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Document 62013TA0022

Rechtssache T-22/13 und T-23/13: Urteil des Gerichts vom 21. Mai 2015 — Senz Technologies/HABM — Impliva (Regenschirme) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsverfahren — Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die Regenschirme darstellen — Nichtigkeitsgrund — Offenbarung des älteren Geschmacksmusters — Älteres Geschmacksmuster, das aus einem amerikanischen Patent besteht — Fachkreise des betreffenden Wirtschaftszweigs — Informierter Benutzer — Grad der Aufmerksamkeit des informierten Benutzers — Modeerzeugnisse — Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers — Eigenart — Anderer Gesamteindruck — Antrag auf Nichtigerklärung)

ABl. C 221 vom 6.7.2015, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/8


Urteil des Gerichts vom 21. Mai 2015 — Senz Technologies/HABM — Impliva (Regenschirme)

(Rechtssache T-22/13 und T-23/13) (1)

((Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die Regenschirme darstellen - Nichtigkeitsgrund - Offenbarung des älteren Geschmacksmusters - Älteres Geschmacksmuster, das aus einem amerikanischen Patent besteht - Fachkreise des betreffenden Wirtschaftszweigs - Informierter Benutzer - Grad der Aufmerksamkeit des informierten Benutzers - Modeerzeugnisse - Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers - Eigenart - Anderer Gesamteindruck - Antrag auf Nichtigerklärung))

(2015/C 221/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Senz Technologies BV (Delft, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt W. Hoyng und Rechtsanwältin C. Zeri, dann Rechtsanwalt W. Hoyng und Rechtsanwältin I. de Bruijn)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Mattina, dann A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Impliva BV (Mijdrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Gielen und Rechtsanwältin A. Verschuur)

Gegenstand

Zwei Klagen gegen zwei Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 26. September 2012 (Sachen R 2453/2010-3 und R 2459/2010-3) zu Nichtigkeitsverfahren zwischen der Impliva BV und der Senz Technologies BV

Tenor

1.

Die Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 26. September 2012 (Sachen R 2453/2010-3 und R 2459/2010-3) werden aufgehoben.

2.

Die Impliva BV trägt neben ihren eigenen Kosten ein Drittel der Kosten der Senz Technologies BV.

3.

Senz Technologies trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

4.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 101 vom 6.4.2013


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