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Document 62013CN0488

Rechtssache C-488/13: Vorabentscheidungsersuchen des Okrazhen sad — Targovishte (Bulgarien), eingereicht am 9. September 2013 — Parva Investitsionna Banka AD, UniKredit Bulbank AD, Siyk Faundeyshan LLS/Ear Proparti Developmant — v nesastoyatelnost AD, Insolvenzverwalter der Ear Proparti Developmant — v nesastoyatelnost AD

ABl. C 344 vom 23.11.2013, p. 47–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 344/47


Vorabentscheidungsersuchen des Okrazhen sad — Targovishte (Bulgarien), eingereicht am 9. September 2013 — Parva Investitsionna Banka AD, UniKredit Bulbank AD, Siyk Faundeyshan LLS/Ear Proparti Developmant — v nesastoyatelnost AD, Insolvenzverwalter der Ear Proparti Developmant — v nesastoyatelnost AD

(Rechtssache C-488/13)

2013/C 344/81

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Okrazhen sad — Targovishte

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Antragstellerinnen: Parva Investitsionna Banka AD, UniKredit Bulbank AD, Siyk Faundeyshan LLS

Antragsgegner:„Ear Proparti Developmant — v nesastoyatelnost“ AD, Insolvenzverwalter der „Ear Proparti Developmant — v nesastoyatelnost“ AD

Vorlagefragen

1.

Wie ist das Kriterium der Unbestrittenheit der zu vollstreckenden Geldforderung im Sinne des sechsten Erwägungsgrundes und des Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 auszulegen?

2.

Ist in Fällen, in denen die nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dessen Hoheitsgebiet die Geldforderung vollstreckt wird, nicht regeln, ob der Vollstreckungsbefehl für eine Geldforderung in einem Insolvenzverfahren anwendbar ist, das gegen die Person eröffnet wurde, gegen deren Vermögen sich die Vollstreckung richtet, das in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung festgelegte Verbot eng auszulegen und hat es nur für die zu vollstreckenden bestrittenen Geldforderungen zu gelten, oder bezieht sich dieses Verbot auch auf die zu vollstreckenden unbestrittenen Geldforderungen?

3.

Ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung, wonach die Verordnung auf Konkurse, Verfahren im Zusammenhang mit dem Abwickeln zahlungsunfähiger Unternehmen oder anderer juristischer Personen, gerichtliche Vergleiche, Vergleiche und ähnliche Verfahren nicht anzuwenden ist, dahin auszulegen, dass die Einschränkung nur die Eröffnung der angeführten Verfahren betrifft, oder umfasst diese Einschränkung auch den gesamten Ablauf der Verfahren gemäß den in der nationalen Regelung des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union vorgesehenen Verfahrensstadien und -abschnitten?

4.

Darf nach der Doktrin vom Vorrang des Gemeinschaftsrechts und im Fall einer Lücke in der nationalen Regelung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union das nationale Gericht dieses Mitgliedstaats, bei dem ein Insolvenzverfahren gegen eine Person eröffnet wurde, gegen deren Vermögen sich die Vollstreckung richtet, auf der Grundlage des zehnten Erwägungsgrundes und des Art. 26 der Verordnung im Wege der Auslegung ein abweichendes und im Widerspruch zu den Grundprinzipien der Verordnung stehendes Urteil erlassen?


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