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Document 62014CA0498

Rechtssache C-498/14 PPU: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. Januar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles — Belgien) — (Information im Rahmen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten entfernt oder ersetzt.) / (Information im Rahmen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten entfernt oder ersetzt.) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Kindesentführung – Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 – Art. 11 Abs. 7 und 8)

ABl. C 73 vom 2.3.2015, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/8


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. Januar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles — Belgien) — RG (*1)/ SF (*1)

(Rechtssache C-498/14 PPU) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Kindesentführung - Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Art. 11 Abs. 7 und 8)

(2015/C 073/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: RG (*1)

Beklagte: SF (*1)

Tenor

Art. 11 Abs. 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht untersagt, im Rahmen des durch diese Bestimmungen vorgesehenen Verfahrens einem spezialisierten Gericht die Zuständigkeit für die Prüfung von Fragen der Rückgabe des Kindes oder des Sorgerechts zu übertragen, selbst wenn im Übrigen bereits ein Gerichtshof oder ein Gericht mit einem Hauptsacheverfahren über die elterliche Verantwortung in Bezug auf das Kind befasst wurde.


(*1)  Information im Rahmen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten entfernt oder ersetzt.

(1)  ABl. C 16 vom 19.1.2015.


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