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Document 62013CO0450

Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. Juni 2014.
Donaldson Filtration Deutschland GmbH gegen ultra air GmbH.
Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Wortmarke ultrafilter international – Antrag auf Nichtigerklärung – Rechtsmissbrauch.
Rechtssache C‑450/13 P.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:2016

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

19. Juni 2014 ( *1 )

„Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Wortmarke ultrafilter international — Antrag auf Nichtigerklärung — Rechtsmissbrauch“

In der Rechtssache C‑450/13 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 8. August 2013,

Donaldson Filtration Deutschland GmbH mit Sitz in Haan (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen N. Siebertz, M. Teworte-Vey und A. Renvert,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

ultra air GmbH mit Sitz in Hilden (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. König,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet (Berichterstatter) sowie des Richters E. Levits und der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Donaldson Filtration Deutschland GmbH (im Folgenden: Donaldson Filtration Deutschland), das Urteil des Gerichts der Europäischen Union ultra air/HABM – Donaldson Filtration Deutschland (ultrafilter international) (T‑396/11, EU:T:2013:284, im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufzuheben, mit dem das Gericht die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 18. Mai 2011 (Sache R 374/2010-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der ultra air GmbH (im Folgenden: ultra air) und Donaldson Filtration Deutschland (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat.

Rechtlicher Rahmen

2

Art. 7 („Absolute Eintragungshindernisse“) Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) sieht vor:

„Von der Eintragung ausgeschlossen sind

a)

b)

Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;

c)

Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;

…“

3

Art. 52 („Absolute Nichtigkeitsgründe“) Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt:

„Die Gemeinschaftsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt,

a)

wenn sie entgegen den Vorschriften des Artikels 7 eingetragen worden ist“.

4

Art. 56 („Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit“) Abs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 207/2009 lautet:

„Ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke kann beim Amt gestellt werden:

a)

in den Fällen der Artikel 51 und 52 von jeder natürlichen oder juristischen Person sowie jedem Interessenverband von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmen, Händlern oder Verbrauchern, der nach dem für ihn maßgebenden Recht prozessfähig ist;

b)

in den Fällen des Artikels 53 Absatz 1 von den in Artikel 41 Absatz 1 genannten Personen;

c)

in den Fällen des Artikels 53 Absatz 2 von den Inhabern der dort genannten älteren Rechte sowie von den Personen, die nach dem anzuwendenden nationalen Recht berechtigt sind, diese Rechte geltend zu machen.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

5

Am 29. März 1999 meldete die ultrafilter GmbH, jetzt Donaldson Filtration Deutschland, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1), die inzwischen durch die Verordnung Nr. 207/2009 ersetzt worden ist, eine Gemeinschaftsmarke beim HABM an.

6

Bei der Anmeldemarke handelt es sich um das Wortzeichen „ultrafilter international“ (im Folgenden: angegriffene Marke).

7

Die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung der angegriffenen Marke beantragt wurde, gehören zu den Klassen 7, 11, 37, 41 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung und entsprechen für die einzelnen Klassen folgender Beschreibung:

Klasse 7: „Filter zum Trocknen, Reinigen und Kühlen von Luft, Gasen und Flüssigkeiten; Filterkörper; Filterwerkstoffe; mechanische und elektrische Kondensableiter; Öltrenner; Wassertrenner“;

Klasse 11: „Geräte und Anlagen zum Trocknen, Reinigen und Kühlen von Luft, Gasen und Flüssigkeiten; Teile und Zubehör dieser Geräte und Anlagen, insbesondere Pumpen-Membranen, Füllstandsmesser, Ventile, insbesondere Magnetventile, Membranventile, Steuerungen für Ventile, Zeitsteuerungen, Manometer, insbesondere Differenzdruckmanometer, Druckmesser, insbesondere Temperatur-Druckmesser, Niveau-Druckmesser, Verbindungselemente für Filteranlagen, einschließlich konstruktionsgebundener Anschluss- und Befestigungsteile; Lüftungsgeräte“;

Klasse 37: „Inbetriebnahme, Reparatur und Instandhaltung der genannten Geräte und Anlagen“;

Klasse 41: „Technische Ausbildung; Verkaufs- und Produktschulung“;

Klasse 42: „Dienstleistungen eines Ingenieurs; Beratung bei der Planung, Errichtung und beim Betrieb der genannten Anlagen und Geräte“.

