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Document 62014CN0431

Rechtssache C-431/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. September 2014 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Juli 2014 in der Rechtssache T-52/12, Griechenland/Kommission

ABl. C 395 vom 10.11.2014, p. 27–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 395/27


Rechtsmittel, eingelegt am 19. September 2014 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Juli 2014 in der Rechtssache T-52/12, Griechenland/Kommission

(Rechtssache C-431/14 P)

(2014/C 395/32)

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias und A. Vasilopoulou)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

dem Rechtsmittel stattzugeben;

das angefochtene Urteil des Gerichts der Europäischen Union in vollem Umfang aufzuheben;

entsprechend dem im Einzelnen Dargelegten der Klage der Hellenischen Republik stattzugeben;

den streitigen Beschluss der Europäischen Kommission für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der erste Rechtsmittelgrund beruht auf einer Verletzung des Unionsrechts oder einem Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift. Im Einzelnen wird mit dem ersten Teil des Rechtsmittelgrundes geltend gemacht, das Gericht habe den Begriff der aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch ausgelegt und angewandt oder aber einen tatsächlichen Irrtum begangen, indem es die Pflichtbeiträge der Landwirte, die beihilfeberechtigt und beim ELGA (Organismos Ellinikon Georgikon Asfaliseon, griechische Agrarversicherungsanstalt) versichert seien, als solche qualifiziert habe. Mit dem zweiten Teils dieses Rechtsmittelgrundes wird gerügt, dass das Urteil des Gerichts unter Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift ergangen sei, da darin nicht gesondert geprüft oder begründet worden sei, in welchem Umfang die von den Landwirten, die durch die in Rede stehende — als rechtswidrige staatliche Beihilfe angesehene — Maßnahme begünstigt worden seien, in Form von Beiträgen gezahlten Beträge ihnen einen nicht gerechtfertigten Vorteil nach Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt hätten, d. h. einen Vorteil, der geeignet sei, den Wettbewerb zu verfälschen, oder dass das Gericht diese Vorschrift durch die stillschweigende Zurückweisung dieses Vorbringens falsch ausgelegt und angewandt habe.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, das angefochtene Urteil sei unter Verstoß gegen Unionsrecht ergangen; insbesondere sei Art. 107 Abs. 1 AEUV vom Gericht falsch ausgelegt und angewandt worden, da dieses entschieden habe, dass die Ausgleichszahlungen des Jahres 2009 für die Begünstigten einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil darstellten, der den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu verfälschen drohe, ohne dabei die außergewöhnlichen Umstände zu berücksichtigen, in denen sich die griechische Wirtschaft zum fraglichen Zeitpunkt befunden habe und weiterhin befinde.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird vorgetragen, das Gericht habe zum einen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV falsch ausgelegt und angewandt, da es die Tragweite dieser Bestimmung bezüglich der streitigen Zahlungen des Jahres 2009 trotz der außergewöhnlichen Umstände, in denen sich die griechische Wirtschaft zum fraglichen Zeitpunkt befunden habe, auf die Bedingungen der Mitteilung zum vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen beschränkt habe (erster Teil des dritten Rechtsmittelgrundes), und zum anderen die Rüge der Hellenischen Republik nicht geprüft, wonach der Beschluss der Kommission unverhältnismäßig sei, soweit damit die Rückforderung der Beihilfen im Dezember 2011 angeordnet worden sei (zweiter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes).


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