Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62013TA0670

    Rechtssache T-670/13 P: Urteil des Gerichts vom 24. November 2015 — Kommission/D’Agostino (Rechtsmittel — Anschlussrechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Vertragsbediensteter — Entscheidung, den Vertrag nicht zu verlängern — Fürsorgepflicht — Verstoß gegen Art. 12a Abs. 2 des Statuts — Begründungspflicht — Verfälschung der Akte)

    ABl. C 16 vom 18.1.2016, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.1.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 16/28


    Urteil des Gerichts vom 24. November 2015 — Kommission/D’Agostino

    (Rechtssache T-670/13 P) (1)

    ((Rechtsmittel - Anschlussrechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter - Entscheidung, den Vertrag nicht zu verlängern - Fürsorgepflicht - Verstoß gegen Art. 12a Abs. 2 des Statuts - Begründungspflicht - Verfälschung der Akte))

    (2016/C 016/34)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und G. Gattinara, dann G. Gattinara)

    Anderer Verfahrensbeteiligter: Luigi D’Agostino (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)

    Gegenstand

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 23. Oktober 2013, D’Agostino/Kommission (F-93/12, SlgÖD, EU:F:2013:155) wegen Aufhebung dieses Urteils

    Tenor

    1.

    Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 23. Oktober 2013, D’Agostino/Kommission (F-93/12), wird aufgehoben, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst die Fürsorgepflicht fehlerhaft angewandt hat.

    2.

    Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

    3.

    Das Urteil D’Agostino/Kommission wird aufgehoben, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht über den ersten Teil des zweiten Klagegrundes entschieden hat und ihn verfälscht hat.

    4.

    Im Übrigen wird das Anschlussrechtsmittel zurückgewiesen.

    5.

    Die Rechtssache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen.

    6.

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


    (1)  ABl. C 78 vom 15.3.2014.


    Top