8

Mit Entscheidung vom 19. Januar 2001 wies das HABM die Gemeinschaftsmarkenanmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94, dessen Bestimmungen in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 übernommen worden sind, mit der Begründung zurück, dass die angegriffene Marke beschreibend sei und ihr keine Unterscheidungskraft zukomme. Auf eine von Donaldson Filtration Deutschland eingelegte Beschwerde hob die zweite Beschwerdekammer des HABM diese Entscheidung am 16. Dezember 2003 (Sache R 375/2001-2) unter Hinweis darauf auf, dass die angegriffene Marke in den deutschsprachigen und englischsprachigen Mitgliedstaaten gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94, dessen Bestimmungen in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 übernommen worden sind, Unterscheidungskraft erlangt habe.

9

Am 27. September 2005 wurde die angegriffene Marke unter der Nr. 1121839 als Gemeinschaftsmarke eingetragen.

10

Am 5. Mai 2008 stellte ultra air beim HABM nach Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94, dessen Bestimmungen in Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 übernommen worden sind, einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der angegriffenen Marke mit der Begründung, diese Marke sei unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 eingetragen worden.

11

Mit Entscheidung vom 29. Januar 2010 gab die Nichtigkeitsabteilung des HABM diesem Antrag statt und erklärte die angegriffene Marke nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 in Bezug auf alle Waren und Dienstleistungen für nichtig.

12

Am 16. März 2010 legte Donaldson Filtration Deutschland beim HABM gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

13

Mit der streitigen Entscheidung gab die Vierte Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde statt, hob die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf und wies den Antrag von ultra air auf Nichtigerklärung zurück. Nach Ansicht der Beschwerdekammer war dieser Antrag rechtsmissbräuchlich und als unzulässig zurückzuweisen. Dazu vertrat die Beschwerdekammer im Wesentlichen die Auffassung, ultra air bezwecke mit ihrem Antrag auf Nichtigerklärung in Wirklichkeit, die Bezeichnung „ultrafilter“ (in Alleinstellung oder in Kombination mit anderen Begriffen) selbst als Marke zu benutzen. Sie verfolge also andere Zwecke als die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Zwecke des öffentlichen Interesses. Die verdeckten Absichten, die einen Rechtsmissbrauch darstellten, zeigten sich außerdem darin, dass sich der ehemalige Geschäftsführer der Inhaberin der angegriffenen Marke und jetzige Geschäftsführer von ultra air im Jahr 2003 selbst für die Bejahung der infolge Benutzung erlangten Unterscheidungskraft dieser Marke eingesetzt habe. Da der Rechtsmissbrauch ein „allgemeines Verfahrens- und Prozesshindernis“ darstelle, seien missbräuchliche Anträge und Klagen, bei denen es sich um Verfahren handele, mit denen andere als von der Rechtsordnung gedeckte Zwecke verfolgt würden, auszuschließen, ohne dass es erforderlich sei, nach Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 das Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten heranzuziehen.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

14

Mit Klageschrift, die am 22. Juli 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob ultra air Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.

15

Ihre Klage stützte sie im Wesentlichen auf zwei Gründe, mit denen sie Verstöße gegen die Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 rügte.

16

Da mit dem Rechtsmittel nur die vom Gericht im Rahmen des ersten Klagegrundes vorgenommene Würdigung gerügt wird, ist es angebracht, sich auf eine Zusammenfassung dieser Würdigung zu beschränken.

17

Das Gericht hat in den Rn. 17 und 18 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf das Urteil Lancôme/HABM (C‑408/08 P, EU:C:2010:92) im Wesentlichen ausgeführt, nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 könne jede prozessfähige natürliche oder juristische Person einen Antrag auf Nichtigerklärung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung stellen, ohne ein Rechtsschutzbedürfnis nachweisen zu müssen. Das folge daraus, dass die absoluten Eintragungshindernisse den Schutz des ihnen zugrunde liegenden Allgemeininteresses zum Ziel hätten.

