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Document 62014CB0530

Rechtssache C-530/14 P: Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Oktober 2015 — Europäische Kommission/Hellenische Republik (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfe — Griechische Kasinos — Regelung, die eine Abgabe in Höhe von 80 % auf Eintrittspreise verschiedener Höhe vorsieht — Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird — Begriff „staatliche Beihilfe“ — Vorteil — Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

ABl. C 38 vom 1.2.2016, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/15


Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Oktober 2015 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-530/14 P) (1)

((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Griechische Kasinos - Regelung, die eine Abgabe in Höhe von 80 % auf Eintrittspreise verschiedener Höhe vorsieht - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Begriff „staatliche Beihilfe“ - Vorteil - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel))

(2016/C 038/21)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar und P.J. Loewenthal)

Andere Partei des Verfahrens: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: K. Boskovits und P. Mylonopoulos)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2015.


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