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Document 62013CN0542

    Rechtssache C-542/13: Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle (Belgien), eingereicht am 17. Oktober 2013 — Mohamed M'Bodj/Conseil des ministres

    ABl. C 367 vom 14.12.2013, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 367/26


    Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle (Belgien), eingereicht am 17. Oktober 2013 — Mohamed M'Bodj/Conseil des ministres

    (Rechtssache C-542/13)

    2013/C 367/47

    Verfahrenssprache: Französisch

    Vorlegendes Gericht

    Cour constitutionnelle

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Mohamed M'Bodj

    Beklagter: Conseil des ministres

    Vorlagefragen

    1.

    Sind die Art. 2 Buchst. e und f, 15, 18, 28 und 29 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004„über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes“ (1) dahin auszulegen, dass nicht nur die Person, der auf ihren Antrag hin von einer unabhängigen Einrichtung des Mitgliedstaats der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, Sozialhilfeleistungen und medizinische Versorgung gemäß den Art. 28 und 29 dieser Richtlinie in Anspruch nehmen können muss, sondern auch ein Ausländer, der von einer Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats eine Aufenthaltserlaubnis für das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erhalten hat und so sehr an einer Krankheit leidet, dass sie eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit oder eine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung darstellt, wenn in seinem Herkunftsland oder dem Land, in dem er sich aufhält, keine angemessene Behandlung vorhanden ist?

    2.

    Sind, wenn auf die erste Vorabentscheidungsfrage zu antworten ist, dass beide dort beschriebenen Kategorien von Personen die dort beschriebenen Sozialhilfeleistungen und medizinische Versorgung in Anspruch nehmen können müssen, die Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 2 und 29 Abs. 2 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, die spezielle Situation von besonders schutzbedürftigen Personen wie Personen mit Behinderung zu berücksichtigen, die Pflicht umfasst, diesen Personen Sozialleistungen gemäß dem Gesetz vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung zu gewähren, auch wenn eine Sozialhilfe, die der Behinderung Rechnung trägt, nach dem Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren gewährt werden kann?


    (1)  ABl. L 304, S. 12.


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