18

Dazu hat das Gericht in Rn. 19 des angefochtenen Urteils dargelegt, das Allgemeininteresse, das Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liege, und die wesentliche Funktion der Marke, die darin bestehe, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, gingen ineinander über. Das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung zugrunde liegende Allgemeininteresse bestehe seinerseits darin, sicherzustellen, dass die Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung als Marke beantragt werde, beschrieben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anböten, frei verwendet werden könnten.

19

In Rn. 20 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 ergebe sich, dass das Verwaltungsverfahren nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung dem HABM insbesondere ermöglichen solle, die Gültigkeit der Eintragung einer Marke zu überprüfen und einen Standpunkt einzunehmen, den es gegebenenfalls gemäß Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 von Amts wegen hätte einnehmen müssen.

20

In diesem Zusammenhang habe das HABM – so das Gericht in Rn. 21 des angefochtenen Urteils weiter – zu prüfen, ob die betreffende Marke beschreibend und/oder nicht unterscheidungskräftig sei, ohne dass die Beweggründe oder das frühere Verhalten desjenigen, der die Nichtigerklärung beantrage, den Umfang der Aufgabe berühren könnten, die dem HABM in Bezug auf das Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Allgemeininteresse übertragen sei. Da sich das HABM nicht zu der Frage äußere, ob das Recht des Markeninhabers irgendeinem Recht dieses Antragstellers vorgehe, sondern prüfe, ob das Recht des Markeninhabers im Hinblick auf die für die Eintragungsfähigkeit der Marke geltenden Regeln wirksam begründet worden sei, könne von einem „Rechtsmissbrauch“ durch den Antragsteller keine Rede sein.

21

Daraus folgert das Gericht in Rn. 22 des angefochtenen Urteils, der Umstand, dass derjenige, der die Nichtigerklärung beantrage, seinen Antrag mit dem Ziel stellen könne, das fragliche Zeichen später auf seinen Waren anzubringen, stehe genau im Einklang mit dem in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Allgemeininteresse an der Verfügbarkeit und der freien Verwendbarkeit. Daher könne ein solcher Umstand entgegen der Auffassung der Vierten Beschwerdekammer des HABM keinesfalls einen Rechtsmissbrauch darstellen. Diese Beurteilung werde durch Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 bestätigt, wonach die Gemeinschaftsmarke auch auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt werden könne, was voraussetze, dass der Beklagte in diesem Verfahren die Nichtigerklärung selbst dann erwirken könne, wenn er die fragliche Marke benutzt habe und beabsichtige, sie weiterzubenutzen.

22

Was zu einer Verfehlung der mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 verfolgten Ziele führe – so das Gericht in Rn. 23 des angefochtenen Urteils weiter –, sei vielmehr die mit einem „Rechtsmissbrauch“ begründete Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung, da eine solche Zurückweisung der in Rn. 21 des angefochtenen Urteils beschriebenen Entscheidung in der Sache entgegenstünde.

23

Sodann vertritt das Gericht in Rn. 24 des angefochtenen Urteils die Auffassung, der Umstand, dass der Geschäftsführer des die Nichtigerklärung beantragenden Unternehmens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung der Marke eingereicht worden sei, der Geschäftsführer der Inhaberin dieser Marke gewesen sei, berühre in keiner Weise das Recht des genannten Unternehmens, beim HABM den Antrag nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 auf Nichtigerklärung zu stellen. Berücksichtige man nämlich Art und Gegenstand des fraglichen Verfahrens, in dem es um den Schutz des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegenden Allgemeininteresses gehe, so sei festzustellen, dass der Inhaber einer beschreibenden oder nicht unterscheidungskräftigen Marke nicht allein deshalb einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der Eintragung seiner Marke erhalte, weil die Geschäfte des die Nichtigkeit beantragenden Unternehmens von einer natürlichen Person geführt würden, die in der Vergangenheit auf die Eintragung des fraglichen Zeichens hingewirkt habe.

24

In Rn. 25 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorbringen von Donaldson Filtration Deutschland, dass ultra air ihr gegenüber wettbewerbsrechtlich unlautere Handlungen begangen habe, geprüft und verworfen. Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 mache weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit eines Antrags auf Nichtigerklärung vom guten Glauben des Antragstellers abhängig. Selbst unterstellt, der Antrag auf Nichtigerklärung wäre Teil eines im Rahmen einer geschäftlichen Konfrontation bestehenden Gesamtplans, der auch wettbewerbsrechtlich unlautere Methoden umfasse, sei die Löschung einer beschreibenden oder nicht unterscheidungskräftigen Marke doch eine durch Art. 57 Abs. 5 und 6 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgegebene Rechtsfolge, ohne dass der Markeninhaber einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der Eintragung deshalb erhielte, weil derjenige, der die Nichtigerklärung beantrage, außerdem wettbewerbsrechtlich unlautere Handlungen begehe.

