die Bankenmitteilung (1), unter Berücksichtigung der rechtlichen Wirkungen, die diese Mitteilung tatsächlich erzeugt, weil die Europäische Union im Bereich der staatlichen Beihilfen nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die ausschließliche Zuständigkeit besitzt und die Kommission gemäß Art. 108 AEUV die Entscheidungszuständigkeit im Bereich von staatlichen Beihilfen besitzt, dahin ausgelegt werden, dass sie Bindungswirkung für die Mitgliedstaaten hat, die beträchtliche Störungen im Wirtschaftsleben mit Hilfe staatlicher Beihilfen für Kreditinstitute beseitigen möchten, wobei diese Beihilfen einen dauerhaften Charakter haben und nicht einfach aufgehoben werden können?

    b)

    Sind die Rn. 40 bis 46 der Bankenmitteilung, die die Gewährung von staatlichen Beihilfen, deren Ziel die Beseitigung von beträchtlichen Störungen im Wirtschaftsleben eines Staates sind, von der Verpflichtung zur Liquidation des Eigenkapitals, des Hybridkapitals und der nachrangigen Schuldtitel und/oder der Umwandlung der hybriden Kapitalinstrumente und der nachrangigen Schuldtitel in Kernkapital abhängig machen, und zwar mit dem Ziel, unter Berücksichtigung des moralischen Risikos die Beihilfen auf das erforderliche Minimum zu begrenzen, mit den Art. 107, 108 und 109 AEUV unvereinbar, weil sie über die in diesen Bestimmungen festgelegte Zuständigkeit der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen hinausgehen?

    c)

    Wenn Frage 1 b verneint wird: Stehen die Rn. 40 bis 46 der Bankenmitteilung, die die Gewährung von staatlichen Beihilfen von der Verpflichtung zur Liquidation des Eigenkapitals und/oder der Umwandlung in Kernkapital abhängig machen, soweit sich diese Verbindlichkeit auf Aktien (Eigenkapital), hybride Kapitalinstrumente und nachrangige Schuldtitel bezieht, die vor der Veröffentlichung der Bankenmitteilung ausgegeben wurden und zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe nur im Falle der Insolvenz der Bank teilweise oder zur Gänze ohne vollkommene Rückzahlung gelöscht werden konnten, im Einklang mit dem unionsrechtlichen Grundsatz des Schutzes der berechtigten Erwartungen?

    d)

    Wenn Frage 1 b verneint und Frage 1 c bejaht werden: Stehen die Rn. 40 bis 46 der Bankenmitteilung, die die Gewährung von staatlichen Beihilfen von der Verpflichtung zur Liquidation des Eigenkapitals, des Hybridkapitals und nachrangiger Schuldtitel und/oder der Umwandlung der hybriden Kapitalinstrumente und der nachrangigen Schuldtitel in Kernkapital abhängig machen, ohne dass ein Insolvenzverfahren eröffnet und abgeschlossen ist, in dem die Schuldtitel in einem gerichtlichen Verfahren liquidiert worden wären und in dem die Inhaber der nachrangigen Schuldtitel die Stellung einer Partei hätten erlangen können, im Einklang mit dem Recht auf Eigentum im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union?

    e)

    Wenn Frage 1 b verneint wird und die Fragen 1 c und 1 d bejaht werden: Sind die Rn. 40 bis 46 der Bankenmitteilung, die die Gewährung von staatlichen Beihilfen von der Verpflichtung zur Liquidation des Eigenkapitals, des Hybridkapitals und der nachrangigen Schuldtitel und/oder der Umwandlung der hybriden Kapitalinstrumente und der nachrangigen Schuldtitel in Kernkapital abhängig machen, soweit die Umsetzung dieser Maßnahmen die Verringerung und/oder die Erhöhung des Stammkapitals der Aktiengesellschaft auf der Grundlage eines Beschlusses des zuständigen Verwaltungsorgans und nicht auf Grundlage eines entsprechenden Beschlusses der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft mit den Art. 29, 34, 35 und 40 bis 42 der Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind (2), um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, unvereinbar?

    f)

    Kann die Bankenmitteilung unter Berücksichtigung ihrer Rn. 19, insbesondere des dort genannten Erfordernisses der Respektierung von Grundrechten, ihrer Rn. 20 und der in den Rn. 43 und 44 dieser Mitteilung enthaltenen Bekräftigung der grundsätzlichen Verpflichtung zur Umwandlung oder der Abschreibung des Hybridkapitals und nachrangiger Schuldtitel vor der Gewährung von staatlichen Beihilfen, dahin ausgelegt werden, dass diese Maßnahme die Mitgliedstaaten, die beträchtliche Störungen im Wirtschaftsleben mit Hilfe von staatlichen Beihilfen für Kreditinstitute beseitigen möchten, nicht zwingt, als Voraussetzung für die Gewährung von staatlichen Beihilfen gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV eine Verpflichtung zu der vorgenannten Umwandlung oder Abschreibung einzuführen, oder dahin, dass es für die Zulässigkeit der staatlichen Beihilfe ausreicht, dass die Maßnahme der Umwandlung oder der Abschreibung nur im Hinblick auf den verhältnismäßigen Anteil durchgeführt wird?

    2.

    Kann Art. 2 siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/24/EG (3) dahin ausgelegt werden, dass zu den Sanierungsmaßnahmen auch die Maßnahmen der Lastenverteilung zwischen den Aktionären und den nachrangigen Gläubigern im Sinne der Rn. 40 bis 46 der Bankenmitteilung (Abschreibung des harten Kernkapitals, des Hybridkapitals und nachrangiger Schuldtitel sowie die Umwandlung der hybriden Kapitalinstrumente und der nachrangigen Schuldtitel in Kapital) zählen?


    (1)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise („Bankenmitteilung“) (ABl. C 216, S. 1).

    (2)  ABl. L 315, S. 74.

    (3)  Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125, S. 15).


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