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Document 62013FB0090

Rechtssache F-90/13: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 19. März 2015 — Marcuccio/Kommission (Ausschluss des Vertreters einer Partei vom Verfahren — Keine Benennung eines neuen Vertreters — Kläger, der auf die Anschreiben des Gerichts nicht mehr antwortet — Erledigung in der Hauptsache)

ABl. C 146 vom 4.5.2015, p. 49–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/49


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 19. März 2015 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-90/13) (1)

((Ausschluss des Vertreters einer Partei vom Verfahren - Keine Benennung eines neuen Vertreters - Kläger, der auf die Anschreiben des Gerichts nicht mehr antwortet - Erledigung in der Hauptsache))

(2015/C 146/67)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A.)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen über die Anträge des Klägers auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die Verletzung seines Rechts auf Privatsphäre dadurch entstanden sein soll, dass die Beklagte ein Schreiben ihn betreffend an einen Rechtsanwalt geschickt hat, der ihn nicht vertreten hat

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage F-90/13, Marcuccio/Kommission, hat sich in der Hauptsache erledigt.

2.

Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der der Europäischen Kommission entstandenen Kosten verurteilt.


(1)  ABl. C 24 vom 25.1.2014, S. 40.


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