25

Das Gericht hat demgemäß in den Rn. 27 und 28 des angefochtenen Urteils befunden, dass die Vierte Beschwerdekammer einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie den Antrag auf Nichtigerklärung wegen „Rechtsmissbrauchs“ als unzulässig zurückgewiesen habe. Es hat daher die streitige Entscheidung aufgehoben.

Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

26

Donaldson Filtration Deutschland und das HABM beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Klage von ultra air auf Aufhebung der streitigen Entscheidung abzuweisen;

ultra air die Kosten aufzuerlegen.

27

Ultra air beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Donaldson Filtration Deutschland die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

28

Nach Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

29

Diese Vorschrift ist im vorliegenden Rechtsmittelverfahren anzuwenden.

30

Donaldson Filtration Deutschland stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

31

Die Donaldson Filtration Deutschland, unterstützt durch das HABM, rügt mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, das Gericht habe den Rechtsmissbrauchseinwand als allgemeines Rechtsinstitut nicht gewürdigt.

32

Das Gericht habe zwar in den Rn. 17 und 18 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 grundsätzlich jede prozessfähige Person einen Antrag auf Nichtigerklärung einer Marke nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung stellen könne, ohne dass der Antragsteller insofern ein Rechtsschutzbedürfnis nachzuweisen hätte. In Rn. 21 des angefochtenen Urteils habe es daraus jedoch zu Unrecht gefolgert, dass das HABM zu prüfen habe, ob die betreffende Marke beschreibend und/oder nicht unterscheidungskräftig sei, „ohne dass die Beweggründe oder das frühere Verhalten des Antragstellers auf Erklärung der Nichtigkeit den Umfang der Aufgabe berühren können, die dem HABM in Bezug auf das Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Allgemeininteresse übertragen ist“.

33

Das Gericht habe hierbei ihr Vorbringen unberücksichtigt gelassen. Erstens stehe das Verfahren zur Nichtigerklärung einer Marke nicht der Berücksichtigung des Rechtsmissbrauchseinwands als allgemein gültiges Rechtsinstitut entgegen, da der Ausschluss rechtsmissbräuchlicher Anträge nicht mit der Einführung des Erfordernisses des positiven Nachweises eines Rechtsschutzbedürfnisses in der Person des Antragstellers gleichzusetzen sei. Zweitens habe der Unionsgesetzgeber das Nichtigkeitsverfahren als Antragsverfahren ausgestaltet, sei doch eine Nichtigerklärung einer eingetragenen Marke von Amts wegen gerade nicht möglich.

34

Damit beschränke sich das Gericht in den Rn. 21 bis 23 des angefochtenen Urteils auf die Feststellung, dass der Einwand des Rechtsmissbrauchs im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens nach Art. 56 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 unbeachtlich sei.

35

Außerdem habe das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff des Rechtsmissbrauchs unberücksichtigt gelassen. Insoweit sei auf das Urteil Budějovický Budvar (C‑482/09, EU:C:2011:605) hinzuweisen, in dem anerkannt worden sei, dass das Institut des Rechtsmissbrauchs im Unionsrecht Beachtung finde. Im Urteil Lancôme/HABM (EU:C:2010:92) werde lediglich ausgeführt, dass ein eigenes, unter Umständen fehlendes Interesse des Antragstellers an der Löschung einer Marke durch das Allgemeininteresse überwunden werden könne. Dass einem Antrag auf Nichtigerklärung nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 ein Rechtsmissbrauchseinwand entgegengehalten werden könne, sei somit nicht ausgeschlossen.

