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Document 62013CN0497

    Rechtssache C-497/13: Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden (Niederlande), eingereicht am 16. September 2013 — Froukje Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV

    ABl. C 367 vom 14.12.2013, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 367/21


    Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden (Niederlande), eingereicht am 16. September 2013 — Froukje Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV

    (Rechtssache C-497/13)

    2013/C 367/37

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Rechtsmittelführerin: Froukje Faber

    Rechtsmittelgegnerin: Autobedrijf Hazet Ochten BV

    Vorlagefragen

    1.

    Ist das nationale Gericht — sei es aufgrund des Grundsatzes der Effektivität, aufgrund des mit der Richtlinie 1999/44 (1) angestrebten hohen Verbraucherschutzniveaus innerhalb der Union oder aufgrund anderer Bestimmungen oder Normen des Unionsrechts — verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob der Käufer bei einem Vertrag (ein) Verbraucher im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 1999/44 ist?

    2.

    Sofern die erste Frage bejaht wird: Gilt dies auch, wenn die Verfahrensakte keine (oder nicht genügend oder widersprüchliche) tatsächliche Informationen enthält, um die Eigenschaft des Käufers feststellen zu können?

    3.

    Sofern die erste Frage bejaht wird: Gilt dies auch für ein Rechtsmittelverfahren, in dem der Käufer das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts nicht beanstandet hat, soweit darin diese Prüfung (von Amts wegen) nicht vorgenommen worden ist und die Frage, ob der Käufer als Verbraucher anzusehen ist, ausdrücklich offen gelassen worden ist?

    4.

    Ist die Richtlinie 1999/44 (bzw. deren Art. 5) als eine Norm zu betrachten, die den im nationalen Recht zwingenden innerstaatlichen Bestimmungen gleichwertig ist?

    5.

    Stehen der Grundsatz der Effektivität, das mit der Richtlinie 1999/44 angestrebte hohe Verbraucherschutzniveau innerhalb der Union oder andere Bestimmungen oder Normen des Unionsrechts dem niederländischen Recht in Bezug auf eine Darlegungs- und Beweislast des Verbrauchers/Käufers hinsichtlich der Pflicht, dem Verkäufer den vermeintlichen Mangel eines gelieferten Gutes (rechtzeitig) anzuzeigen, entgegen?

    6.

    Stehen der Grundsatz der Effektivität, das mit der Richtlinie 1999/44 angestrebte hohe Verbraucherschutzniveau innerhalb der Union oder andere Bestimmungen oder Normen des Unionsrechts dem niederländischen Recht in Bezug auf eine Darlegungs- und Beweislast des Verbrauchers/Käufers dafür, dass das Gut vertragswidrig ist und diese Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach der Lieferung offenbar geworden ist, entgegen? Was bedeuten die Worte „Vertragswidrigkeiten, die … offenbar werden“ in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44, insbesondere: In welchem Maße muss der Verbraucher/Käufer Tatsachen und Umstände darlegen, die die Vertragswidrigkeit (bzw. deren Ursache) betreffen? Reicht es dafür aus, dass der Verbraucher/Käufer darlegt und bei substantiiertem Bestreiten beweist, dass der erworbene Gegenstand nicht (einwandfrei) funktioniert, oder hat er auch darzulegen und bei substantiiertem Bestreiten zu beweisen, welcher Mangel des verkauften Gegenstands dieses Nicht-Funktionieren (bzw. nicht einwandfreie Funktionieren) verursacht (hat)?

    7.

    Spielt es bei der Beantwortung der vorstehenden Fragen noch eine Rolle, dass sich Frau Faber im vorliegenden Verfahren in beiden Rechtszügen von einem Rechtsanwalt hat vertreten lassen?


    (1)  Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171, S. 12).


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