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Document 62014CA0375

    Rechtssache C-375/14: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Januar 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Frosinone — Italien) — Strafverfahren gegen Rosanna Laezza (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 49 AEUV und 56 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Dienstleistungsfreiheit — Glücksspiel — Urteil des Gerichtshofs, mit dem nationale Vorschriften über Konzessionen für die Annahme von Wetten für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt wurden — Neuordnung des Systems durch eine Neuausschreibung — Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der im Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden — Beschränkung — Zwingende Gründe des Allgemeininteresses — Verhältnismäßigkeit)

    ABl. C 106 vom 21.3.2016, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.3.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 106/6


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Januar 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Frosinone — Italien) — Strafverfahren gegen Rosanna Laezza

    (Rechtssache C-375/14) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV und 56 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Glücksspiel - Urteil des Gerichtshofs, mit dem nationale Vorschriften über Konzessionen für die Annahme von Wetten für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt wurden - Neuordnung des Systems durch eine Neuausschreibung - Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der im Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden - Beschränkung - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Verhältnismäßigkeit))

    (2016/C 106/06)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunale di Frosinone

    Beteiligte des Strafverfahrens

    Rosanna Laezza

    Tenor

    Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer einschränkenden nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der der Konzessionär verpflichtet ist, die in seinem Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden, bei Beendigung der Tätigkeit aufgrund des Ablaufs der Konzessionsfrist einem anderen unentgeltlich zum Gebrauch zu überlassen, entgegenstehen, sofern diese Beschränkung über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit dieser Bestimmung tatsächlich verfolgten Ziels erforderlich ist; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.


    (1)  ABl. C 372 vom 20.10.2014.


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