36

Nach Ansicht von ultra air hat das Gericht die Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs ordnungsgemäß geprüft. Dabei habe es in den Rn. 17 bis 20 des angefochtenen Urteils das Ziel der betroffenen gemeinschaftsrechtlichen Regelung untersucht, das Allgemeininteresse zu schützen. In den Rn. 21 bis 27 des angefochtenen Urteils habe das Gericht geprüft, ob die von Donaldson Filtration Deutschland behaupteten Umstände dazu führten, dass im konkreten Fall das Ziel der Regelung nicht erreicht werde. Es habe zutreffend festgestellt, dass diese Umstände nichts daran änderten, dass das Ziel der Regelung erreicht werde.

Würdigung durch den Gerichtshof

37

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft Donaldson Filtration Deutschland dem Gericht im Wesentlichen vor, es habe sich darauf beschränkt, ohne Begründung und ohne Berücksichtigung der Rechtsprechung der Unionsgerichte zum Rechtsmissbrauch unzutreffend festzustellen, dass der Missbrauchseinwand im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 unbeachtlich sei.

38

Diese Rüge beruht auf einem offensichtlich irrigen Verständnis des angefochtenen Urteils.

39

Zum einen hat das Gericht nämlich in den Rn. 17 bis 19 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen dargelegt, dass es nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 für einen auf einen absoluten Nichtigkeitsgrund gestützten Antrag auf Nichtigerklärung keines Nachweises eines Rechtsschutzbedürfnisses durch den Antragsteller bedürfe, da die absoluten Eintragungshindernisse den Schutz des ihnen zugrunde liegenden Allgemeininteresses zum Ziel hätten, was im Übrigen von Donaldson Filtration Deutschland nicht in Abrede gestellt wird.

40

Zum anderen soll, wie das Gericht in Rn. 20 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, das Verwaltungsverfahren nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 dem HABM insbesondere ermöglichen, die Gültigkeit der Eintragung einer Marke zu überprüfen und einen Standpunkt einzunehmen, den es gegebenenfalls gemäß Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 von Amts wegen hätte einnehmen müssen.

41

Daraus hat das Gericht in Anbetracht des Umstands, dass es um den Schutz der den Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegenden Allgemeininteressen geht, in Rn. 21 des angefochtenen Urteils gefolgert, dass es die Aufgabe des HABM sei, zu prüfen, ob die betreffende Marke nach den für ihre Eintragungsfähigkeit geltenden Regeln beschreibend und/oder nicht unterscheidungskräftig sei, ohne dass die Beweggründe oder das frühere Verhalten desjenigen, der die Nichtigerklärung beantrage, den Umfang dieser Aufgabe berühren könnten.

42

Da nämlich das HABM seine Prüfung ausschließlich im Hinblick auf die den Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegenden Allgemeininteressen vorzunehmen hat, kommt es auf das potenzielle oder tatsächliche wirtschaftliche Interesse desjenigen, der den Antrag auf Nichtigerklärung stellt, nicht an und kann von einem von diesem begangenen „Rechtsmissbrauch“ keine Rede sein, wie das Gericht zu Recht ausgeführt hat.

43

Folglich kann, wie das Gericht in Rn. 22 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, der Umstand, dass der Betreffende seinen Antrag auf Nichtigerklärung mit dem Ziel stellen kann, das fragliche Zeichen später auf seinen Waren anzubringen, keinesfalls einen Rechtsmissbrauch darstellen. Das durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 geschützte Allgemeininteresse besteht nämlich gerade an der Verfügbarkeit und der freien Verwendbarkeit dieses Zeichens.

44

Außerdem ist zu beachten, dass die Absicht des die Nichtigerklärung Beantragenden, die betreffende Marke nach erfolgter Erklärung der Nichtigkeit zu verwenden, nach der Verordnung Nr. 207/2009 nicht zu missbilligen ist. Wie das Gericht nämlich in Rn. 22 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, sieht Art. 52 Abs. 1 dieser Verordnung vor, dass die Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke, die sich aus dem Vorliegen absoluter Eintragungshindernisse ergibt, auch auf eine Widerklage im Verletzungsverfahren hin erklärt werden kann, was voraussetzt, dass der Beklagte im Verletzungsverfahren die Nichtigerklärung selbst dann erwirken kann, wenn er die fragliche Marke benutzt hat und beabsichtigt, sie weiterzubenutzen.

