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Document 62013FA0101

Rechtssache F-101/13: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 25. September 2014 — Osorio u. a./EAD (Öffentlicher Dienst — Dienstbezüge — Bedienstete des EAD, die in einem Drittland Dienst tun — Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der die Liste der Drittländer geändert wird, in denen die Lebensbedingungen den gewöhnlichen Lebensbedingungen in der Union entsprechen — Handlung mit allgemeiner Geltung — Zulässigkeit der Klage — Jährliche Beurteilung der Zulage für die Lebensbedingungen — Aufhebung)

ABl. C 395 vom 10.11.2014, p. 65–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 395/65


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 25. September 2014 — Osorio u. a./EAD

(Rechtssache F-101/13) (1)

((Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Bedienstete des EAD, die in einem Drittland Dienst tun - Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der die Liste der Drittländer geändert wird, in denen die Lebensbedingungen den gewöhnlichen Lebensbedingungen in der Union entsprechen - Handlung mit allgemeiner Geltung - Zulässigkeit der Klage - Jährliche Beurteilung der Zulage für die Lebensbedingungen - Aufhebung))

(2014/C 395/78)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Carla Osorio (Pointe aux Canonniers, Mauritius) u. a. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Orlandi)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und M. Silva)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der am 1. Juli 2013 wirksamen Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 19. Dezember 2012, den in der Republik Mauritius verwendeten Beamten die in Art. 10 des Anhangs X des Statuts vorgesehene Zulage für die Lebensbedingungen nicht mehr zu gewähren.

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Osorio und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen Kosten.

3.

Der Europäische Auswärtige Dienst trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 367 vom 14.12.2013, S. 41.


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