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Document 62013CA0567

    Rechtssache C-567/13: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék — Ungarn) — Nóra Baczó, János István Vizsnyiczai/Raiffeisen Bank Zrt (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verbraucherschutz — Richtlinie 93/13/EWG — Art. 7 — Immobiliendarlehensvertrag — Schiedsklausel — Missbräuchlicher Charakter — Verbraucherklage — Nationale Verfahrensvorschrift — Unzuständigkeit des Gerichts, bei dem eine Klage wegen der Unwirksamkeit eines Formularvertrags anhängig ist, für einen Antrag auf Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, die in demselben Vertrag enthalten sind)

    ABl. C 118 vom 13.4.2015, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.4.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 118/9


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék — Ungarn) — Nóra Baczó, János István Vizsnyiczai/Raiffeisen Bank Zrt

    (Rechtssache C-567/13) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 7 - Immobiliendarlehensvertrag - Schiedsklausel - Missbräuchlicher Charakter - Verbraucherklage - Nationale Verfahrensvorschrift - Unzuständigkeit des Gerichts, bei dem eine Klage wegen der Unwirksamkeit eines Formularvertrags anhängig ist, für einen Antrag auf Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, die in demselben Vertrag enthalten sind))

    (2015/C 118/11)

    Verfahrenssprache: Ungarisch

    Vorlegendes Gericht

    Fővárosi Törvényszék

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Nóra Baczó, János István Vizsnyiczai

    Beklagte: Raiffeisen Bank Zrt

    Tenor

    Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Verfahrensvorschrift nicht entgegensteht, nach der dem örtlichen Gericht, das für die Entscheidung über die Klage eines Verbrauchers, die die Unwirksamkeit eines Formularvertrags zum Gegenstand hat, zuständig ist, für einen Antrag dieses Verbrauchers auf Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, die in demselben Vertrag enthalten sind, die Zuständigkeit fehlt — es sei denn, es stellte sich heraus, dass der Umstand, dass dem örtlichen Gericht die Zuständigkeit entzogen wird, zu Verfahrensnachteilen führt, die geeignet sind, die Ausübung der dem Verbraucher durch die Rechtsordnung der Europäischen Union verliehenen Rechte übermäßig zu erschweren. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen.


    (1)  ABl. C 71 vom 8.3.2014.


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