45

Dagegen stünde, wie das Gericht in Rn. 23 des angefochtenen Urteils hervorgehoben hat, eine Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung mit der Begründung, die Antragstellung sei rechtsmissbräuchlich, der wirksamen Durchsetzung der mit Art. 7 Abs.1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 verfolgten Ziele entgegen. Eine solche Zurückweisung würde es nämlich nicht ermöglichen, die Marke im Hinblick auf die für ihre Eintragungsfähigkeit geltenden Regeln und auf das Vorliegen eines absoluten Eintragungshindernisses zu prüfen.

46

Unter diesen Umständen hat das Gericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Frage des Rechtsmissbrauchs im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 unbeachtlich ist.

47

Diese Schlussfolgerung kann durch das Argument, mit dem sich Donaldson Filtration Deutschland auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet des Rechtsmissbrauchs bezieht, nicht in Frage gestellt werden. Zum einen ist nämlich festzustellen, dass nur die Schlussanträge in der Rechtssache, in der das Urteil Budějovický Budvar (EU:C:2011:605) ergangen ist, die Frage des Rechtsmissbrauchs behandelt haben. Zum anderen hat der Gerichtshof im Urteil Lancôme/HABM (EU:C:2010:92) das Argument der Lancôme parfums et beauté & Cie SNC zurückgewiesen, Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 verlange ein tatsächliches oder potenzielles wirtschaftliches Interesse des die Nichtigerklärung Beantragenden an der Löschung der angegriffenen Marke. Insbesondere hat der Gerichtshof in Rn. 43 dieses Urteils im Wesentlichen festgestellt, dass es sich bei dem Allgemeininteresse, das dem Ausschluss einer Marke von der Eintragung wegen ihres beschreibenden Charakters zugrunde liegt, nicht allein um das Interesse der Wettbewerber des Inhabers dieser Marke, sondern um das Interesse aller handelt. Daher kommt es bei einem Antrag auf Nichtigerklärung nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 auf das individuelle wirtschaftliche Interesse der Wettbewerber des Inhabers der angegriffenen Marke an deren Löschung nicht an.

48

Hinsichtlich der dem Gericht obliegenden Begründungspflicht ist darauf zu verweisen, dass diese nach ständiger Rechtsprechung nicht verlangt, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann (Urteil Gogos/Kommission, C‑583/08 P, EU:C:2010:287, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Es ist festzustellen, dass die vom Gerichtshof in den Rn. 21 bis 23 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründe notwendig die implizite Zurückweisung des Vorbringens von Donaldson Filtration Deutschland beinhalten. Würde nämlich deren Argumentation gefolgt, würden letztlich die Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegenden Allgemeininteressen nicht geschützt. Da das Gericht nicht verpflichtet ist, auf jedes einzelne von den Parteien vor ihm geltend gemachte Argument erschöpfend einzugehen, kann ihm nicht vorgeworfen werden, es habe seine Würdigung nicht begründet.

50

Aufgrund dessen ist der erste Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

51

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt Donaldson Filtration Deutschland, unterstützt durch das HABM, das Gericht habe die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls, die den von ultra air gestellten Antrag auf Nichtigerklärung als missbräuchlich erscheinen ließen, nicht gewürdigt.

52

Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes trägt Donaldson Filtration Deutschland vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 25 des angefochtenen Urteils befunden habe, dass es im vorliegenden Fall auf das rechtsverletzende Verhalten von ultra air, das offensichtlich ausschließlich darauf angelegt sei, den hinsichtlich der Bezeichnung „ultrafilter international“ in den betroffenen Verkehrskreisen erworbenen guten Ruf auszunutzen und diese Verkehrskreise in Bezug auf den Ursprung der Waren irrezuführen, nicht ankomme.

53

Zwar habe das Gericht zutreffend die Ansicht vertreten, dass Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit eines Antrags auf Nichtigerklärung vom guten Glauben des Antragstellers abhängig mache. Daraus folge jedoch nicht zwingend, dass die Erklärung der Nichtigkeit einer beschreibenden oder nicht unterscheidungskräftigen Marke eine durch Art. 57 Abs. 5 und 6 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgegebene Rechtsfolge sei, und zwar selbst dann nicht, wenn der Antragsteller wettbewerbswidrig handele. Denn der Antrag auf Nichtigerklärung stehe nicht isoliert neben einem etwaigen weiteren wettbewerbswidrigen Verhalten von ultra air, sondern sei Grundlage und Gegenstand eben dieses unlauteren Verhaltens.

