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Document 62013TN0444

    Rechtssache T-444/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. August 2013 von der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 26. Juni 2013 in den verbundenen Rechtssachen F-135/11, F-51/12 und F-110/12, BU/EMA

    ABl. C 325 vom 9.11.2013, p. 40–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 325 vom 9.11.2013, p. 38–38 (HR)

    9.11.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 325/40


    Rechtsmittel, eingelegt am 20. August 2013 von der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 26. Juni 2013 in den verbundenen Rechtssachen F-135/11, F-51/12 und F-110/12, BU/EMA

    (Rechtssache T-444/13 P)

    2013/C 325/67

    Verfahrenssprache: Französisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Europäische Arzneimittelagentur (EMA) (Prozessbevollmächtige: T. Jabłoński und N. Rampal Olmedo im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)

    Anderer Verfahrensbeteiligter: BU (London, Vereinigtes Königreich)

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst in den Rechtssachen F-135/11, F-51/12 und F-110/12 im Rechtsmittel aufzuheben, soweit damit die Entscheidung der EMA, den Vertrag des Beklagten nicht zu verlängern, aufgehoben und die EMA dazu verurteilt wird, die Kosten von BU in den Rechtssachen F-135/11 und F-51/12 zu tragen;

    den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen der Rechtsmittelführerin im Rechtsmittel stattzugeben, d. h. die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen;

    den Beklagten im Rechtsmittel zur Tragung der Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst zu verurteilen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin vier Rechtsmittelgründe geltend.

    1.

    Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß des GÖD gegen das Verbot, ultra vires zu entscheiden, soweit es sich für zuständig erachtet habe, nachzuprüfen, ob die von der Verwaltung angeführten Gründe für die Ablehnung, einen Vertrag zu verlängern, nicht die Kriterien und die Grundvoraussetzungen in Frage stellen könnten, die der Gesetzgeber im Statut der Beamten der Europäischen Union festgelegt habe, mit denen den Vertragsbediensteten die Möglichkeit garantiert werden solle, letztlich in den Genuss einer gewissen Beschäftigungskontinuität zu kommen (zu den Randnrn. 57 bis 62 des angefochtenen Urteils). Die EMA macht geltend, dass die Zuständigkeit, die das GÖD für sich beanspruche, keinerlei Rechtsgrundlage habe.

    2.

    Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsirrtümer des GÖD bei der Auslegung von Art. 8 Abs. 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (BSB), da das GÖD angenommen habe, es sei zwingend Sache der zuständigen Behörde, festzustellen, ob kein andere Stelle vorhanden sei, für die ein Bediensteter auf Zeit, dessen Vertrag auslaufe, zweckdienlich eingestellt oder sein Vertrag verlängert werden könnte.

    3.

    Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsirrtum, soweit das GÖD den Begriff des dienstlichen Interesses verfälscht habe, da die Auslegung durch das GÖD eine Vermutung schaffe, dass die Stelle des Betroffenen aufrechthalten werde, sofern die zuständige Behörde nachweisen könne, dass keine Stelle vorhanden sei, für die der Bedienstete auf Zeit, dessen Vertrag auslaufe, zweckdienlich eingestellt oder sein Vertrag verlängert werden könne.

    4.

    Vierter Rechtsmittelgrund: Rechtsirrtum in Bezug auf den als unzulässig zurückgewiesenen Antrag der EMA zur Auferlegung der Kosten in der Rechtssache F-51/12.


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