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Document 62014CA0408

Rechtssache C-408/14: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Bruxelles — Belgien) — Aliny Wojciechowski/Office national des pensions (ONP) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Beamter der Europäischen Union im Ruhestand, der vor seinem Dienstantritt in dem Mitgliedstaat seiner dienstlichen Verwendung eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat — Rentenanspruch nach dem nationalen Rentensystem für Arbeitnehmer — Laufbahneinheit — Weigerung, die Altersrente für Arbeitnehmer zu zahlen — Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit)

ABl. C 363 vom 3.11.2015, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/17


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Bruxelles — Belgien) — Aliny Wojciechowski/Office national des pensions (ONP)

(Rechtssache C-408/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Beamter der Europäischen Union im Ruhestand, der vor seinem Dienstantritt in dem Mitgliedstaat seiner dienstlichen Verwendung eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat - Rentenanspruch nach dem nationalen Rentensystem für Arbeitnehmer - Laufbahneinheit - Weigerung, die Altersrente für Arbeitnehmer zu zahlen - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit))

(2015/C 363/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal du travail de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Aliny Wojciechowski

Beklagter: Office national des pensions (ONP)

Tenor

Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit dem Statut der Beamten der Europäischen Union, das durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind, in der durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1080/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 geänderten Fassung festgelegt wurde, ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die zu einer Kürzung oder Verweigerung der Altersrente, die einem diesem Mitgliedstaat angehörigen Arbeitnehmer nach den im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erbrachten Leistungen zustehen würde, führen kann, wenn die Summe der Laufbahnjahre, die der Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat als unselbständig Erwerbstätiger und in demselben Mitgliedstaat als Unionsbeamter zurückgelegt hat, die in dieser Regelung vorgesehene Laufbahneinheit von 45 Jahren überschreitet, entgegensteht, soweit eine solche Kürzung aufgrund der Methode zur Berechnung des Bruchs, der den Umfang des von der Union erhaltenen Ruhegehalts ausdrückt, höher ist als diejenige, die angewandt worden wäre, wenn die gesamte Laufbahn des Arbeitnehmers als unselbständig Erwerbstätiger in dem fraglichen Mitgliedstaat zurückgelegt worden wäre.


(1)  ABl. C 421 vom 24.11.2014.


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