54

Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wirft Donaldson Filtration Deutschland dem Gericht vor, es sei in Rn. 24 des angefochtenen Urteils nicht hinreichend auf die Rolle des Geschäftsführers von ultra air eingegangen, der früher der Geschäftsführer der Donaldson Filtration Deutschland und für das Verfahren der Eintragung der heute von ihm angefochtenen Marke persönlich allein verantwortlich gewesen sei.

55

Nach Ansicht des HABM handelt es sich bei der Argumentation des Gerichts um einen Zirkelschluss. Die Feststellung des Gerichts, „der Inhaber hat keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung der Eintragung seiner Marke“, sei von der Schlussfolgerung, „das Recht der Antragstellerin auf Nichtigkeit wird nicht berührt“, nicht verschieden, da damit die rechtliche Wertung des Gerichts lediglich aus unterschiedlichem Blickwinkel geschildert werde.

56

Das HABM bezieht sich ferner auf die deutsche Rechtsprechung und Lehre, wonach der Aspekt des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) in den Befund eines Missbrauchs hineinspielen könne und der Missbrauchseinwand in einem Nichtigkeitsverfahren nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden könne. Der Umstand, dass die Person, welche die Eintragung einer Marke durch den Nachweis von Verkehrsdurchsetzung erst möglich gemacht habe, nunmehr ihre eigene Verfahrensführung angreife, sei in diesem Zusammenhang durchaus relevant.

57

Nach Ansicht von ultra air ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen, da das Gericht die Umstände des vorliegenden Falles berücksichtigt habe, wie sich aus den Rn. 21 bis 27 des angefochtenen Urteils ergebe.

58

Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes führt ultra air aus, das Vorbringen von Donaldson Filtration Deutschland, wonach die Marke „ultrafilter international“ so bekannt sei, dass sie zu ihren Gunsten geschützt sein müsse, wäre nachvollziehbar, wenn diese Marke jedenfalls zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Nichtigerklärung Unterscheidungskraft infolge Benutzung erlangt hätte. Das sei aber nicht der Fall.

59

Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht ultra air geltend, der Einwand des venire contra factum proprium greife im vorliegenden Fall nicht, da ihr Geschäftsführer die angegriffene Marke nicht für sich, sondern für Donaldson Filtration Deutschland, eine juristische Person, angemeldet habe, so dass ihr Geschäftsführer nie Inhaber der Marke „ultrafilter international“ gewesen sei. Zudem sei der Betreffende erst seit März 2008 Geschäftsführer von ultra air. Würde der Argumentation von Donaldson Filtration Deutschland gefolgt, so wäre ein vor März 2008 gestellter Antrag auf Nichtigerklärung ebenso wenig als missbräuchlich anzusehen wie ein solcher Antrag, der nach dem Ausscheiden des fraglichen Geschäftsführers gestellt worden wäre.

Würdigung durch den Gerichtshof

60

Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist zunächst festzustellen, dass das Gericht in Rn. 25 des angefochtenen Urteils die Behauptungen von Donaldson Filtration Deutschland zu den wettbewerbsrechtlich unlauteren Handlungen, die ultra air ihr gegenüber begangen habe, geprüft hat und zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass diese Handlungen nicht das Recht von ultra air berührten, die Erklärung der Nichtigkeit der angegriffenen Marke zu beantragen.

61

Sodann beruht das Vorbringen von Donaldson Filtration Deutschland auf der Prämisse, dass der von ultra air nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 gestellte Antrag auf Nichtigerklärung als solcher ein Akt unlauteren Wettbewerbs sei.

62

Diese Prämisse ist indessen offensichtlich irrig, da es, wie sich aus Rn. 43 des vorliegenden Beschlusses ergibt, genau dem Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegenden Allgemeininteresse an der Verfügbarkeit und der freien Verwendbarkeit entspricht, dass derjenige, der einen Antrag auf Nichtigerklärung stellt, diesen mit dem Ziel der späteren Benutzung der angegriffenen Marke stellen kann. Bestätigt wird diese Beurteilung durch Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, wonach die Gemeinschaftsmarke auch auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt werden kann.

