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Document 62013CB0005

Rechtssache C-5/13: Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 10. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Törvényszék — Ungarn) — Ferenc Tibor Kóvacs/Vas Megyei Rendőr-főkapitányság (Vorabentscheidungsersuchen — Art. 45 AEUV — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Nationale Rechtsvorschriften, die für den Führer eines mit einem ausländischen Kennzeichen versehenen Fahrzeugs die bußgeldbewehrte Verpflichtung vorsehen, bei einer Polizeikontrolle an Ort und Stelle den Nachweis zu erbringen, dass er das Fahrzeug rechtmäßig nutzt)

ABl. C 102 vom 7.4.2014, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/8


Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 10. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Törvényszék — Ungarn) — Ferenc Tibor Kóvacs/Vas Megyei Rendőr-főkapitányság

(Rechtssache C-5/13) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Nationale Rechtsvorschriften, die für den Führer eines mit einem ausländischen Kennzeichen versehenen Fahrzeugs die bußgeldbewehrte Verpflichtung vorsehen, bei einer Polizeikontrolle an Ort und Stelle den Nachweis zu erbringen, dass er das Fahrzeug rechtmäßig nutzt))

2014/C 102/09

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Szombathelyi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ferenc Tibor Kóvacs

Beklagte: Vas Megyei Rendőr-főkapitányság

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Szombathelyi Törvényszék (Ungarn) — Auslegung des Grundsatzes der Freizügigkeit, des Diskriminierungsverbots und des Anspruchs auf ein faires Verfahren — Nationale Straßenverkehrsvorschriften, nach denen auf inländischen Straßen Fahrzeuge verkehren dürfen, die über eine inländische amtliche Zulassung und ein inländisches amtliches Kennzeichen verfügen, und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung hiervon nur während der Kontrolle nachgewiesen werden kann — Verpflichtung einer im Mitgliedstaat A wohnenden und im Mitgliedstaat B arbeitenden Person, der für den Weg zu ihrer Arbeitsstelle ein ihrem Arbeitgeber gehörendes, mit einem amtlichen Kennzeichen des Mitgliedstaats B versehenes Fahrzeug zur Verfügung steht, während einer polizeilichen Kontrolle nachzuweisen, dass sie dieses Fahrzeug im Mitgliedstaat A rechtmäßig benutzt — Fehlende Möglichkeit für den Fahrzeugführer, die Rechtmäßigkeit der Benutzung des Fahrzeugs in einem späteren Stadium des Verwaltungsverfahrens nachzuweisen

Tenor

Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, wonach auf den Straßen dieses Mitgliedstaats grundsätzlich nur Fahrzeuge verkehren dürfen, die über eine amtliche Zulassung und ein amtliches Kennzeichen dieses Mitgliedstaats verfügen, und eine in diesem Mitgliedstaat wohnende Person, die sich auf eine Ausnahme von dieser Regel berufen will, weil sie ein Fahrzeug nutzt, das ihr von ihrem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, bei einer Polizeikontrolle an Ort und Stelle nachweisen können muss, dass sie die in der streitigen nationalen Regelung vorgesehenen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahme erfüllt, da ihr sonst sofort und ohne Möglichkeit einer Befreiung eine Geldbuße auferlegt wird, deren Betrag der Geldbuße im Fall eines Verstoßes gegen die Registrierungspflicht entspricht.


(1)  ABl. C 114 vom 20.4.2013.


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