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Document 62013TN0466

    Rechtssache T-466/13: Klage, eingereicht am 28. August 2013 — Hermann Trollius/ECHA

    ABl. C 325 vom 9.11.2013, p. 44–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 325 vom 9.11.2013, p. 42–42 (HR)

    9.11.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 325/44


    Klage, eingereicht am 28. August 2013 — Hermann Trollius/ECHA

    (Rechtssache T-466/13)

    2013/C 325/72

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Hermann Trollius GmbH (Lauterhofen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Ahlhaus und J. Schrotz)

    Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung Nr. SME(2013) 0191 der ECHA vom 31. Januar 2013 sowie die Rechnung Nr. 10035033 der ECHA vom 4. Februar 2013 für nichtig zu erklären und

    der Beklagten die Kosten einschließlich der Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Unzuständigkeit der Beklagten

    Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei zum Erlass der streitigen Entscheidung SME(2013) 0191 nicht zuständig gewesen, da weder die Verordnung (EG) 1907/2006 (1) noch die Verordnung (EG) 340/2008 (2) die Beklagte zum Erlass einer getrennten Entscheidung darüber ermächtige, ob ein Registrant die KMU-Kriterien erfülle.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 104 Abs. 1 der REACH-Verordnung in Verbindung mit Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 (3)

    Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe in ihrem gesamten Schriftwechsel mit der Klägerin gegen ihre Verpflichtung verstoßen, sich an eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehende Person in der Sprache dieses Staates zu richten, und aufgrund dieses Rechtsverstoßes habe die Klägerin die an sie gestellten Anforderungen in Bezug auf den Nachweis, dass sie ein kleines Unternehmen sei, nicht erfüllen können.

    3.

    Dritter Klagegrund: Die Klägerin sei tatsächlich ein kleines Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361 der Kommission (4), und die angefochtenen Entscheidungen seien daher in der Sache falsch.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (REACH-Verordnung).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH).

    (3)  EWG Rat: Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

    (4)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen.


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