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Document 62014CA0505

    Rechtssache C-505/14: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. November 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Münster — Deutschland) — Klausner Holz Niedersachsen GmbH/Land Nordrhein-Westfalen (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 107 AEUV und 108 AEUV — Staatliche Beihilfen — Unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährte Beihilfe — Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats, mit der die Gültigkeit des Vertrags über die Gewährung dieser Beihilfe festgestellt wird — Rechtskraft — Unionsrechtskonforme Auslegung — Effektivitätsgrundsatz)

    ABl. C 16 vom 18.1.2016, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.1.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 16/12


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. November 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Münster — Deutschland) — Klausner Holz Niedersachsen GmbH/Land Nordrhein-Westfalen

    (Rechtssache C-505/14) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Staatliche Beihilfen - Unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährte Beihilfe - Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats, mit der die Gültigkeit des Vertrags über die Gewährung dieser Beihilfe festgestellt wird - Rechtskraft - Unionsrechtskonforme Auslegung - Effektivitätsgrundsatz))

    (2016/C 016/14)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Landgericht Münster

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Klausner Holz Niedersachsen GmbH

    Beklagter: Land Nordrhein-Westfalen

    Tenor

    Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist es nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn die Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift, in der der Grundsatz der Rechtskraft niedergelegt ist, ein nationales Gericht daran hindert, im Anschluss an seine Feststellung, dass die Verträge, die Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sind, eine unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV durchgeführte staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen, sämtliche Konsequenzen aus diesem Verstoß zu ziehen, weil in einer unanfechtbar gewordenen Entscheidung eines nationalen Gerichts ohne Prüfung der Frage, ob mit den genannten Verträgen eine staatliche Beihilfe verbunden ist, ihr Fortbestand festgestellt wurde.


    (1)  ABl. C 65 vom 23.2.2015.


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