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Document 62014CA0509

Rechtssache C-509/14: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 26. November 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco — Spanien) — Administrador de Infraestructuras Ferroviarias (ADIF)/Luis Aira Pascual, Algeposa Terminales Ferroviarios SL, Fondo de Garantía Salarial (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2001/23/EG — Art. 1 Abs. 1 — Übergang von Unternehmen — Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer — Pflicht zur Übernahme der Arbeitnehmer durch den Erwerber — Öffentliches Unternehmen, das mit einer öffentlichen Dienstleistung betraut ist — Erbringung der Dienstleistung durch ein anderes Unternehmen auf der Grundlage eines Vertrags über die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen — Entscheidung, diesen Vertrag nach seinem Ablauf nicht zu verlängern — Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit — Tätigkeit, bei der es im Wesentlichen auf die Ausrüstung ankommt — Nichtübernahme des Personals)

ABl. C 38 vom 1.2.2016, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/10


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 26. November 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco — Spanien) — Administrador de Infraestructuras Ferroviarias (ADIF)/Luis Aira Pascual, Algeposa Terminales Ferroviarios SL, Fondo de Garantía Salarial

(Rechtssache C-509/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 1 Abs. 1 - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Pflicht zur Übernahme der Arbeitnehmer durch den Erwerber - Öffentliches Unternehmen, das mit einer öffentlichen Dienstleistung betraut ist - Erbringung der Dienstleistung durch ein anderes Unternehmen auf der Grundlage eines Vertrags über die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen - Entscheidung, diesen Vertrag nach seinem Ablauf nicht zu verlängern - Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit - Tätigkeit, bei der es im Wesentlichen auf die Ausrüstung ankommt - Nichtübernahme des Personals))

(2016/C 038/12)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Administrador de Infraestructuras Ferroviarias (ADIF)

Beklagte: Luis Aira Pascual, Algeposa Terminales Ferroviarios SL, Fondo de Garantía Salarial

Tenor

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass eine Situation, in der ein öffentliches Unternehmen, das mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Bewegung intermodaler Transporteinheiten betraut ist, die Ausübung dieser Tätigkeit mit einem Vertrag über die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen einem anderen Unternehmen überträgt und diesem die in seinem Eigentum stehende erforderliche Infrastruktur und Ausrüstung zur Verfügung stellt und dann entscheidet, diesen Vertrag zu beenden, ohne das Personal des letztgenannten Unternehmens zu übernehmen, weil es die Tätigkeit nunmehr mit seinem eigenen Personal selbst ausübt, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2015.


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