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Document 62014CA0561

    Rechtssache C-561/14: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — Caner Genc/Integrationsministeriet (Vorlage zur Vorabentscheidung — Assoziierungsabkommen EWG–Türkei — Beschluss Nr. 1/80 — Art. 13 — Stillhalteklausel — Familienzusammenführung — Nationale Regelung, die neue und strengere Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Fall nicht erwerbstätiger Familienangehöriger von erwerbstätigen türkischen Staatsangehörigen vorsieht, die sich im fraglichen Mitgliedstaat aufhalten und dort aufenthaltsberechtigt sind — Voraussetzung einer hinreichenden Verbindung, um eine erfolgreiche Integration zu ermöglichen)

    ABl. C 211 vom 13.6.2016, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 211/17


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — Caner Genc/Integrationsministeriet

    (Rechtssache C-561/14) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG–Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Art. 13 - Stillhalteklausel - Familienzusammenführung - Nationale Regelung, die neue und strengere Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Fall nicht erwerbstätiger Familienangehöriger von erwerbstätigen türkischen Staatsangehörigen vorsieht, die sich im fraglichen Mitgliedstaat aufhalten und dort aufenthaltsberechtigt sind - Voraussetzung einer hinreichenden Verbindung, um eine erfolgreiche Integration zu ermöglichen))

    (2016/C 211/20)

    Verfahrenssprache: Dänisch

    Vorlegendes Gericht

    Østre Landsret

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Caner Genc

    Beklagter: Integrationsministeriet

    Tenor

    Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die es für die Familienzusammenführung zwischen einem türkischen Arbeitnehmer, der sich in dem betreffenden Mitgliedstaat legal aufhält, und seinem minderjährigen Kind zur Voraussetzung macht, dass das Kind eine hinreichende Verbindung mit diesem Mitgliedstaat, um eine erfolgreiche Integration zu ermöglichen, besitzt oder besitzen kann, wenn das Kind und sein anderer Elternteil im Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat ansässig sind und der Antrag auf Familienzusammenführung nach einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Elternteil, der seinen Aufenthalt im betreffenden Mitgliedstaat hat, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit der Möglichkeit zum Daueraufenthalt erhalten hat, stellt eine „neue Beschränkung“ im Sinne von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der dem von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits am 12. September 1963 in Ankara unterzeichneten und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei beigefügt ist, dar.

    Eine solche Beschränkung ist nicht gerechtfertigt.


    (1)  ABl. C 65 vom 23.2.2015.


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