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Document 62014CB0530
Case C-530/14 P: Order of the Court (Second Chamber) of 22 October 2015 — European Commission v Hellenic Republic (Appeal — State aid — Greek Casinos — System providing for a levy of 80 % of the admissions of different amounts — Decision declaring the aid incompatible with the internal market — Concept of ‘State aid’ — Advantage — Appeal in part manifestly inadmissible and in part manifestly unfounded)
Rechtssache C-530/14 P: Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Oktober 2015 — Europäische Kommission/Hellenische Republik (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfe — Griechische Kasinos — Regelung, die eine Abgabe in Höhe von 80 % auf Eintrittspreise verschiedener Höhe vorsieht — Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird — Begriff „staatliche Beihilfe“ — Vorteil — Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
Rechtssache C-530/14 P: Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Oktober 2015 — Europäische Kommission/Hellenische Republik (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfe — Griechische Kasinos — Regelung, die eine Abgabe in Höhe von 80 % auf Eintrittspreise verschiedener Höhe vorsieht — Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird — Begriff „staatliche Beihilfe“ — Vorteil — Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
ABl. C 38 vom 1.2.2016, p. 15–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
1.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/15 |
Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Oktober 2015 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-530/14 P) (1)
((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Griechische Kasinos - Regelung, die eine Abgabe in Höhe von 80 % auf Eintrittspreise verschiedener Höhe vorsieht - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Begriff „staatliche Beihilfe“ - Vorteil - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel))
(2016/C 038/21)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar und P.J. Loewenthal)
Andere Partei des Verfahrens: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: K. Boskovits und P. Mylonopoulos)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |