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Document 62014CN0003

Rechtssache C-3/14: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 3. Januar 2014 — Polska Telefonia Cyfrowa S.A. (Warschau)/Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej

ABl. C 102 vom 7.4.2014, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/13


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 3. Januar 2014 — Polska Telefonia Cyfrowa S.A. (Warschau)/Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej

(Rechtssache C-3/14)

2014/C 102/17

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Polska Telefonia Cyfrowa S.A.

Beklagter: Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (1) in Verbindung mit Art. 28 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (2) in der Weise auszulegen, dass sich jede Maßnahme, die von der nationalen Regulierungsbehörde zur Erfüllung der sich aus Art. 28 der Richtlinie 2002/22 ergebenden Pflicht getroffen wird, auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkt, sofern sie nur den Endnutzern aus anderen Mitgliedstaaten den Zugang zu geografisch nicht gebundenen Nummern in dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ermöglichen kann?

2.

Ist Art. 7 Abs. 3 in Verbindung mit den Art. 6 und 20 der Richtlinie 2002/21 in der Weise auszulegen, dass die nationale Regulierungsbehörde, wenn sie über Streitigkeiten zwischen Unternehmen entscheidet, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbieten, und diese Streitigkeiten die Erfüllung der sich aus Art. 28 der Richtlinie 2002/22 ergebenden Pflicht durch eines dieser Unternehmen betreffen, kein Konsolidierungsverfahren durchführen darf, selbst dann nicht, wenn die Maßnahme sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkt und das innerstaatliche Recht die nationale Regulierungsbehörde verpflichtet, immer ein Konsolidierungsverfahren durchzuführen, wenn die Maßnahme sich auf diesen Handel auswirken kann?

3.

Falls die Frage 2 zu bejahen ist: Ist Art. 7 Abs. 3 in Verbindung mit den Art. 6 und 20 der Richtlinie 2002/21 in Verbindung mit Art. 288 AEUV und Art. 4 Abs. 3 EUV in der Weise auszulegen, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet zu lassen, die der nationalen Regulierungsbehörde immer die Durchführung eines Konsolidierungsverfahrens vorschreiben, wenn die von ihr getroffene Maßnahme sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken kann?


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(2)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.


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