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Document 62014CA0115

    Rechtssache C-115/14: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. November 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Koblenz — Deutschland) — RegioPost GmbH & Co. KG/Stadt Landau in der Pfalz (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 56 AEUV — Freier Dienstleistungsverkehr — Beschränkungen — Richtlinie 96/71/EG — Art. 3 Abs. 1 — Richtlinie 2004/18/EG — Art. 26 — Öffentliche Aufträge — Postdienstleistungen — Regelung einer regionalen Einheit eines Mitgliedstaats, die Bietern und Nachunternehmern vorschreibt, sich zu verpflichten, den zur Ausführung von Leistungen, die Gegenstand eines öffentlichen Auftrags sind, eingesetzten Beschäftigten einen Mindestlohn zu zahlen)

    ABl. C 16 vom 18.1.2016, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.1.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 16/6


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. November 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Koblenz — Deutschland) — RegioPost GmbH & Co. KG/Stadt Landau in der Pfalz

    (Rechtssache C-115/14) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Richtlinie 96/71/EG - Art. 3 Abs. 1 - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 26 - Öffentliche Aufträge - Postdienstleistungen - Regelung einer regionalen Einheit eines Mitgliedstaats, die Bietern und Nachunternehmern vorschreibt, sich zu verpflichten, den zur Ausführung von Leistungen, die Gegenstand eines öffentlichen Auftrags sind, eingesetzten Beschäftigten einen Mindestlohn zu zahlen))

    (2016/C 016/06)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Oberlandesgericht Koblenz

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: RegioPost GmbH & Co. KG

    Beklagte: Stadt Landau in der Pfalz

    Beteiligte: PostCon Deutschland GmbH, Deutsche Post AG

    Tenor

    1.

    Art. 26 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30. November 2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften einer regionalen Einheit eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, nach denen sich Bieter und deren Nachunternehmer in einer schriftlichen, ihrem Angebot beizufügenden Erklärung verpflichten müssen, den Beschäftigten, die zur Ausführung von Leistungen, die Gegenstand eines öffentlichen Auftrags sind, eingesetzt werden sollen, einen in den betreffenden Rechtsvorschriften festgelegten Mindestlohn zu zahlen.

    2.

    Art. 26 der Richtlinie 2004/18 in der durch die Verordnung Nr. 1251/2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften einer regionalen Einheit eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die vorsehen, dass Bieter und deren Nachunternehmer von der Beteiligung an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen werden, wenn sie sich weigern, sich durch eine schriftliche, ihrem Angebot beizufügende Erklärung zu verpflichten, den Beschäftigten, die zur Ausführung von Leistungen, die Gegenstand des öffentlichen Auftrags sind, eingesetzt werden sollen, einen in den betreffenden Rechtsvorschriften festgelegten Mindestlohn zu zahlen.


    (1)  ABl. C 175 vom 10.6.2014.


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