63

Das Gericht hat schließlich zutreffend die Auffassung vertreten, dass die Löschung einer beschreibenden oder nicht unterscheidungskräftigen Marke nicht Folge einer wettbewerbsrechtlich unlauteren Handlung sei, da die Eintragung einer solchen Marke wegen des Vorliegens absoluter Eintragungshindernisse hätte abgelehnt werden müssen, sondern vielmehr eine durch Art. 57 Abs. 5 und 6 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgegebene Rechtsfolge.

64

Demzufolge ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

65

Was den zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes angeht, so hat das Gericht in Rn. 24 des angefochtenen Urteils ausgeführt, der Umstand, dass der Geschäftsführer des Unternehmens, das den Antrag auf Nichtigkeit gestellt habe – ultra air –, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung der angegriffenen Marke eingereicht worden sei, der Geschäftsführer der Inhaberin dieser Marke – Donaldson Filtration Deutschland – gewesen sei, berühre in keiner Weise das Recht von ultra air, nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 einen Antrag auf Nichtigerklärung beim HABM zu stellen. Das Gericht hat dazu ausgeführt, unter Berücksichtigung von Art und Gegenstand des fraglichen Verfahrens, in dem es um den Schutz des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegenden Allgemeininteresses gehe, erhalte der Inhaber einer beschreibenden oder nicht unterscheidungskräftigen Marke nicht allein deshalb einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der Eintragung seiner Marke, weil die Geschäfte desjenigen, der die Nichtigerklärung beantrage, von einer natürlichen Person geführt würden, die in der Vergangenheit auf die Eintragung des fraglichen Zeichens hingewirkt habe.

66

Damit ist festzustellen, dass das Gericht das von Donaldson Filtration Deutschland geltend gemachte Argument, der Antrag auf Nichtigerklärung sei wegen des früheren Verhaltens des Geschäftsführers von ultra air missbräuchlich, geprüft und diesen Umstand als unerheblich im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 angesehen hat.

67

Da außerdem das Gericht nicht verpflichtet ist, auf alle von den Parteien vor ihm geltend gemachten Argumente erschöpfend einzugehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Gogos/Kommission, EU:C:2010:287, Rn. 30), kann ihm nicht vorgeworfen werden, es habe den das frühere Verhalten des Geschäftsführers von ultra air betreffenden Umstand nicht hinreichend geprüft.

68

Im Übrigen handelt es sich bei der Argumentation des Gerichts in Rn. 24 des angefochtenen Urteils entgegen der Auffassung des HABM nicht um einen Zirkelschluss. Zum einen wird im ersten Satz der Rn. 24 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ausgeführt, dass das frühere Verhalten des Geschäftsführers von ultra air, des Unternehmens, das die Erklärung der Nichtigkeit der angegriffenen Marke beantragt hat, für das Recht dieses Unternehmens, einen solchen Antrag beim HABM zu stellen, in keiner Weise relevant sei. Im zweiten Satz dieser Randnummer wird diese Feststellung mit der Art und dem Gegenstand des fraglichen Nichtigkeitsverfahrens begründet, in dem es um den Schutz des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegenden Allgemeininteresses gehe. Da es möglich sein muss, eine Marke, die wegen ihres beschreibenden Charakters oder mangels Unterscheidungskraft nicht hätte eingetragen werden dürfen, für nichtig zu erklären, wird der Schutz der Allgemeininteressen durch die früheren Tätigkeiten des Geschäftsführers der Gesellschaft, die das betreffende Nichtigkeitsverfahren betrieben hat, nicht beeinträchtigt.

69

Überdies ist zu beachten, dass der fragliche Geschäftsführer die Eintragung der angegriffenen Marke nicht für sich selbst beantragt hat, sondern im Namen und für Rechnung des Markeninhabers, Donaldson Filtration Deutschland, bei der es sich um eine juristische Person handelt, die von der natürlichen Person des Geschäftsführers zu unterscheiden ist. Dieser Geschäftsführer war deshalb nie Inhaber der angegriffenen Marke, so dass der Einwand des venire contra factum proprium fehl geht.

70

Demgemäß ist auch der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Damit ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

71

Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

72

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da ultra air beantragt hat, Donaldson Filtration Deutschland zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die Donaldson Filtration Deutschland GmbH trägt die Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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